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Autor/in

Tobias Witte

RA Dr. Tobias Witte

Nach Promotion im Bereich des öffentlichen Gesundheitsrechts anwaltlich im Medizinrecht tätig;In 2015 Abschluss des Fachanwaltslehrgang Medizinrecht;Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein;Regelmäßige Autorentätigkeit zu Themen aus dem Gesamtbereich des Medizinrechts; Schwerpunkt Beratung und Vertretung von Zahnärzten;

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Mehr Möglichkeiten im zahnärztlichen Werberecht

Zwei kürzlich erschienene Urteile zum zahnärztlichen Werberecht zeigen, dass die Tendenz zur weiteren Liberalisierung anhält. Während Ärzte und Zahnärzte vor gar nicht allzu langer Zeit noch in ihren Möglichkeiten, selber um Patienten zu werben, stark eingeschränkt wurden, nimmt das Thema Praxismarketing heute eine immer wichtigere Rolle ein. Hier stellen sich im Dschungel der neuen Möglichkeiten recht komplexe Rechtsfragen, die für den juristischen Laien gar nicht so leicht zu überblicken sind. Zwei Urteile bringen aber zumindest teilweise neue Klarheit:

Datenschutz in der Zahnarztpraxis: Es wird ernst

Das Thema Datenschutz bewegt momentan viele. In der Tat ist zu vermelden: Der Gesetzgeber macht Ernst. Ab dem 25. Mai 2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als unmittelbar geltendes Recht in Kraft, außerdem wird das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) komplett neu gefasst. Der Datenschutz an sich soll insgesamt gestärkt, die Rechte der Betroffenen – hier also der Patienten – sollen umfassender geschützt und gewahrt werden.

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