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Recht

Korruption im Gesundheitswesen: BGH-Urteil

In einem Urteil vom 21.03.2024 (Aktenzeichen: 3 StR 163/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung einer Vertragsärztin wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestätigt. Das Urteil ist insbesondere deshalb von Interesse, weil es sich neben dem altbekannten Tatbestand des Betruges auch auf den im Jahr 2016 neu eingeführten Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen gemäß 299 a,b Strafgesetzbuch (StGB) stützt.

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Der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen gemäß 299 a,b Strafgesetzbuch (StGB)  ist auch unter dem Begriff der Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen bekannt. Die Tatbestandsmerkmale dieses Delikts sind sehr weit gefasst und verstehen unter einem unzulässigen Vorteil für den Arzt nicht nur finanzielle, sondern auch immaterielle Vorteile. Sie bedeuten daher auch für Kooperationen von Leistungserbringern im Gesundheitswesen, die nicht wie der vorliegende Fall auf eine finanzielle Vorteilnahme gemünzt sind, schnell ein strafrechtliches Risiko.

Der Fall: BGH verurteilt Ärztin wegen Zuführung von Patienten an Sanitätshaus

Die Angeklagte, eine phlebologisch-chirurgisch in Einzelpraxis tätige Vertragsärztin, erhielt für die Zuführung von Patienten an ein Sanitätshaus zur Versorgung mit Kompressionsstrümpfen von dessen Geschäftsführung Barzahlungen in unbekannter Höhe sowie den Ersatz von Lohnkosten für Ihre Mitarbeiterinnen.

Später änderten die Beteiligten das Modell. Eine Mitangeklagte beriet und vermaß Patienten der Ärztin in einer eigens zu diesem Zweck eröffneten Filiale des Sanitätshauses. Die Vertragsärztin erhielt im Gegenzug eine „Provision“ von 10 % des vom Sanitätshaus aufgrund Ihrer Verordnungen erwirtschafteten Umsatzes. Die entsprechend der Vereinbarung von der Ärztin verordnete Kompressionsware rechnete das Sanitätshaus gegenüber verschiedenen Krankenkassen ab.

Der BGH bestätigte die rechtliche Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts. Dieses hatte festgestellt, dass sich die Vertragsärztin eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zu Lasten der Krankenkasse und der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen schuldig gemacht hat. Neben der zu verbüßenden Freiheitsstrafe hat das Gericht auch die Einziehung der aus den Taten erlangten finanziellen Zuwendungen angeordnet.

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Fazit

Praxisinhaber sollten sich vor der Eingehung von Kooperationen zu Thema Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen beraten lassen, um strafrechtliche Risiken möglichst auszuschließen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.kanzleimartin.com.

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