Doch was ist, wenn man zwar ein Interesse an den Praxisräumlichkeiten, dem Inventar und dem Patientenstamm hat, allerdings nicht auch das gesamte Praxispersonal übernehmen möchte? Die Gründe hierfür können unterschiedlicher Natur sein. Entweder ist der Personalkostenaufwand zu hoch oder man liegt auf persönlicher Ebene mit der einen oder anderen Mitarbeiterin nicht auf einer Wellenlänge. Hier stellt sich schnell die Frage, ob der neue Praxisinhaber auch das Personal übernehmen muss und wenn ja, zu welchen Konditionen.
Grundsatz: Betriebsübergang
Wer sich als Zahnarzt niederlassen möchte und hierfür eine Praxis eines anderen erwirbt, muss auch das gesamte vorhandene Praxispersonal mit übernehmen. Dies ist gesetzlich in § 613 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt.
Der neue Chef muss das Personal zu unveränderten Konditionen vom Vorgänger übernehmen. Eine Kündigung der Mitarbeiter durch den alten oder neuen Chef wegen der Praxisübernahme ist unwirksam, § 613 Abs. 4 BGB.
Für den neuen Chef ist daher von besonderer Bedeutung, dass er sich alle laufenden Verträge, aus denen sich Verbindlichkeiten ergeben – so insbesondere auch die Arbeitsverträge – im Vorfeld aushändigen lässt, um die Inhalte und ihre Reichweite für den Fall der Praxisübernahme zu kennen und einschätzen zu können. Entscheidet er sich für die Praxisübernahme, entscheidet er sich auch für das Praxispersonal.
Ablauf des Betriebsübergangs
Ist die Praxisübernahme beschlossene Sache, müssen die Mitarbeiter entweder durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Arbeitgeber vor dem Praxisübergang schriftlich hierüber unterrichtet werden, § 613 a Abs. 5 BGB. Am besten informieren sogar beide gemeinsam die Mitarbeiter.
Der bisherige Praxisinhaber kann dadurch zeigen, dass er sich um seine Mitarbeiter und den Erhalt ihrer Arbeitsplätze kümmert. Der neue Praxisinhaber kann sich auf diese Weise den zukünftigen Mitarbeitern vorstellen und bereits seine Anerkennung und das Interesse an der Praxisfortführung im vorhandenen Team bekunden. Die inhaltlichen Einzelheiten der Unterrichtung sind in § 613 a Abs. 5 BGB geregelt.
Widerrufsrecht und Kündigung
Möchte einer der Mitarbeiter nicht unter dem neuen Chef in der Praxis weiterarbeiten, besteht das Recht, innerhalb von 1 Monat dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Praxisinhaber schriftlich zu widersprechen, § 613 a Abs. 6 BGB. Die Folge des Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Praxisinhaber bestehen bleibt.
Der bisherige Praxisinhaber hätte jedoch dann die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, wenn er nach der Praxisabgabe z.B. aus Altersgründen auch keine zahnärztliche Tätigkeit weiterhin ausführen wird.
Widersprechen die Mitarbeiter nicht gegen die Praxisübernahme, geht das Arbeitsverhältnis 1:1 auf den neuen Praxisinhaber über. Gerade deswegen ist für den Praxisübernehmer von herausragender Wichtigkeit, dass er sich durch Vorlage der Arbeitsverträge ein genaues Bild über seine Rechte und Pflichten als neuer Arbeitgeber gegenüber dem alten Praxispersonal macht und vor dem Praxiskauf eine genaue Status-Quo-Analyse vornimmt.
Wichtig ist, dass die Kündigung nicht aufgrund bzw. wegen der Praxisübernahme erfolgen darf (§ 613 a Abs. 4 BGB). Gerade bei Kündigungen, die einen zeitlichen Zusammenhang zur Praxisübernahme aufweisen, muss daher im Vorfeld ganz genau überprüft werden, ob das Kündigungsverbot nach § 613 a Abs. 4 BGB der Wirksamkeit einer Kündigung entgegen steht.
Mitarbeiterin in Elternzeit
Schließlich sollten sowohl vom Vorgänger als auch vom neuen Praxisinhaber die Mitarbeiterinnen nicht vergessen werden, deren Arbeitsverhältnisse beispielsweise aufgrund von Elternzeit vor, während und nach der Praxisübernahme noch ruhen. Der neue Praxisinhaber sollte bedenken, dass diese Mitarbeiterinnen auch nach der Praxisübernahme einen Anspruch auf Rückkehr auf ihren Arbeitsplatz haben.
Der neue Praxisinhaber sollte daher die betroffenen Mitarbeiterinnen im Hinterkopf behalten und sich vor allem auch mit den Regelungen Bundeselterngeld und – Elternzeitgesetz (BEEG) gründlich befassen, damit er weiß, welche Ansprüche Mitarbeiter in Elternzeit haben und welche Regelungen und auch Kündigungsschutzvorschriften hier zu beachten sind.
Unser Tipp
Die Praxisübernahme ist auf Grund der eingangs erwähnten Vorteile nach wie vor attraktiv und favorisiert. Bevor die Kaufentscheidung getroffen wird, sollten die bestehenden Arbeitsverträge wegen der dargestellten Regelungen zum Betriebsübergang sorgfältig überprüft werden. Denn nachteilig oder juristisch ungenau formulierte Arbeitsverträge können sich auf Grund der darin enthaltenen Risiken unmittelbar kaufpreisschmälernd auswirken und sind im Zweifel nur eines: Teuer für den Arbeitgeber.
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