Recht
Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“ sind Mitte 2016 neue Straftatbestände (§§ 299a, 299b StGB) neben die weiterhin geltenden Regelungen des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Heilmittelwerbegesetzes und des zahnärztlichen Berufsrechts getreten, die nun erstmals u. a. für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte eine persönliche strafrechtliche Konsequenz (Geld- oder Freiheitsstrafe) vorsehen. Damit hat sich zugleich auch eine erhebliche Unsicherheit in den Unternehmen der Dentalindustrie ergeben, da es bislang noch keine Rechtsprechung zu diesen neuen Strafvorschriften gibt und die Abgrenzung der - weiterhin zulässigen - Rabattgewährung und Kooperationen von strafbarer Korruption im Einzelfall schwierig sein kann.
Redaktion Dentalwelt • Dentalbranche •