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Das Setzen der Implantate und die anschließende Freilegung wird bei gesetzlich Versicherten also nach GOZ auf Basis einer freien Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV berechnet. Unter Abschnitt „K“ der GOZ befinden sich die Gebührenpositionen, die im Zusammenhang mit Implantationen angesetzt werden können. Diese Ziffern bilden sozusagen den „Grundstock“ der Berechnung einer Implantation, allerdings kommen in der Regel noch einige zusätzliche Weichgewebsmaßnahmen und ggf. auch knochenaufbauende Maßnahmen zum Ansatz.
GOZ 9000 49,72 EUR 884 Punkte Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mithilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer | Diese Gebührenziffer beinhaltet die vorbereitenden Maßnahmen des implantologischen Eingriffs: – Auswertung der Röntgenaufnahmen – Auswertung der Situationsmodelle – Auswertung von diagnostischen Fotos – Anlegen einer Röntgendiagnostikschablone Zusätzlich berechenbar sind: – Erstellung von Röntgenaufnahmen/DVT – Virtuelle Implantatplanung am DVT (analog nach § 6 [1] GOZ) – Erstellung von Planungsmodellen nach GOZ 0050/0060 zzgl. Laborkosten – Erstellung von diagnostischen Fotos (analog nach § 6 [1] GOZ) – Anpassen und ggf. kleine Korrekturen der Röntgenschablone (analog nach § 6 [1] GOZ) – Die Ziffer ist bei veränderter klinischer Situation (bei mehreren Operationsschritten wie Augmentation, Implantation) erneut berechenbar. |
GOZ 9003 5,62 EUR 100 Punkte Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer | Diese Gebührenziffer honoriert das intraoperative Anlegen der Bohrschablone. Zusätzlich berechenbar sind: – Material- und Laborkosten der Anfertigung – Anpassen und ggf. kleine Korrekturen der Bohrschablone (analog nach § 6 [1] GOZ) |
GOZ 9005 16,87 EUR 300 Punkte Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer | Diese Gebührenziffer honoriert das intraoperative Anlegen der Navigationsschablone. Zusätzlich berechenbar sind: – Material- und Laborkosten der Anfertigung – Materialkosten: verwendete Fixierungselemente – Anpassen und ggf. kleine Korrekturen der Navigationsschablone (analog nach § 6 [1] GOZ) |
GOZ 9010 86,89 EUR 1545 Punkte Implantatinsertion, je Implantat Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z.B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, Einbringen eines enossalen Implantates, einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss | Diese Gebührenziffer beinhaltet als Komplexleistung folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Implantateinbringung: – Präparation der Knochenkavität – Überprüfen der Knochenkavität, auch mehrfach – Knochenkondensation und Knochenglättung – Einbringen des Implantates und Deckschraube – Primäre Wundversorgung, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung – Bei offener Einheilung Einbringung des Gingivaformers Zusätzlich berechenbar in der Implantat-OP sind: – Materialkosten Implantat und Implantatteile (Deckschrauben) – Materialkosten Einmalbohrersatz – Anästhesien (GOZ 0080,0090,0100) – Einsatz Bohr- bzw. Navigationsschablone nach GOZ 9003 bzw. GOZ 9005 – Knochenaugmentative Maßnahmen. Interne und externe Sinusbodenelevation, Bonesplitting (GOZ 9090 ff.) – Weichgewebsmaßnahmen (z.B. GOZ 3100, GOZ 3240, GOÄ 2381, GOÄ 2382, GOÄ 2675, Bindegewebstransplantate im zahnlosen Bereich analog nach § 6 [1] GOZ etc.) – Anwendung von wachstumsfaktorenreichem Plasma zur Regeneration (analog nach § 6 [1] GOZ) – Stabilitätsmessung an Implantaten (analog nach § 6 [1] GOZ) – Stillung einer übermäßigen Blutung (GOZ 3060) – Zuschlag für ambulantes Operieren (GOZ 0530) – Materialkosten für verwendete Anästhetika und atraumatisches Nahtmaterial Leistungsauschluss: – Nicht abrechenbar neben 9040, 9050 |
Für die spätere Suprakonstruktion haben GKV-Patienten/-innen eine Kostenbeteiligung ihrer Krankenkasse zu erwarten: Sie bekommen bei Wahl einer Implantatversorgung einen befundorientierten Festzuschuss in Höhe der gesetzlich festgelegten Regelversorgung ausgezahlt.
Liegt zum Beispiel als Befund eine Einzelzahnlücke vor, sieht der Gesetzgeber hier die Versorgung mit einer Brücke vor: Die Patienten/-innen bekommen also den Festzuschuss für eine Brücke, auch wenn sie sich letztendlich für die Versorgung mit einer Implantatkrone entscheiden. Diese Implantatkrone wird dann über den gesetzlichen Heil- und Kostenplan als andersartige Versorgung mit GOZ-Gebühren berechnet.
Eine Besonderheit bildet im Festzuschusssystem das Vorliegen einer Ausnahmeindikation: Bei stark atrophiertem zahnlosem Kiefer oder einer Einzelzahnlücke mit intakten Nachbarzähnen kann das „Endprodukt“ Prothese oder die (ggf. vestibulär verblendete) Krone auf den Implantaten nach speziellen, im BEMA enthaltenen Gebührenziffern abgerechnet werden. In diesen Ausnahmefällen handelt es sich bei der Suprakonstruktion um eine gleichartige Versorgung.
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