Vorbereitung und Ablauf einer behördlichen Praxisbegehung nach § 77 MPDG in Zahnarztpraxen
Nach § 77 MPDG führen die zuständigen Behörden – in der Regel das Regierungspräsidium – regelmäßige Begehungen in Zahnarztpraxen durch. Ziel dieser Begehungen ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbereitung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung der RKI-Empfehlungen sowie der gesetzlichen Anforderungen gemäß der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Diese Begehungen sind gebührenpflichtig, und die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand des
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