Resolution zur Punktwerterhöhung der GOZ
Die Delegiertenversammlung der ZÄK Berlin fordert die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung auf, sich im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz und in den federführenden Ausschüssen des Bundesrates für eine Punktwerterhöhung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) einzusetzen.
„Der Punktwert in der Gebührenordnung für Zahnärzte wurde seit dem Jahr 1988 nicht verändert. Bei der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 wurden die Punktwerte nicht angepasst, obwohl es in derselben Zeit allgemeine und anhaltende Preiserhöhungen für den Praxisbetrieb und das Personal gab. Der Gesetzgeber kommt seiner Verpflichtung nach dem Zahnheilkundegesetz, den Punktwert den wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen, nicht nach“, erläutert Dr. Jana Lo Scalzo, Mitglied des Vorstandes und Leiterin des GOZ-Referats der ZÄK Berlin, die Resolution.
Resolution zu gesteigerten Hygienekosten
Die Delegiertenversammlung der ZÄK Berlin fordert den Verordnungsgeber auf, den gesteigerten Hygienekosten in den zahnärztlichen Praxen Rechnung zu tragen und durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Dr. Helmut Kesler, Mitglied des Vorstandes und Leiter des Referats Praxisführung der ZÄK Berlin, zur Begründung der Resolution: „Die Tätigkeit der Zahnärztin oder des Zahnarztes ist aufgrund der Besonderheiten der zahnärztlichen Behandlung mit umfangreichen Infektionsrisiken für Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbunden. Exogene Risiken folgen aus dem direkten Kontakt mit Blut, Speichel oder anderen potenziell infektiösen Sekreten, aus der indirekten Übertragung, z.B. über kontaminierte Instrumente, zahntechnische Materialien, Werkstücke oder Hände und durch Aerosolbildung. Endogene Risiken ergeben sich aus der patienteneigenen Mundflora (vgl. Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut [RKI], 2017).
Zur Vorsorge vor Infektionen stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen an die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit. In den RKI-Empfehlungen werden sie ausführlich dargestellt und beinhalten u.a. folgende Punkte: Aufbereitung von Medizinprodukten durch Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, Vorschriften bezüglich Wasser führender Systeme, Reinigung und Desinfektion von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken, Flächendesinfektion und Reinigung, Waschen von Berufs- und Schutzkleidung, Entsorgung, Qualitätssicherung und Bauliche Anforderungen. Zu den Hygienekosten einer Zahnarztpraxis rechnen betriebswirtschaftlich gesehen alle Kosten, die durch die Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der Empfehlungen des RKI verursacht werden. Die Hygienekosten bilden also einen Teil der Kosten einer Zahnarztpraxis und werden in übergeordneten Kostenarten wie Materialkosten oder Personalkosten summarisch mit erfasst.
Ausgehend von einer Steigerung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex von 2007 bis 2017 von ca. 38% muss von einer vergleichbaren gestiegenen Kostenbelastung für die Zahnarztpraxen ausgegangen werden. Diese gestiegenen Kostenbelastungen werden im vergleichbaren Zeitraum nicht durch eine äquivalente Gebührensteigerung (Bema ca. 26%/ GOZ 0%) aufgefangen. Damit wird dem §15 des Zahnheilkundegesetzes nicht Rechnung getragen, nachdem den Zahnärzten eine Gebührenordnung zugestanden wird, die sowohl den berechtigten Interessen der Zahnärzte als auch den Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen ist.“
Quelle:
Zahnärztekammer Berlin
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