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Abrechnungspraxis
Die Frage, ob die adhäsive Befestigung (GOZ-Nr. 2197) neben der Leistung nach GOZ-Nr. 6100 berechnungsfähig ist, sorgt seit Jahren für Unsicherheit in der kieferorthopädischen Praxis. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bottrop (Urteil vom 13.01.2025 – 12 C 40/23) bringt hier nun erfreuliche Klarheit.
Das Gericht stellt fest
Trotz abweichender Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die GOZ-Nr. 2197 grundsätzlich neben der GOZ-Nr. 6100 abrechenbar – also für die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets zusätzlich zur Eingliederung eines orthodontischen Bandes oder Brackets.
Ausnahme
Nur wenn im konkreten Einzelfall ausschließlich die adhäsive Befestigung der allgemein anerkannte fachliche Standard ist (z. B. bei rein adhäsiv befestigten Brackets ohne weitere Maßnahmen), kann die Abrechnung der GOZ-Nr. 2197 entfallen.
Praxistipp
Dokumentieren Sie bei Verwendung der GOZ-Nr. 2197 stets den konkreten Leistungsinhalt und begründen Sie gegebenenfalls kurz, warum eine zusätzliche adhäsive Befestigung erforderlich war. So minimieren Sie das Risiko von Beanstandungen durch Kostenerstatter.
Zum Urteil: Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 13.01.2025 – 12 C 40/23
Hinweis
Es handelte sich um ein amtsgerichtliches Urteil, bei dem trotz des geringen Streitwertes eine Berufung zugelassen worden ist. Grund ist, dass es sich um ein Rechtssache von Bedeutung handelt. Das letzte Wort ist also ggf. noch nicht gesprochen. Vorerst kann man sich auf die Entscheidung berufen. Das Thema muss jedoch trotzdem weiter im Blick behalten werden.
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