Dem Vernehmen nach sollen zwischen Bundes KZV und den Krankenkassen folgende Vereinbarungen
getroffen werden
- Die BEMA Nrn. 13a bis 13d werden leicht aufgewertet
- Die BEMA Nrn. 13e bis 13h entfallen ersatzlos
- Die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V bleibt erhalten.
Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist dann die Verwendung jedes ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten. Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung gehen weiterhin über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus und bleiben zuzahlungspflichtig.
Im Seitenzahnbereich werden selbstadhäsive Materialien, im Ausnahmefall Bulkfil Komposite Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. In der Umsetzung würden plastische Füllungsmaterialien mit
Selbstadhäsiven als im Seitenzahnbereich regelhaft innerhalb des Sachleistungsanspruchs zu erbringende
Leistungen eingestuft. Auch hier gehen Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung
weiterhin über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus und bleiben zuzahlungspflichtig.
Quelle:
BDIZ EDI
Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa e.V.
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