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Fortbildungen

Fristverlängerung für den Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen für Vertragszahnärzte

Das Bundesministerium für Gesundheit hat der KZBV in einem Schreiben vom 15. Mai mitgeteilt, dass es bereit ist, einer Fristverlängerung für den Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen für Vertragszahnärzte nach § 95d SGB V von zunächst einem Quartal zuzustimmen. 

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Der Vorsitzende des Vorstandes der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, hatte sich zuvor in einem Brief an das BMG gewandt, in dem er darauf hinwies, dass es aktuell zum Ausfall von zahnärztlichen Fortbildungsveranstaltungen komme, da sich im Rahmen von Präsenzveranstaltungen kein hinreichender Infektionsschutz gewährleisten lasse.

Dies führe dazu, dass einigen Vertragszahnärzten der Nachweis über die gesetzlich erforderliche Fortbildung nicht rechtzeitig möglich sei, obwohl sie sich in den vergangenen Jahren regelmäßig fortgebildet haben. Nach geltendem Recht wären diese Zahnärzte mit Honorarkürzungen zu belegen, obwohl sie für die aktuell fehlende Möglichkeit zur Fortbildung keine Verantwortung tragen.

Zudem verschärfe sich dadurch die Situation für Vertragszahnärzte, die den Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig erbracht haben und jetzt binnen zwei Jahren nachholen müssen. Sie würden zusätzlich zu den Honorarkürzungen –  von denen sie sich wegen ausfallender Angebote nicht durch die Nachholung von Fortbildungen befreien können –  auch durch die allgemein rückläufige Inanspruchnahme von Leistungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht.

Die KZBV hatte das Ministerium daher darum gebeten, dass die im SGB V geregelte Frist zur Erbringung von Fortbildungsnachweisen für die Dauer der durch den Bundestag festgestellten Pandemiefalls verlängert wird und von Sanktionsmaßnahmen während dieser Zeit abzusehen ist.

Das BMG teilte der KZBV in seiner Antwort mit, man könne dies zwar grundsätzlich nachvollziehen, halte jedoch die erbetene Fristverlängerung aufgrund der bestehenden Angebote von Online-Fortbildungen nicht für geboten. Dennoch sei man bereit, einer Fristverlängerung von zunächst einem Quartal zuzustimmen.

Quelle: KZBV

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