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Amalgamfüllung am Zahn

Amalgam

Amalgam ist eine Legierung, die in der Zahnmedizin traditionell für Zahnfüllungen verwendet wurde. Sie besteht aus Quecksilber, Silber, Zinn und Kupfer. Amalgamfüllungen sind langlebig und kostengünstig. Sie werden aufgrund ihres Quecksilbergehalts nicht mehr eingesetzt.

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Amalgamverbot in der EU zum 01.01.2025

Zum 1. Januar 2025 tritt ein weitreichendes Verbot der Verwendung von Dentalamalgam in der Europäischen Union in Kraft. Dies geht auf die Verordnung 2024/1849 [1] des Europäischen Parlaments und des Rates zurück, die eine vorzeitige Einschränkung der Nutzung von quecksilberhaltigem Amalgam um etwa zehn Jahre vorzieht. Amalgam darf ab diesem Datum nur noch in Ausnahmefällen angewendet werden, wenn ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin dies aufgrund spezifischer medizinischer Notwendigkeiten als zwingend erforderlich ansieht. Im Folgenden hat die Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung (DGZ) zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK), die aus dem Verbot resultierenden wichtigsten Fragen an die Zahnmedizin mit Antworten aufgelistet.

Rekonvaleszenz nach Corona: IDS behauptet sich

Das Europäische Presse-Gespräch am 22. Januar 2025 im Rheinsaal der Koelnmesse gab den Auftakt zur 41. IDS, die vom 25. bis 29. März 2025 in Köln stattfinden wird. Das Pressegespräch vermittelte einen Einblick in die Situation des internationalen Dentalmarktes, der Zahnarztpraxen sowie der zahntechnischen Labore. Auf dem Podium wurden das Comeback der IDS nach Corona, Bürokratie in deutschen Praxen und Dentalunternehmen, Digitalisierung und Zukunftschancen thematisiert.

Amalgamverbot – was nun?

Das Verbot von Amalgamfüllungen ist am 1. Januar 2025 vor dem Hintergrund der sogenannten EUQuecksilberverordnung in Kraft getreten. Zur Eindämmung der Verbreitung von Quecksilber in der Umwelt ist Amalgam als Material für Zahnfüllungen seit Januar verboten. Der BDIZ EDI gibt einen Überblick über aktuelle Füllungsmaterialien und nimmt für die Zahnarztpraxen einen Faktencheck für deren betriebswirtschaftliche Abrechnung vor.

Amalgam-Füllungen ab 1. Januar 2025 verboten: Das ist wichtig zu wissen!

Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen bis auf wenige Ausnahmefälle verboten. Hintergrund des Verbots ist die EU-Quecksilberverordnung. Sie hat zum Ziel, die Verbreitung von Quecksilber in der Umwelt einzudämmen. Wichtig zu wissen: Gesetzlich Versicherte haben als Grundversorgung nun Anspruch auf eine amalgamfreie Füllung im Seitenzahnbereich, ohne dass für sie zusätzliche Kosten entstehen. Wer sich darüber hinaus für eine höherwertigere Alternative entscheidet, muss - wie bisher auch - die Mehrkosten selber tragen.

Ersatzmaterial für Füllungen wegen Amalgamverbots ab 1. Januar 2025

Das auf europäischer Ebene beschlossene Amalgamverbot tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Nun hat der BDIZ EDI aus KZV Kreisen erfahren, wie der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen gem. § 87 SGB V die entsprechende BEMA Nr. 13, Füllungen, mit Stand Anfang Oktober 2024 neu regeln und leicht aufwerten will. Die Neuregelungen müssen ebenfalls zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

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