Beim Patienten wird die unstimulierte und die stimulierte Speichelfließrate bestimmt, ggf. in mehreren Sitzungen wiederholt. Weichen die erhobenen Werte vom üblichen Speichelverhalten ab, erfolgt eine Beratung über die Ursachen und die Zusammenhänge sowie Instruktionen zur Vermeidung dehydrierender Gewohnheiten.
Die Bestimmung der Speichelfließrate ist weder im Leistungskatalog der gesetzlich versicherten Patienten (BEMA) noch in der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte/privat versicherte Patienten) enthalten. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Berechnung nach GOZ auch beim GKV-Patienten, da es sich nicht um die besondere Art der Ausführung einer BEMA-Leistung handelt und somit auch nicht gegen das Zuzahlungsverbot verstößt. Es handelt sich nicht um eine behandlungsunterstützende Maßnahme, sondern um eine selbstständige Leistung.
Abrechnung privat und gesetzlich
Somit ist die Berechnung sowohl beim privat versicherten als auch beim gesetzlich versicherten Patienten als analoge Leistung vorzunehmen. Bei der Analogberechnung zieht man eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig zu erachtende Leistung aus der privaten Gebührenordnung heran.
Der GKV-Patient muss zudem vor Behandlungsbeginn für diese Leistungen mit einer entsprechenden Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z aus dem gesetzlichen Vertrag losgelöst werden. Durch diese Loslösung des GKV-Patienten ist die Abrechnungsgrundlage für die Leistung dann die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Beim rein privat versicherten Patienten werden die Analogleistungen ebenfalls wie oben beschrieben berechnet. Hier ist keine vorherige Vereinbarung notwendig.
Notwendig ist die Kennzeichnung als analoge Leistung bei Rechnungsstellung. Gemessen am tatsächlichen Aufwand der Behandlung muss praxisindividuell eine Gebührenziffer aus der GOZ gewählt werden, die analog zugrunde gelegt wird.
Gebührenziffer | Bezeichnung |
---|---|
….a | Bestimmung der Speichelfließrate je Vorgang, analog gemäß § 6(1) GOZ |
Im Anschluss an die Bestimmung der Speichelfließrate erfolgen Aufklärung und ggf. Instruktionen hinsichtlich der Hydration und Vermeidung von dehydrierenden Gewohnheiten. Hierfür kann je nach Aufwand die Ziffer GOÄ 1 (kurze Beratung), GOÄ 3 (Beratung mehr als 10 Minuten) oder GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen) berechnet werden. Da diese Leistungen im Zusammenhang mit der nicht in der Gebührenordnung für GKV-Versicherte (BEMA) enthalten Bestimmung der Speichelfließrate stehen, sind die anschließenden Maßnahmen (Beratung und Instruktionen) beim GKV-Patienten ebenfalls privat zu vereinbaren und zu berechnen.
Hinweis
Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.
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