Die Indikationsstellung von neuen Werkstoffen und Verfahren obliegt der Wissenschaft. Unter dem Dach der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde sind eine Vielzahl von weiteren wissenschaftlichen Fachgesellschaften vereint, die aus klinischen Studien und werkstoffkundlichen Untersuchungen die Eignung neuer Therapiekonzepte am Patienten überprüfen. Für die Zahntechnik und Prothetik ist die Deutsche Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien (vormals: DGZPW) zuständig, die Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen nach dem Stand der Wissenschaft veröffentlicht.
Danach richtet sich unter anderem auch die Studentenausbildung an den Universitäten. Für den herausnehmbaren Zahnersatz sei an dieser Stelle auf Therapiegrundsätze und grundlegende Richtlinien hingewiesen, die auch im Streitfalle bei gerichtlichen Auseinandersetzungen maßgeblich sind.
Parodontal-gingivale Lagerung und das Konzept der starren Abstützung
Prof. Dr. Peter Pospiech
Prof. Dr. Peter Pospiech
Parodontalprophylaktische Gestaltung
Prof. Dr. Peter Pospiech
Dabei spielen Elastizitätsmodul, Unterschnittstiefe, Klammerlänge und Profildicke eine Rolle. Bei CoCrMo-Legierungen haben wir ein E-Modul von ca. 200 GPa, bei flexiblen Kunststoffen dagegen nur von 2 GPa.
Um dieselbe Kraft zu erreichen, muss in der Formel das Produkt über die anderen Faktoren ausgeglichen werden – d.h. letztendlich über die Materialstärke, da Klammerlänge und Unterschnittstiefe anatomisch begrenzt sind. Eine zu große Materialstärke führt aber zu deutlichen Überkonturierungen und parodontalhygienisch ungünstiger Gestaltung, weil die Plaqueanlagerung potenziell erhöht und die Selbstreinigungseffizienz verringert ist, was mittelfristig die Schädigung der betreffenden Zähne zur Folge haben kann.
Schutz vor Aspiration und Verschlucken
Prof. Dr. Peter Pospiech
Fazit
Aus der Tatsache, dass sich auf dem Markt Produkte befinden, die formal zugelassen sind, lässt sich keine Indikation ableiten. Die Indikationsvorgaben stammen von den wissenschaftlichen Gesellschaften. Alles andere sind Anwendungen, die auf eigene Gefahr letztlich vom einzelnen Zahnarzt verantwortet werden müssen.
Im Streitfall wird auf die Leitlinien der Fachgesellschaften zurückgegriffen. So ist es letztlich wie im Straßenverkehr: Man kann zwar ohne Gurt fahren, muss im Zweifelsfalle aber selbst die Konsequenzen tragen.
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