Sollten Sie noch nicht auf das Mitte Mai in Kraft getretene Digitale-Dienste-Gesetz reagiert haben, so ist es nun schleunigst an der Zeit, Ihre Website zu aktualisieren.
Was hat sich geändert?
Das bis zum 13. Mai geltende Telemediengesetz (TMG) ist außer Kraft getreten und wurde durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Das DDG ersetzt darüber hinaus gleichzeitig auch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Und es gibt eine weitere Neuerung: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
Was bedeutet das?
Das DDG regelt in Deutschland die Pflichten, die sich aus „einer Verordnung der EU zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet“ ergeben. Diese ist im Februar 2024 in Kraft getreten und nennt sich Digital Services Act [1].
Das heißt auch, dass die Impressumspflicht einer Website von Zahnärzt:innen nunmehr im DDG, konkret im § 5 DDG geregelt ist und nicht mehr wie bisher im § 5 TMG. Eine inhaltliche Änderung zur Impressumspflicht ist damit allerdings nicht verbunden. Ebenso sind die Rechtsgrundlagen der Datenschutzerklärung, die nun im TDDDG geregelt sind, nicht mit einer inhaltlichen Änderung verbunden. Handeln müssen Sie trotzdem:
Was muss ich tun?
Haben Sie bisher auf Ihrer Website auf Angaben gemäß § 5 TMG verwiesen, müssen Sie dort den Hinweis auf § 5 TMG einfach durch den Hinweis auf § 5 DDG ersetzen. Experten sagen auch, dass Sie auf diesen Hinweis vollständig verzichten können, da er vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben ist. Wird er aber aufgeführt, so muss er korrekt sein [1]!
Außerdem müssen Sie in Ihrer Datenschurzerklärung die richtigen Rechtsgrundlagen angeben, indem Sie die Angabe TTDSG in TDDDG ändern. Hier gilt das Gleiche: Rein rechtlich müssen Sie diesen Hinweis nicht aufnehmen. Tun Sie es jedoch, müssen Sie auf das neue Gesetz hinweisen.
Was passiert, wenn ich es nicht ändere?
Aktualisieren Sie Impressum und Datenschutzerklärung nicht, so laufen Sie aufgrund einer dann vorliegenden sogenannten Ordnungswidrigkeit Gefahr einer Geldbuße von bis zu 50.000 €. Auch können Dritte Sie auf einen Wettbewerbsverstoß hin verklagen. Es wird berichtet, dass das gelegentlich sogar Organisationen machen, die dazu nicht berechtigt sind, gleichwohl Kosten unter Fristsetzung für ihre ausgesprochene Abmahnung einfordern [2,3]. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nicht nur fehlerhafte, sondern auch fehlende Pflichtangaben gemäß § 5 DDG geahndet werden können. Überprüfen Sie deshalb im Zuge der Aktualisierung am besten auch ihre allgemeinen Informationspflichten aus § 5.
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