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Korrekte Abrechnung der zahnärztlichen Behandlung nach GOZ – was muss beachtet werden?

Eine optimale und vollständige Abrechnung der erbrachten zahnmedizinischen Leistungen setzt voraus, dass neben den eigentlichen Gebührenziffern und ihren direkten Bestimmungen auch die allgemeinen Abrechnungsbestimmungen angewendet werden. Zwingend erforderlich ist darüber hinaus eine ausführliche, detailgenaue Dokumentation der erbrachten Leistungen und verwendeten Materialien unter Angabe von Besonderheiten bei der Durchführung der Behandlung.

Yellow caution tape with the word "CAUTION" written repeatedly in black. The tape is crossed in an "X" shape against a plain white background. Aline Shawn/AdobeStock
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Dokumentation

Zwei Beispiele einer identischen Behandlung sollen die Bedeutung einer vollständigen Dokumentation und damit auch das Honorarpotenzial verdeutlichen.

  • Beispiel 1

Der Eintrag in die Kartei des 6-jährigen Patienten lautet: Zahn 12 Vitalitätsprüfung positiv, Infiltrationsanästhesie, dentinadhäsive Füllung m-v-d gelegt mit bmf. Abzurechnen wäre hier einmal GOZ 0070, einmal GOZ 0090, GOZ 2100, GOZ 2030. Es fehlt die Angabe der tatsächlich erbrachten Anästhesien, Angabe des verwendeten Anästhesiematerials, genaue Angabe der erbrachten besonderen Maßnahmen, ggf. noch weitere Leistungen wie Belagsentfernung, ggf. auch an den Nachbarzähnen etc., Besonderheiten bei der Behandlung.

  • Beispiel 2

Patient kommt mit akuten Beschwerden regio 12. Symptombezogene Untersuchung, Vitalitätsprüfung positiv, Patienten und Elternteil über die Therapiemöglichkeit mit einer dentinadhäsiven Füllung aufgeklärt. Anästhesie regio 12 bukkal und palatinal, Entfernung von Zahnbelägen regio 13-11, störendes Zahnfleisch entfernt, Präparation der Füllungskavität, Verkeilung zur Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunkts, Legen der dentinadhäsiven Füllung m-v-d, Kontrolle/Finieren und Polieren der Restaurationen (jeweils Füllungen m-o) an den Nachbarzähnen 13 und 11, Materialangaben xy. Patient äußerst behandlungsunwillig, will mehrfach die Behandlung verweigern, mit gutem Zureden und längeren Pausen erfolgreich behandelt. Abzurechnen wäre hier einmal GOÄ 5, einmal GOÄ 1, einmal GOÄ 4, einmal GOZ 0070, zweimal GOZ 0090 (Begründung: verschiedene Anästhesiegebiete), Materialkosten Anästhetikum, dreimal GOZ 4050, zweimal GOZ 2030, einmal GOZ 2100, zweimal GOZ 2130. Der Steigerungsfaktor der einzelnen Leistungen kann angehoben werden mit entsprechender Begründung aufgrund des erhöhten Zeitaufwands durch die Behandlungsunwilligkeit.

Einzelne Bestimmungen der GOZ kennen und korrekt anwenden

Das o.g. Beispiel erläutert die Bedeutung der vollständigen Dokumentation. Ohne gute Abrechnungskenntnisse im Bereich der Privatabrechnung würde aber u.U. dennoch Honorar „verschenkt“. Die folgende Auflistung soll anhand einiger häufig erbrachter Gebührenziffern die Abrechnungsmöglichkeiten verdeutlichen.

GebührenzifferErläuterung
GOÄ 1
Beratung, auch mittels Fernsprecher      
als alleinige Leistung immer
auch für telefonische Beratung
je Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats) einmal
bei neuem Krankheitsfall auch innerhalb des Monats erneut
auch neben GOÄ 5, GOZ 0010, GOÄ 6, GOÄ 4
auch für das Ausstellen eines Rezepts inkl. Beratung durch den Arzt
Bei alleiniger Leistung mit Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten statt GOÄ 1 die GOÄ 3 ansetzen.
Bei Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten in Kombination mit GOZ 0010, GOÄ5, GOÄ 6: statt GOÄ 1 die GOÄ 3 ansetzen. Daneben sind aber keine weiteren Leistungen mehr berechenbar.
GOÄ 2
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme der Ärztin/des Arztes
nur als alleinige Leistung
auch telefonisch
ohne Arztkontakt, durch die Mitarbeiter/-innen
für das Ausstellen von Wiederholungsrezepten/Überweisungen
für die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen
für Messung von Körperzuständen (Temperatur/Blutdruck)
GOÄ 5
Symptombezogene Untersuchung
als alleinige Leistung immer
je Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats) einmal
bei neuem Krankheitsfall – neues Symptom – auch innerhalb des Behandlungsfalls (Monats) erneut
auch neben GOÄ 1, GOÄ 3, GOZ 6190
nicht neben GOZ 0010, GOÄ 6
GOÄ 4
Erhebung der Fremdanamnese über eine/-n Kranke/-n und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines/einer Kranken  
je Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats) einmal
bei neuem Krankheitsfall auch innerhalb des Monats erneut
für die Erhebung einer Fremdanamnese
und/oder:
für die Unterweisung/Führung von Bezugspersonen, wenn der/die Patient/-in selbst aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage ist, die Unterweisung selbst vollständig aufzunehmen (z.B. Kind, Pflegebedürftige/-r)
neben GOZ 0010, GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 6
nicht neben GOÄ 3
nicht für Dolmetscherfunktion
GOZ 2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung, wenn besondere Maßnahmen beim Präparieren und auch beim Füllen einer Kavität erbracht werden
laut BZÄK auch für das kieferorthopädische Separieren
nicht neben Fissurenversiegelung (GOZ 2000)
für das Anlegen von Spanngummi ist zusätzlich die GOZ 2040 berechnungsfähig  
GOZ 2130
Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration
bei neu gelegten Restaurationen (Füllungen) in der Folgesitzung
bei vorhandenen Füllungen für das Nachpolieren
mehrfach pro Zahn bei mehreren Füllungen
nicht für das Polieren/Finieren einer Rekonstruktion (Krone, Veneer oder Inlay)
auch neben GOZ 1040 (PZR)
auch bei GKV-Patienten/-innen als vereinbarungsfähige Leistung
GOZ 4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn/Implantat/Brückenglied    

GOZ 4055
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn    
einmal innerhalb von 30 Tagen berechnungsfähig
nicht neben GOZ 1040, 4060, 4090, 4100
auch bei der alleinigen Entfernung von weichen Belägen
auch neben Zahnersatzmaßnahmen, Füllungen, endodontischen Behandlungen, Operationen etc. zur Herstellung hygienischer Verhältnisse vor der Durchführung
GOZ 4060
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied    
neben GOZ 4150 (PA-Nachkontrolle),
GOZ 4070, 4075, 4080 berechenbar
nicht neben GOZ 1040, 4050, 4055, 4090, 4100
auch bei GKV-Patienten/-innen als vereinbarungsfähige Leistung in Folgesitzung zur BEMA Nr. 107 (Zahnsteinentfernung)
GOZ 0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie
einmal für das Gebiet eines Zahnes
auch für intraligamentäre Anästhesie
mit Begründung auf der Rechnung auch mehrfach je Zahn/Gebiet
auch neben der GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
Materialkosten berechenbar
GOZ 3100
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)  
berechenbar in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien, Wurzelspitzenresektionen, Lappenoperationen, Zystenentfernungen
je Schnitt/-Nahtgebiet einmal
nicht neben GOZ 3090 (plastische Deckung Kieferhöhle)
nicht neben GOZ 9100 (Aufbau Alveolarfortsatz)
nicht für einfache Hautlappenplastik (hier dann GOÄ 2381)
nicht für schwierige Hautlappenplastik (hier dann GOÄ 2382) 
GOZ 3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
für Wundkontrolle ohne weitere Maßnahmenneben
– neben der GOZ 3300 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff)
– neben der GOZ 3310 (chirurgische Wundrevision)
nicht neben GOZ 4150 (PA-Nachkontrolle) im selben Wundgebiet

Fazit

Für eine sachgerechte und rechtlich sichere Berechnung der erbrachten Leistungen ist neben den eigentlichen Gebührenziffern die Beachtung der zusätzlichen Bestimmungen der GOZ inkl. der allgemeinen Bestimmungen zu den einzelnen Abschnitten der GOZ unerlässlich. Vervollständigt und optimiert wird die zahnmedizinische Abrechnung mit einer lückenlosen Dokumentation aller Behandlungsschritte, auch im Hinblick auf die Dauer der einzelnen Leistung, der verwendeten Materialien und der dem Fall zugrundeliegenden Besonderheiten (Basis für die Faktorgestaltung). Schlussendlich schafft eine lückenlose, ausführliche Dokumentation auch bei Nachfragen/Beanstandungen von Kostenerstattern die sichere Grundlage zur Argumentation.

Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.

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