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Christian Erbacher, LL.M.

Christian Erbacher, LL.M.

Fachanwalt für Medizinrecht und Partner der Kanzlei Lyck+Pätzold.healthcare.recht. Darüber hinaus hält er einen Master im Medizinrecht und ist Lehrbeauftragter an der Frankfurt University of Applied Sciences sowie an der SRH Fernhochschule – The Mobile University.Christian Erbacher verschreibt seine anwaltliche Tätigkeit seit jeher der Healthcare-Welt. Er berät und vertritt insbesondere

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9 Artikel verfügbar


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Arbeitsvertragliche Vergütungsmodelle und ihre Kehrseiten

Der Trend zur Anstellung, statt in die eigene Niederlassung zu gehen, setzt sich bei Zahnärzten weiterhin fort. Gründe hierfür sind vor allem der Wunsch nach möglichst flexiblen Arbeitszeitmodellen und einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Wenn es um das Vergütungskonzept geht, gibt es verschiedene Aspekte aus juristischer Sicht zu berücksichtigen. 

Die rechtlichen Herausforderungen in Zahnarztpraxen

Wir leben nun seit über einem Jahr mit der Corona-Pandemie und in Zeiten wirtschaftlicher Ungewissheit. Viele Unternehmer mussten und müssen sich mit Themen beschäftigen, an die vor der Pandemie noch niemand gedacht hat. Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis? Vor Corona undenkbar. Überbrückungshilfen für Zahnärzte? Vor Corona undenkbar. Blickt man allerdings einmal genauer in das von hoher Regulatorik geprägte Gesundheitswesen, wird erkennbar, dass sich unternehmerisch aufgestellte Zahnärzte weniger mit den zuvor genannten Themen, als vielmehr mit folgenden Themen zu beschäftigen haben und dies auch weiterhin tun werden.

Wettbewerbsverbot in Gesellschaftsverträgen

In Gesellschaftsverträgen von zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) finden sich oft Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Denn grundsätzlich soll sich ein ausscheidender Gesellschafter nicht innerhalb eines gewissen Umkreises um die Praxis und für eine bestimmte Dauer erneut niederlassen können, da sich dies negativ auf das Ergebnis der Praxis auswirken kann. Doch lässt sich dies so vereinbaren? Hierüber gibt der nachfolgende Beitrag einen kurzen Überblick.

„Altes Personal, neuer Chef“

Viele Praxisinhaber spielen aktuell auf Grund gegebener Altersstrukturen mit dem Gedanken, die eigene Praxis – ihr Lebenswerk – zu verkaufen. Für die jüngere Generation ist diese Entwicklung vielversprechend, weil die Übernahme einer bestehenden Praxis im Vergleich zu einer Neugründung – rein finanziell betrachtet – günstig ist. So lagen die Investitionskosten für eine Neugründung im Jahr 2019 bei etwa 557.000 € während Praxisübernahmen im Jahr 2019 ein Finanzierungsvolumen in Höhe von 410.000 € aufwiesen. Der Kostenvergleich spricht also ganz klar für eine Praxisübernahme.

Wettbewerbsverbot in Gesellschaftsverträgen

In Gesellschaftsverträgen von zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) finden sich oft Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Denn grundsätzlich soll sich ein ausscheidender Gesellschafter nicht innerhalb eines gewissen Umkreises um die Praxis und für eine bestimmte Dauer erneut niederlassen können, da sich dies negativ auf das Ergebnis der Praxis auswirken kann. Doch lässt sich dies so vereinbaren? Hierüber gibt der nachfolgende Beitrag einen kurzen Überblick.

Praxisabgabe in Zeiten der Ruhestandswelle

Eine „Ruhestandswelle steht bevor“, berichtet die KZVLSA in ihrer Januar-Pressemeldung. Dort sind ca. 60%(!) der Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte über 55 Jahre alt. Das bedeutet konkret: Bis 2026 werden fast 450 niedergelassene Kolleginnen und Kollegen das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. In den letzten vier Jahren hat allerdings nur die Hälfte der Praxisabgeber tatsächlich eine Nachfolge gefunden. Anderenorts sieht es nicht besser aus.

Die Auswirkungen der MDR auf die Zahnarztpraxis

In allen europäischen Mitgliedstaaten wird die EU-Medizinprodukteverordnung zum 26. Mai verbindlich gelten. Sie stellt die Neufassung zum bisher gültigen europäischen Medizinprodukterecht dar. Der folgende Beitrag soll die Auswirkungen der MDR auf die Zahnärzteschaft beleuchten und darlegen, worauf sich Zahnärzte dann einstellen müssen.

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