Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ließ gerichtlich überprüfen, ob die Berechnung eines Gewinnanteils gegen die Bestimmungen der GOZ verstößt. Ausgangspunkt dieser Überprüfung war die Broschüre eines führenden Herstellers von Dentalprodukten und Dentaltechnologien. Hierin wurde auf die Möglichkeit zur Veranschlagung eines Gewinnanteils verwiesen.
Zur Begründung einer Gewinnmarge wurde angeführt, dass Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen, die zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringen, einen angemessenen Gewinnanteil in deren zahntechnischen Leistung einkalkulieren dürfen. Eine solche Marge sei schon lange gelebte Praxis. Der Verordnungsgeber selbst habe in der Begründung zu § 9 GOZ die Möglichkeit anerkannt, einen Gewinnanteil einzuberechnen.
Gang des Verfahrens
Das Landgericht Darmstadt (Az.: 18 O 33/20 vom 15.03.2021) und in zweiter Instanz das OLG Frankfurt am Main (s.o.) bestätigten die Auffassung der Zahnärztekammern.
Kern der Begründung
Auch der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin trägt im Eigenlabor ein wirtschaftliches Risiko. Deshalb darf diese/-r nicht schlechter gestellt sein, als ein Fremdlabor oder eine Zahnarztpraxis, welche mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet.
Quelle:
RA Michael Lennartz
www.lennmed.de
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