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3D-Druck

3D-Druck: Gefährlich für Mensch und Umwelt?

Digitale Technologien wie beispielsweise der 3D-Druck etablieren sich in Dentallabor wie Zahnarztpraxis immer mehr. Entsprechend steigt auch der Verbrauch an den eingesetzten Materialien. Da bei lichthärtenden Kunststoffen nach dem Druck eine Reinigung notwendig ist, um die Inhibitionsschichten zu entfernen, wird auch der Einsatz von entsprechenden Mitteln immer mehr. Wie können diese nach ihrem Gebrauch jedoch fachgerecht entsorgt werden?

kardaska/AdobeStock

Gerade beim 3D-Druck wissen viele Anwender und Anwenderinnen nicht genau, wie Reste von lichthärtenden Kunststoffen und benutzte Lösungsmittel (Isopropanol oder wasserbasierte Reinigungsmittel) entsorgt werden sollen. Die meisten Hersteller von Geräten und Verbrauchsmaterialien verweisen im Sicherheitsdatenblatt oft nur auf allgemeine Entsorgungsbestimmungen. Speziell bei den Reinigungsmitteln für 3D-gedruckte Modelle befinden sich gewerbliche Anwender/-innen jedoch in einer Art Grauzone, bei der einige Fragen offen bleiben: Welche Mengen dieser Gefahrgüter dürfen im Labor gelagert werden? Was muss bei der Verwendung dieser leicht entzündlichen Flüssigkeiten beachtet werden? Wie kann man die Reinigungsmittel umweltgerecht entsorgen?

Risiken für Mensch und Natur

Lichthärtende Kunststoffe

Für lichthärtende Kunststoffe gibt es Sicherheitsblätter sowie Kennzeichnungspflichten mit weiß-roten Piktogrammen mit standardisierten Sicherheitshinweisen, die auf Vorsichtsmaßnahmen („P-Satz“) und Gefahren („H-Satz“) hinweisen. Anwender/-innen bzw. Laborinhaber/-innen können daraus jedoch nicht ableiten, wie Reste lichthärtender Kunststoffe umweltgerecht und rechtskonform entsorgt werden sollen. Auf Nachfrage beim Hersteller wird in der Regel auch nur auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt verwiesen. Mehr als „Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften“ findet man dort jedoch selten.

Wird bei einem lichthärtenden Kunststoff oder Lösungsmittel im Sicherheitsdatenblatt ein H-Satz aufgelistet (z.B. H315), bedeutet dies, dass das Produkt nicht über den normalen Haus- oder Gewerbeabfall entsorgt werden darf. Dies ist bei allen dentalen lichthärtenden Kunststoffen und Lösungsmitteln der Fall.

Gefahrenhinweise in Form der H-Sätze
H315: Verursacht Hautreizungen
H317: Kann allergische Hautreaktionen auslösen
H412: Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung!

Reinigungsmittel für lichthärtende Kunststoffe

Zum Entfernen der Inhibitionsschicht bei lichthärtenden Kunststoffen wird Isopropanol verwendet, ein weitverbreitetes und günstiges Lösungsmittel. Es ist als Reinigungsmittel hochwirksam und gleichzeitig gut verfügbar, da es ein Nebenprodukt der Erdölraffination ist. Diverse dentalfremde Firmen vertreiben zwar Isopropanol, aber die Entsorgung dieses Gefahrguts ist für gewerbliche Labore nur kostenpflichtig über geeignete Dienstleister möglich.

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Tripropylenglykolmonomethylether- (TPM) und wasserbasierte Lösungsmittel haben auf den ersten Blick einen Vorteil: Sie sind kein Gefahrgut. Auf der anderen Seite sind sie deutlich teurer als Isopropanol und haben eine geringere Reinigungswirkung. Wird der lichthärtende Kunststoff im Anschluss abgewaschen, verbleiben Reste des Lösungsmittels auf dem Druckerzeugnis. Für die Nachreinigung braucht man dann doch wieder Isoporopanol. Selbst wenn die Lösungsmittel wasserbasiert sind, darf das mit Kunststoff kontaminierte Reinigungsmittel trotzdem nicht im Abfluss entsorgt werden.

Rüben-Recycling
Abb. 1: Beispiel von verschmutztem 3D-Druckkunststoff (links), dem extrahierten 3D-Druckkunststoff (Mitte) und dem recycelten hochreinen Lösungsmittel (rechts).

Den wenigsten ist bewusst, dass lichthärtende Kunststoffe Mikroplastik enthalten. Entsprechend dürfen verunreinigte wasserbasierte Reinigungsmittel auf keinen Fall im Abwasser entsorgt werden. Auch modernste Kläranlagen können Mikroplastik nicht vollständig filtern. Oft gelangt Mikroplastik bei starkem Niederschlag oder durch den zu entsorgenden Klärschlamm in die Umwelt und schadet somit Mensch und Tier. Deshalb ist auch hier die kostenpflichtige Entsorgung beim entsprechenden Fachbetrieb unumgänglich.

Entsorgung des Abfalls

Gewerbliche Dentallabore dürfen Abfälle über die Kleinmengenregelung zum Wertstoffhof bringen – allerdings gilt dies nur für Abfälle in haushaltsüblichen Mengen und Arten. Aufgrund ihres Gefahrenpotenzials dürfen Lösungsmittel aus Gewerbebetrieben, die mit lichthärtenden Kunststoffen verunreinigt sind, nicht über die Kleinmengenregelung beim regionalen Wertstoffhof entsorgt werden.

In der sogenannten Abfallhierarchie sollen Abfälle möglichst vermieden werden, ansonsten zunächst wiederverwertet, recycelt, verbrannt und erst zuletzt deponiert werden. Für Lösungsmittel aus lichthärtenden Kunststoffen bedeutet das: Recycling geht vor Müllverbrennung!

2023 hat das Start-up-Unternehmen Röben-Recycling ein innovatives Recyclingsystem von Isopropanol entwickelt. Gemeinsam mit dem exklusiven Vertriebspartner SILADENT bieten sie Dentallaboren seit (Monat) 2024 ein bundesweites Recyclingsystem von Isopropanol an.

Dabei wird kontaminiertes Isopropanol gereinigt und dem Markt wieder zur Verfügung gestellt. Egal, wie hoch der Kontaminationsgrad von Isopropanol mit lichthärtenden Kunststoffen war, das gereinigte Isopropanol gelangt mit einem Reinheitsgrad von 99,9% wieder zurück in den Kreislauf. Die getrennten 3D-Kunststoffe werden ebenfalls der Kunststoffindustrie zur weiteren Verwendung zugeführt.

Quelle/Autoren:

Joschka Röben

Joschka Röben
Gründer Röben-Recycling
www.recycling-dental.de

Markus Rehse

Markus Rehse
Geschäftsführer
SILADENT Dr. Böhme & Schöps GmbH
Im Klei 26
38644 Goslar

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