Rechtliche Situation im ärztlichen/zahnärztlichen Bereich
Während es approbierten Ärzten vergleichsweise einfach möglich ist, entsprechende kosmetische Behandlungen durchzuführen, finden Zahnärzte einen anderen rechtlichen Rahmen vor. Ein Tätigwerden im zahnmedizinischen Bereich ist an den Voraussetzungen des Zahnheilkundegesetzes (im Folgenden „ZHG“ genannt) zu messen.
Nach § 1 Abs. 3 S. 1 ZHG ist die Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“. § 1 Abs. 3 S. 2 ZHG definiert Krankheit als „jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.“ Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung – vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2014 bestätigt – sind entsprechende kosmetische Behandlung nicht von den Befugnisnormen des ZHG umfasst.
Bei den kosmetischen Behandlungen geht es zum einen um rein ästhetische Eingriffe, zum anderen – dies wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich erachtet – um Behandlungen, die final auf einen Eingriff außerhalb des räumlich abgrenzbaren Bereichs der Zähne, des Mundes und des Kiefers einschließlich der dazugehörigen Gewebe gerichtet sind. Derartige Eingriffe lassen sich daher nicht als „Ausübung der Zahnheilkunde“ im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 ZHG verstehen und sind damit nicht den Leistungen zuzuordnen, die von Zahnärzten erbracht werden dürfen. Bei einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften drohen den betroffenen Zahnärzten Konsequenzen auf straf- und berufsrechtlicher Ebene bis hin zum Widerruf der Approbation.
Handlungsoptionen und Besonderheiten
Zahnärzte sind daher, jedenfalls wenn sie den sogenannten Lippenrotbereich verlassen und in anderen Gesichtsregionen kosmetisch behandeln wollen, darauf angewiesen, eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu erwerben. Dass ein Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt grundsätzlich auch die Möglichkeit hat, eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit auszuüben, ist beispielsweise in § 9 Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ausdrücklich geregelt.
Zudem ist aus berufs- und gewerbesteuerrechtlichen Gründen darauf zu achten, dass die kosmetischen Behandlungen nicht als Zahnarzt beworben und nicht in der Funktion als Zahnarzt durchgeführt werden. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass Praxis- und Gewerbebetrieb organisatorisch, räumlich und sachlich voneinander getrennt werden.
Weitere Informationen
* www.dgaepc.de/aktuelles/dgaepc-statistik/dgaepc-statistik-2021
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