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Abrechnungstipp

Abrechnung von Prothesenreparaturenbei GKV-Patienten – Honorarverluste vermeiden

Im Praxisalltag fällt eine Vielzahl von Wiederherstellungsmaßnahmen an Prothesen an, die man in drei Gruppen aufteilen kann. Welche Reparaturen bzw. Maßnahmen die einzelnen Gruppen umfassen und wie diese korrekt abgerechnet werden, wird nachfolgend erläutert.

MISHA/Adobe Stock
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1. Prothesenreparaturen ohne Abformung, ggf. mit Laborkosten

Hierunter fallen alle Reparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz, die ohne eine Abformung durchgeführt werden können. Die Reparatur erfolgt nicht zwangsläufig im Praxis- oder Fremdlabor, sondern wird häufig auch chairside durch den/die Zahnarzt/-ärztin selbst durchgeführt. Hierzu zählen z.B.

    • die Reparatur von Prothesensprüngen,
    • das Wiederbefestigen von Halte- und Stützelementen an Prothesen,
    • das Wiederbefestigen konfektionierter Zähne an Prothesen oder
    • einfaches Auffüllen von Sekundärteleskopen nach einer Zahnextraktion und
    • das Aktivieren einer einfachen oder komplizierten Klammer (ggf. KZV-Unterschiede)

    Bei gesetzlich versicherten Patienten/-innen kann hierfür je Prothese und Sitzung einmal die BEMA Nr. 100a (Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, kleineren Umfangs) über den Heil- und Kostenplan berechnet werden. Die entsprechenden Festzuschüsse sind einmal je Sitzung 6.0 oder 6.1, je nachdem ob zahntechnische Leistungen anfallen (FZ 6.1) oder nicht (FZ 6.0). Prothesenreparaturen an Suprakonstruktionen erhalten immer den Festzuschuss 7.7. Das Honorar kann hier die BEMA 100ai sein (bei Ausnahmeindikation/Regelversorgung), in allen anderen Fällen die GOZ 5250 (Maßnahmen zur Wiederherstellung ohne Abformung).

    Beispiele:

    • Auffüllen einer Sekundärteleskopkrone durch den/die Zahnarzt/-ärztin (chairside): BEMA 100a, Festzuschuss 6.0, keine zahntechnischen Kosten, Material Prothesenkunststoff berechnungsfähig
    • Sprungreparatur einer Oberkieferprothese ohne Abformung mit zahntechnischen Leistungen: BEMA 100a, Festzuschuss 6.1., zahntechnische Leistungen nach BEL II
    • Sprungreparatur einer Oberkieferprothese/Suprakonstruktion ohne Ausnahmeindikation/ohne Abformung mit zahntechnischen Leistungen: GOZ 5250, Festzuschuss 7.7., zahntechnische Leistungen nach BEB
    • Sprungreparatur einer Oberkieferprothese/Suprakonstruktion mit Ausnahmeindikation/ ohne Abformung mit zahntechnischen Leistungen: BEMA 100ai, Festzuschuss 7.7., zahntechnische Leistungen nach BEL II

    2. Prothesenreparaturen mit Abformung und Laborkosten

    Muss für die Reparatur einer Prothese ein Abdruck genommen werden, werden andere Gebühren und Festzuschüsse berechnet. Hierzu zählen z.B. Bruchreparaturen und Erweiterungen von Prothesen, Ersetzen von Halte- und Stützelementen an Prothesen und der Austausch von Prothesenzähnen. Als Gebührenziffer kommt hier in der Regel die BEMA-Nr. 100b (Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, größeren Umfangs) je Prothese einmal je Sitzung zum Ansatz. Als Festzuschuss kommen entweder

      • 6.2 (Reparatur mit Abformung im Kunststoffbereich),
      • 6.3 (Reparatur mit Abformung im Metallbereich),
      • 6.4 und ggf. 6.4.1 (Erweiterung im Kunststoffbereich)
      • 6.5 und ggf. 6.5.1 (Erweiterung im Metallbereich) oder
      • 7.7 (alle Arten von Prothesenreparaturen/Suprakonstruktion) zum Ansatz.

      Beispiele:

      • Bruchreparatur Prothese im Kunststoffbereich, mit Abformung: BEMA 100b, Festzuschuss 6.2
      • Bruchreparatur Prothese im Metallbereich, mit Abformung: BEMA 100 b, Festzuschuss 6.3
      • Prothesenerweiterung im Kunststoffbereich um die Zähne 14,15,16: BEMA 100b, Festzuschuss 1 x 6.4, 2 x 6.4.1

      3. Prothesenunterfütterungen

      Um den Prothesensitz/Prothesenhalt zu verbessern, werden Prothesen häufig unterfüttert. Hierbei muss unterschieden werden zwischen direkten, indirekten und vollständigen Unterfütterungen sowie Teilunterfütterungen und Unterfütterungen mit Randgestaltung.

      Die entsprechenden Festzuschüsse sind 6.6 (Teilunterfütterung und Unterfütterung von Teilprothesen), 6.7 (vollständige Unterfütterung) und 7.7 (Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen).

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      Festzuschuss 6.6 Teilunterfütterung/Unterfütterung von Teilprothesen:

        • direkte oder indirekte Teilunterfütterung einer Prothese: BEMA 100c +BEL II
        • indirekte Unterfütterung einer Teilprothese: BEMA 100d + BEL II
        • indirekte Unterfütterung einer Teilprothese mit Randgestaltung im Oberkiefer BEMA 100e + BEL II
        • indirekte Unterfütterung einer Teilprothese mit Randgestaltung im Unterkiefer BEMA 100f + BEL II
          Festzuschuss 6.7 totale Prothesen/Deckprothesen
        • vollständige indirekte Unterfütterung: BEMA 100d + BEL II
        • vollständige indirekte Unterfütterung mit Randgestaltung im Oberkiefer: BEMA 100e + BEL II,
        • vollständige indirekte Unterfütterung mit Randgestaltung im Unterkiefer: BEMA 100f + BEL II

        Festzuschuss 7.7

        • vollständige indirekte Unterfütterung Suprakonstruktion mit Ausnahmeindikation: BEMA 100di +BEL II
        • vollständige indirekte Unterfütterung Suprakonstruktion mit Ausnahmeindikation mit Randgestaltung im Oberkiefer: BEMA 100ei + BEL II
        • vollständige indirekte Unterfütterung Suprakonstruktion mit Ausnahmeindikation mit Randgestaltung im Unterkiefer: BEMA 100fi + BEL II
        • vollständige indirekte Unterfütterung Suprakonstruktion ohne Ausnahmeindikation: GOZ 5280 + BEB
        • vollständige indirekte Unterfütterung Suprakonstruktion ohne Ausnahmeindikation mit Randgestaltung im Oberkiefer: GOZ 5290 + BEB
        • vollständige indirekte Unterfütterung Suprakonstruktion ohne Ausnahmeindikation mit Randgestaltung im Unterkiefer: GOZ 5300 + BEB
        • direkte oder indirekte Teilunterfütterung Suprakonstruktion mit Ausnahmeindikation: BEMA 100 ci +BEL II
        • direkte oder indirekte Teilunterfütterung einer Suprakonstruktion ohne Ausnahmeindikation: GOZ 5270 +BEB
        Merke:
        – Bei vollständiger direkter Unterfütterung erfolgt die Berechnung nach GOZ 5280 + BEB, es ist kein Festzuschuss möglich.
        – Falls beim Austausch von Prothesenzähnen auf der Laborrechnung die Auf- und Fertigstellung der Zähne enthalten sind und auch die Prothesensättel erneuert wurden, kommt als BEMA-Honorar nicht die BEMA 100b zum Ansatz, sondern die Gebühr für eine neue Prothese entsprechend der Anzahl der neu aufgestellten Zähne (BEMA 96a–c) (ggf. KZV -Unterschiede).
        – Bei gleichzeitiger Unterfütterung und Reparatur einer Prothese können beide Festzuschüsse angesetzt werden, aber nur einmal Honorar.

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