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Zahntechnische Abrechnung

Zahntechnische Abrechnung

Welche zahntechnischen Leistungen in der Behandlung von GKV-Patientinnen und Patienten abgerechnet werden können, regelt das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL). Das BEL handeln GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) miteinander aus. Als Abrechnungsgrundlage für alle privaten und außervertraglichen zahntechnischen Leistungen wird die BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste) herangezogen. Im Gegensatz zur GKV existiert für die Abrechnung privater zahntechnischer Leistungen keine gesetzliche Gebührenordnung.

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Die BEB Zahntechnik® – in der Praxis

Die neuen CAD/CAM- bzw. 3D-Leistungen lassen eine wesentlich detailliertere Abrechnung der einzelnen Prozessschritte zu. Inwiefern diese Leistungen tatsächlich angesetzt werden, entscheidet die Anwenderin oder der Anwender. Nachdem im ersten Teil die Positionen vorgestellt wurden, geht es nun um die praktische Anwendung.

Ein Fall – drei Kostenvoranschläge

Die Erstellung von mehreren Kostenvoranschlägen zu einem Patientenfall in verschiedenen Varianten stellt häufig ein Problem dar. Die Steigerung von einer Regelversorgung über die gleichartige Versorgung bis hin zu einer andersartigen Versorgung stellt viele vor eine Herausforderung. Wenn jetzt noch digitale Leistungen ins Spiel kommen, ist die Verwirrung perfekt.

Die BEB Zahntechnik® – das Update

Die BEB 97 ist ein seit vielen Jahren etabliertes Abrechnungssystem für zahntechnische Leistungen. Sie bietet eine übersichtliche Struktur und eine relativ einfache Handhabung. Die Leistungen sind in klar definierten Positionen aufgeführt, was die Abrechnung erleichtert. Allerdings ist die BEB 97 ein älteres System und berücksichtigt nicht alle modernen Entwicklungen in der Zahntechnik. Die BEB Zahntechnik® ist ein neueres und umfassenderes Abrechnungssystem, das die BEB 97 ablöst.

Chairside Laborleistungen – das häufig ungenutzte Honorarpotenzial im Praxisalltag

Während im Bereich des BEMA festgesetzte, unveränderbare und nicht zu ergänzende Laborleistungen laut BEL II existieren, bietet die private Gebührenordnung hier deutlich erweiterte Möglichkeiten. Die Berechnung zahntechnischer Leistungen ist in der GOZ in §9 geregelt. Außer bei privat versicherten Patienten/-innen können auch bei gesetzlich Versicherten diese Möglichkeiten im Bereich der gleichartigen Versorgungen (GOZ-Anteil) und den andersartigen Versorgungen in Betracht kommen.

Zünftig abgerechnet?

Dentallabore sind Unternehmen, ihre Inhaber/-innen und Geschäftsführer/-innen sollten entsprechend unternehmerisch denken. Geschäftstüchtig verschenken sie Reparaturen, die dann die zahnärztliche Kundschaft als Eigenleistung verrechnet. Warum macht man so etwas?

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