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Dokumentation
Zwei Beispiele einer identischen Behandlung sollen die Bedeutung einer vollständigen Dokumentation und damit auch das Honorarpotenzial verdeutlichen.
- Beispiel 1
Der Eintrag in die Kartei des 6-jährigen Patienten lautet: Zahn 12 Vitalitätsprüfung positiv, Infiltrationsanästhesie, dentinadhäsive Füllung m-v-d gelegt mit bmf. Abzurechnen wäre hier einmal GOZ 0070, einmal GOZ 0090, GOZ 2100, GOZ 2030. Es fehlt die Angabe der tatsächlich erbrachten Anästhesien, Angabe des verwendeten Anästhesiematerials, genaue Angabe der erbrachten besonderen Maßnahmen, ggf. noch weitere Leistungen wie Belagsentfernung, ggf. auch an den Nachbarzähnen etc., Besonderheiten bei der Behandlung.
- Beispiel 2
Patient kommt mit akuten Beschwerden regio 12. Symptombezogene Untersuchung, Vitalitätsprüfung positiv, Patienten und Elternteil über die Therapiemöglichkeit mit einer dentinadhäsiven Füllung aufgeklärt. Anästhesie regio 12 bukkal und palatinal, Entfernung von Zahnbelägen regio 13-11, störendes Zahnfleisch entfernt, Präparation der Füllungskavität, Verkeilung zur Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunkts, Legen der dentinadhäsiven Füllung m-v-d, Kontrolle/Finieren und Polieren der Restaurationen (jeweils Füllungen m-o) an den Nachbarzähnen 13 und 11, Materialangaben xy. Patient äußerst behandlungsunwillig, will mehrfach die Behandlung verweigern, mit gutem Zureden und längeren Pausen erfolgreich behandelt. Abzurechnen wäre hier einmal GOÄ 5, einmal GOÄ 1, einmal GOÄ 4, einmal GOZ 0070, zweimal GOZ 0090 (Begründung: verschiedene Anästhesiegebiete), Materialkosten Anästhetikum, dreimal GOZ 4050, zweimal GOZ 2030, einmal GOZ 2100, zweimal GOZ 2130. Der Steigerungsfaktor der einzelnen Leistungen kann angehoben werden mit entsprechender Begründung aufgrund des erhöhten Zeitaufwands durch die Behandlungsunwilligkeit.
Einzelne Bestimmungen der GOZ kennen und korrekt anwenden
Das o.g. Beispiel erläutert die Bedeutung der vollständigen Dokumentation. Ohne gute Abrechnungskenntnisse im Bereich der Privatabrechnung würde aber u.U. dennoch Honorar „verschenkt“. Die folgende Auflistung soll anhand einiger häufig erbrachter Gebührenziffern die Abrechnungsmöglichkeiten verdeutlichen.
Gebührenziffer | Erläuterung |
GOÄ 1 Beratung, auch mittels Fernsprecher | – als alleinige Leistung immer – auch für telefonische Beratung – je Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats) einmal – bei neuem Krankheitsfall auch innerhalb des Monats erneut – auch neben GOÄ 5, GOZ 0010, GOÄ 6, GOÄ 4 – auch für das Ausstellen eines Rezepts inkl. Beratung durch den Arzt – Bei alleiniger Leistung mit Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten statt GOÄ 1 die GOÄ 3 ansetzen. – Bei Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten in Kombination mit GOZ 0010, GOÄ5, GOÄ 6: statt GOÄ 1 die GOÄ 3 ansetzen. Daneben sind aber keine weiteren Leistungen mehr berechenbar. |
GOÄ 2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme der Ärztin/des Arztes | – nur als alleinige Leistung – auch telefonisch – ohne Arztkontakt, durch die Mitarbeiter/-innen – für das Ausstellen von Wiederholungsrezepten/Überweisungen – für die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – für Messung von Körperzuständen (Temperatur/Blutdruck) |
GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung | – als alleinige Leistung immer – je Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats) einmal – bei neuem Krankheitsfall – neues Symptom – auch innerhalb des Behandlungsfalls (Monats) erneut – auch neben GOÄ 1, GOÄ 3, GOZ 6190 – nicht neben GOZ 0010, GOÄ 6 |
GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese über eine/-n Kranke/-n und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines/einer Kranken | – je Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats) einmal – bei neuem Krankheitsfall auch innerhalb des Monats erneut – für die Erhebung einer Fremdanamnese und/oder: – für die Unterweisung/Führung von Bezugspersonen, wenn der/die Patient/-in selbst aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage ist, die Unterweisung selbst vollständig aufzunehmen (z.B. Kind, Pflegebedürftige/-r) – neben GOZ 0010, GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 6 – nicht neben GOÄ 3 – nicht für Dolmetscherfunktion |
GOZ 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | – zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung, wenn besondere Maßnahmen beim Präparieren und auch beim Füllen einer Kavität erbracht werden – laut BZÄK auch für das kieferorthopädische Separieren – nicht neben Fissurenversiegelung (GOZ 2000) – für das Anlegen von Spanngummi ist zusätzlich die GOZ 2040 berechnungsfähig |
GOZ 2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration | – bei neu gelegten Restaurationen (Füllungen) in der Folgesitzung – bei vorhandenen Füllungen für das Nachpolieren – mehrfach pro Zahn bei mehreren Füllungen – nicht für das Polieren/Finieren einer Rekonstruktion (Krone, Veneer oder Inlay) – auch neben GOZ 1040 (PZR) – auch bei GKV-Patienten/-innen als vereinbarungsfähige Leistung |
GOZ 4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn/Implantat/Brückenglied GOZ 4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn | – einmal innerhalb von 30 Tagen berechnungsfähig – nicht neben GOZ 1040, 4060, 4090, 4100 – auch bei der alleinigen Entfernung von weichen Belägen – auch neben Zahnersatzmaßnahmen, Füllungen, endodontischen Behandlungen, Operationen etc. zur Herstellung hygienischer Verhältnisse vor der Durchführung |
GOZ 4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied | – neben GOZ 4150 (PA-Nachkontrolle), – GOZ 4070, 4075, 4080 berechenbar – nicht neben GOZ 1040, 4050, 4055, 4090, 4100 – auch bei GKV-Patienten/-innen als vereinbarungsfähige Leistung in Folgesitzung zur BEMA Nr. 107 (Zahnsteinentfernung) |
GOZ 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie | – einmal für das Gebiet eines Zahnes – auch für intraligamentäre Anästhesie – mit Begründung auf der Rechnung auch mehrfach je Zahn/Gebiet – auch neben der GOZ 0100 (Leitungsanästhesie) – Materialkosten berechenbar |
GOZ 3100 Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) | – berechenbar in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien, Wurzelspitzenresektionen, Lappenoperationen, Zystenentfernungen – je Schnitt/-Nahtgebiet einmal – nicht neben GOZ 3090 (plastische Deckung Kieferhöhle) – nicht neben GOZ 9100 (Aufbau Alveolarfortsatz) – nicht für einfache Hautlappenplastik (hier dann GOÄ 2381) – nicht für schwierige Hautlappenplastik (hier dann GOÄ 2382) |
GOZ 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | – je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – für Wundkontrolle ohne weitere Maßnahmenneben – neben der GOZ 3300 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff) – neben der GOZ 3310 (chirurgische Wundrevision) – nicht neben GOZ 4150 (PA-Nachkontrolle) im selben Wundgebiet |
Fazit
Für eine sachgerechte und rechtlich sichere Berechnung der erbrachten Leistungen ist neben den eigentlichen Gebührenziffern die Beachtung der zusätzlichen Bestimmungen der GOZ inkl. der allgemeinen Bestimmungen zu den einzelnen Abschnitten der GOZ unerlässlich. Vervollständigt und optimiert wird die zahnmedizinische Abrechnung mit einer lückenlosen Dokumentation aller Behandlungsschritte, auch im Hinblick auf die Dauer der einzelnen Leistung, der verwendeten Materialien und der dem Fall zugrundeliegenden Besonderheiten (Basis für die Faktorgestaltung). Schlussendlich schafft eine lückenlose, ausführliche Dokumentation auch bei Nachfragen/Beanstandungen von Kostenerstattern die sichere Grundlage zur Argumentation.
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.
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