Zu beachten ist jedoch, dass besondere Umstände Zweifel an tatsächlich bestehender Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen und den Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung erschüttern können. Dazu gehören zum Beispiel besondere sportliche Aktivitäten, eine Wohnungsrenovierung oder eine angekündigte Erkrankung. Dies bedeutet aber nicht, dass die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen definitiv ausgeschlossen ist.
Vielmehr können Arbeitnehmer in diesen Fällen in einem nächsten Schritt einen weitergehenden Nachweis tatsächlich bestehender Arbeitsunfähigkeit erbringen, zum Beispiel durch ein aussagekräftigeres Arztattest oder die Benennung des Arztes als Zeuge im Gerichtsverfahren. In letzter Zeit häufen sich höchstrichterliche Entscheidungen des BAG zu Fällen, in denen die Krankmeldungen in einem engen Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses stehen.
Besonders zweifelhaft ist dabei, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt und sich zugleich exakt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt. Das BAG hat darüber hinaus kürzlich klargestellt, dass der Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch dann erschüttert sein kann, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht und wenn für die Dauer der Kündigungsfrist mehrere Bescheinigungen nacheinander vorgelegt werden.
Allerdings müssen die Kündigungen und die Krankschreibung zeitlich zusammenfallen. Weiß der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der ersten Krankschreibung noch gar nicht, dass der Arbeitgeber ihm in Kürze kündigen wird, fehlt logischerweise ein solcher Zusammenhang. Spätere passgenaue Folgebescheinigungen nach Erhalt der Kündigung können aber solche Zweifel begründen, wie das BAG festgestellt hat.
Praxistipp:
Sollten sich Zweifel an einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit ergeben, sollte die Entgeltfortzahlung zunächst abgelehnt und weitere Nachweise von dem Arbeitnehmer gefordert werden.
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