Zu beachten ist jedoch, dass diese Kürzungsmöglichkeit nur während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und hat der Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses von dieser Kürzungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, ist eine nachträgliche Kürzung nicht möglich.
Praxistipp:
Im Falle der Elternzeit einer Mitarbeiterin ist dringend zu empfehlen, von der Kürzungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG schon zu Beginn der Elternzeit Gebrauch zu machen und einen Zugangsnachweis für den Erhalt dieses Kürzungsschreibens zu haben.
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