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Corona

Sonderrreglung zur telefonischen Krankschreibung verlängert

Angesichts der anhaltend hohen Infektionszahlen in der Corona-Pandemie ist die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um 3 Monate bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss gefasst.

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Damit kann Patienten bei Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichter Symptomatik nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 7 Kalendertage ausgestellt werden. Zudem ist eine Verlängerung für weitere 7 Kalendertage nach telefonischer Anamnese einmalig möglich. Die Regelung gilt für bekannte und unbekannte Patienten.

Erkrankung des Kindes

Die Regelung gilt auch für Kinder. Die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ist ebenso weiterhin telefonisch möglich. Die KBV hat dazu eine entsprechende Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.

Eingehende telefonische Befragung notwendig

Die Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Gesundheitszustand der Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Die KBV hatte sich für die Verlängerung eingesetzt. Aufgrund der COVID-19-Infektionszahlen und der derzeitigen Erkältungs- und Grippesaison sei es weiterhin notwendig, Praxisbesuche allein zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik zu vermeiden.

Quelle: Kassenätzliche Bundesvereinigung (KBV)

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