Insgesamt 11 Abrechnungs-Themen, gesplittet in These und Antithese wurden von den Podiumsteilnehmern behandelt, um im Fazit die Streitfrage auf den Punkt zu bringen, d. h. den Teilnehmern Abrechnungslösungen anzubieten, die ihre Variante mittels Applausmessung bevorzugen konnten.
Der erste Themenkomplex befasste sich mit den Analogleistungen, die oft von den PKVen vom Tisch gewischt werden. Man war sich einig, dass der § 6 mit der Möglichkeit der Analogberechnung sowohl erhalten bleiben muss bzw. verantwortungsvoll weiter entwickelt werden soll. In diesem Zusammenhang erging auch die Aufforderung an die Zuhörer, den Patienten dahingehend auch aufzuklären, dass nicht alles, was vom Behandler angesetzt wird, generell von der PKV erstattet werden muss.
Abrechnungshinweise nicht nur für die Zuhörer
Ein heisser Diskussionspunkt war die Abrechnungsposition 2197 (Adhäsive Befestigung) mit der Frage, ob diese Position bei Kompositrestaurationen (Nrn. 2060 ff) angesetzt werden kann, da dies vom Gesetzgeber nicht entsprechend formuliert wurde. Hier herrscht Unstimmigkeit im Hinblick auf die Abrechnungsmöglichkeit seitens den Kammern und den Referenten. Ein Gutachten von Prof. Frankenberger aus dem Jahr 2014 sieht einen höheren Aufwand durch die Adhäsivtechnik gegeben, die eine zusätzliche Abrechnungsposition hier rechtfertigen würde. Herr Esser sieht in dem fachlichen Gutachten Relevanz und äußerte den Vorschlag, dass die BZÄK diese Aspekt bedenken und berücksichtigen sollte.
Auch die Frage, ob die Nr. 2390 GOZ für die Trepanation eines Zahnes neben anderen endodontologischen Leistungen wie bei Kronentrepanationen berechnungsfähig ist, wurde kontrovers diskutiert. Dr. Wilfried Beckmann kam zu dem Schluss, dass wenn der Verordnungsgeber zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass in gleicher Sitzung nicht die GOZ Nr. 2390 neben den GOZ-Nr. 2360 oder 2410 berechenbar ist, er dies einfach in den Bestimmungen zur Nr. 2390 hätte regeln können, damit sind diese in gleicher Sitzung berechenbar.
Das Gleiche gelte für die Kronentrepanation. Dr. Peter Esser vertrat bei diesem Thema die gegensätzliche Position. Die Leistung nach Nummer 2390 sei allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt und nur dann als selbstständige Leistung berechnungsfähig. In derselben Sitzung am selben Zahn sei gemäß GOZ die unspezifische „Zahntrepanation“ im Sinne von § 4 Abs. 2 GOZ Bestandteil der Leistung von Nr. 2410, der Wurzelkanalaufbereitung.
Die weiteren Diskussionsrunden galt den Abrechnungspositionen 3300 und 3290 für die Wundkontrolle, die 2197 GOZ bei Kompositrestaurationen, der Ansatz der Nr. 4110 GOZ bei der Socket Preservation, der Parallelansatz der Nr. 2442 GOÄ mit der Nr. 9090 sowie die Klärung, ob die 2180 GOZ die Möglickeiten der Vorbereitung eines Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone beschreibt und last but not least, ob neben direkten Provisorien nach den Nummern 2270, 5120, 5140 GOZ zahntechnische Leistungen anfallen.
Gute Resonanz lässt weitere Veranstaltung folgen
Hierbei belebte der Input des Publikums in Form von Fragen und kritischen Anmerkungen den Diskurs. In den Pausen kamen die Teilnehmer ins Gespräch mit den Referenten und konnten Nachfragen stellen und verschiedene, praxisrelevante Themen ansprechen. Das Ergebnis war ein ambitioniertes und fachorientiertes Ringen und sicherlich ein einzigartiges Erlebnis für alle Teilnehmer.
Die große Resonanz von Praxisinhabern und Abrechnungsfachkräften sowie den teilnehmenden Vertreter von Institutionen und Verbänden zeigten, dass mit dem GOZmasters ein hoch interessanter Ansatz gefunden wurde. Die nächste Veranstaltung soll in zwei Jahren wieder das Fachpublikum nach Düsseldorf locken: GOZmasters 2020.
Weitere Ausführungen zu den o.g. Themen lesen Interessierte hier in Kürze.
| Die Referenten Dr. Peter H.G. Esser, Fachautor zu Abrechnungsfragen sowie GOZ-Berater der ZA |
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DIE ZA ist eine Unternehmensgruppe mit berufsständischer Ausrichtung. Die Muttergesellschaft ZA eG wurde von Zahnärzten für Zahnärzte gegründet und hat 1988 mit dem Start der GOZ die Arbeit aufgenommen. Die Genossenschaft setzt sich seitdem für aktuelle Belange von Zahnärzten ein.
Die wichtigste Beteiligung ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG (ZA AG) bietet Factoring-, Service- und Beratungsleistungen für Zahnärzte und Kieferorthopäden an. Als Finanzdienstleister kümmert sie sich um die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung mit Patienten und Kostenerstattern. Die ZA AG ist 1999 als Tochtergesellschaft der ZA eG ins Leben gerufen worden. Die 130 Mitarbeiter der ZA AG im Hauptsitz Düsseldorf setzen sich mit Herz und Verstand für ihre Kunden in bundesweit 4000 Praxen ein und sind somit mehr als ein reines Factoring-Unternehmen.
Mehr zum Team „DIE ZA“ finden Sie auf www.die-za.de
ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG
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