- Die Ausgangslage
- Keine klaren gesetzlichen Vorgaben
- Die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 1979
- Herstellung zahntechnischer Produkte als Teil des zahnärztlichen Berufsbildes
- Die Herstellung zahntechnischer Produkte als zahnärztliche Tätigkeit
- Strenge Überwachungspflicht des Zahnarztes
- Zwischenfazit und Ausblick
- Keine handwerksrechtliche Ausnahmebewilligung für Zahnärzte
- Die traditionelle höchstrichterliche Qualifizierung des Praxislabors als bloßen Hilfsbetrieb
- Das überholte Argument des fehlenden unmittelbaren Patientenkontakts des Praxislabors
- Die Sondersituation des Zahntechnikerhandwerks
- Das Praxislabor ist kein unerheblicher Nebenbetrieb
- Zwischenfazit
- Praxislabor als Wettbewerbsverstoß
- Berufspflicht des Zahnarztes: Patientenwohl vor Gewinnmaximierung
- Das geschärfte Schwert des Strafrechts bei Korruption
- Fazit
In diesem und im vergangenen Jahr war die rechtliche Problematik des zahnärztlichen Praxislabors Thema mehrerer Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung: zunächst des Parlamentarischen Abends in Berlin am 27. September 2016, dann des Unternehmertages des Arbeitgeberverbandes Zahntechnik e. V. am 31. März/1. April 2017 in Köngernheim in der Nähe von Mainz und schließlich auf der Veranstaltung des VDZI am 30. August 2017 in Berlin. Der Autor dieses Beitrages war als Gutachter, Referent und Diskussionsteilnehmer an allen drei Veranstaltungen maßgeblich beteiligt.
Im Folgenden sollen die zentralen rechtlichen Aspekte in einer auch für juristische Laien verständlichen Form erläutert werden. Eine ausführliche Darstellung findet sich in: Steffen Detterbeck, Das zahnärztliche Praxislabor – Handwerks-, berufs- und wettbewerbsrechtliche Grenzen, 2016, sowie in der gleichlautenden aktualisierten Kurzfassung, die demnächst in Heft Nr. 3 der Fachzeitschrift Wirtschaft und Verwaltung 2017, S. 153 ff., veröffentlicht wird.
Die Ausgangslage
Benötigt ein Zahnarzt für seine Patienten zahntechnische Produkte wie Inlays, Kronen, Brücken, Implantate oder Prothesen, kann er diese von einem gewerblichen Dentallabor beziehen, in dem das Handwerk der Zahntechnik ausgeübt wird. Ein gewerbliches Dentallabor unterliegt neben vielen anderen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere auch den Vorschriften der Handwerksordnung (HwO). Die HwO ist ein Bundesgesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Handwerk ausgeübt werden darf. Bestimmte Handwerke – sie sind in einer Anlage zur HwO aufgezählt – dürfen, verkürzt gesagt, selbstständig und in einem Handwerksbetrieb nur ausgeübt werden, wenn der Betriebsleiter die Meisterprüfung in diesem Handwerk bestanden hat oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügt.
Dieses sogenannte Meistererfordernis soll vor allem die Verbraucher vor Gefahren schützen, die Folge einer unsachgemäßen Handwerksausübung sind. Deshalb muss der Meister die handwerklichen Arbeitsabläufe im Betrieb steuern und die Mitarbeiter fachlich beaufsichtigen und anleiten. Für einige wenige Handwerke gelten insoweit sehr strenge Anforderungen. Betroffen sind die sogenannten Gesundheitshandwerke wie etwa die Augenoptik, Hörakustik und eben die Zahntechnik. Grund hierfür sind die erheblichen Gesundheitsgefahren, denen die Patienten ausgesetzt sind, wenn diese Berufe nicht einwandfrei ausgeübt werden.
Um diesen Gefahren schon im Ansatz zu begegnen, muss sich der Meister – von sehr seltenen Ausnahmen abgesehen – ständig im Betrieb aufhalten und die Arbeitsabläufe permanent steuern und überwachen. Dieser nur für die Gesundheitshandwerke geltende Grundsatz der permanenten Meisterpräsenz ist in der Fachliteratur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt (zuletzt BGH, 16.6.2016 – I ZR 46/15 – juris Rn. 21; 17.7.2013 – I ZR 222/11 – juris Rn. 16). Allein schon diese handwerksrechtlichen Anforderungen – Beschäftigung zumindest eines Zahntechnikermeisters, wenn nicht der Betriebsinhaber selbst über diese Qualifikation verfügt, und permanente Meisterpräsenz – sind für die gewerblichen Dentallabore ein nicht unerheblicher Kostenfaktor. Auch er schlägt sich im Preis nieder, den der Zahnarzt an die gewerblichen Labore entrichten muss, wenn er ihre Dienste in Anspruch nimmt.
Viele Zahnärzte beziehen die für ihre Patienten benötigten zahntechnischen Produkte nicht von einem externen gewerblichen Dentallabor. Vielmehr verfügen sie über ein Eigenlabor, das sich in ihrer Zahnarztpraxis oder in deren Nähe befindet. Dieses Eigenlabor wird auch als zahnärztliches Praxislabor bezeichnet. In ihm werden die zahntechnischen Produkte entweder vom Zahnarzt selbst, was die Ausnahme ist, oder von einem angestellten Zahntechniker angefertigt. Dieser Zahntechniker ist in aller Regel kein Zahntechnikermeister, sondern lediglich ein Zahntechnikergeselle. Der Vorteil für den Zahnarzt liegt auf der Hand. Der Gewinn, den das Dentallabor erzielt, wenn es für den Zahnarzt tätig wird, verbleibt nunmehr beim Zahnarzt selbst. Dieser verdient nicht nur an der Behandlung seiner Patienten, sondern auch an der Herstellung der zahntechnischen Produkte.
Die Tätigkeit der Praxislabore ist für viele externe Dentallabore mittlerweile existenzbedrohend (Näheres zu den Zahlen aus dem Jahr 2014 in: Detterbeck, Das zahnärztliche Praxislabor, 2016, S. 13 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse der Inhaber der externen Dentallabore und ihrer beruflichen Organisationen an einer strikten Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, die auch für ein Praxislabor gelten, nur allzu verständlich und auch berechtigt.
Keine klaren gesetzlichen Vorgaben
Das zahnärztliche Praxislabor unterliegt nicht nur handwerksrechtlichen, sondern auch berufs- und wettbewerbsrechtlichen Grenzen. Wo genau sie verlaufen, ist naturgemäß heftig umstritten. Das beruht darauf, dass es für das Praxislabor keine speziellen bundesgesetzlichen Regelungen gibt. Die allgemeinen Vorschriften vor allem der HwO, des zahnärztlichen Berufsrechts und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die stattdessen angewendet werden müssen, eröffnen einen weiten interpretatorischen Spielraum und werden deshalb zum nicht geringen Teil nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen Interessen auch ganz unterschiedlich ausgelegt. Hinzu kommt, dass schon der Begriff des Praxislabors nirgends näher definiert ist. Vielmehr gibt es verschiedene Erscheinungsformen, für die zwar alle der Terminus „Praxislabor“ verwendet wird, die sich aber rechtlich erheblich voneinander unterscheiden.
Dies wirkt sich zwangsläufig auf die rechtliche Beurteilung aus. So bedeutet es einen erheblichen Unterschied, ob einer Ein-Mann-Zahnarztpraxis ein Labor mit nur einem Zahntechniker angegliedert ist, ob die Zahnarztpraxis von einer GmbH oder einer Partnergesellschaft betrieben wird oder ob mehrere Zahnärzte jeweils ihre eigene Zahnarztpraxis führen, aber gemeinschaftlich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Praxislabor betreiben, in dem mehrere Zahntechnikergesellen beschäftigt sind. Auf all die damit verbundenen Besonderheiten und die hieraus folgenden rechtlichen Konsequenzen kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden (dazu näher in: Detterbeck, Das zahnärztliche Praxislabor, 2016, insbes. S. 17 ff., 48 ff., 68 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf das einfache Grundmodell, bei dem ein einziger Zahnarzt eine Zahnarztpraxis mit angegliedertem Praxislabor betreibt, in dem ein oder mehrere Zahntechniker beschäftigt sind.
Michael Tieck/fotolia.comDer Streit über die rechtliche Zulässigkeit solcher Praxislabore reicht zurück bis in die 70er-Jahre des vorigen Jahrhunderts. Die Kritiker vertreten die Ansicht, im Praxislabor werde das Zahntechnikerhandwerk ausgeübt, deshalb unterliege es uneingeschränkt den Anforderungen der HwO. Wenn der Zahnarzt nicht zugleich ein Zahntechnikermeister sei oder über eine handwerksrechtliche Ausnahmebewilligung verfüge, müsse er einen Zahntechnikermeister einstellen, der die Arbeiten selbst ausführe oder permanent überwache (Meisterprinzip und Meisterpräsenz).
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die zahnärztlichen Berufsordnungen, die von den Landeszahnärztekammern als Satzungen erlassen worden sind, nicht von den Anforderungen der HwO befreien können. Denn die HwO ist ein formelles Bundesgesetz und geht deshalb entgegenstehendem Satzungsrecht vor. Dies betrifft diejenigen Vorschriften der Berufsordnungen, die sich an § 11 Musterberufsordnung für Zahnärzte – erlassen von der Bundeszahnärztekammer – orientieren, der lautet: „Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner zahnärztlichen Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben … Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.“ Diese und ähnliche Satzungsbestimmungen sind nur insoweit anwendbar, wie sie sich im Rahmen halten, den die HwO und sonstiges Bundesrecht vorgeben.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 1979
Der Standpunkt der Kritiker des Praxislabors erscheint zunächst naheliegend. Gleichwohl haben im Jahr 1979 zunächst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 11.5.1979 – 5 C 16.79 – BVerwGE 58, 93 ff.) und kurz darauf der Bundesgerichtshof (BGH, 14.12.1979 – I ZR 36/78 – NJW 1980, 1337 f.) anders entschieden. Beide Entscheidungen argumentieren zweigleisig. Dies wird häufig, auch von Juristen, übersehen. Das Hauptargument beider Gerichte lautet: Weil die Anfertigung zahntechnischer Produkte auch Gegenstand der zahnmedizinischen Ausbildung sei, übe der Zahnarzt kein Handwerk, sondern den freien Beruf des Zahnarztes aus, wenn er selbst oder durch seinen angestellten Zahntechniker in seinem Praxislabor tätig werde.
Nur für den Fall, dass hierbei doch von der Ausübung des Zahntechnikerhandwerks auszugehen sei, so das zweite Argument beider Gerichte, handele es sich beim Praxislabor um einen bloßen handwerklichen Hilfsbetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO. Richtig und unbestritten ist, dass in beiden Fällen das Meistererfordernis der HwO einschließlich des Grundsatzes der permanenten Meisterpräsenz nicht gilt. Denn der Zahnarztberuf ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf, der von vornherein nicht den Restriktionen der HwO unterliegt. Ein bloßer handwerklicher Hilfsbetrieb ist weitgehend von der HwO freigestellt, insbesondere vom Meistererfordernis.
Die beiden höchstrichterlichen Urteile haben die Auseinandersetzung um das zahnärztliche Praxislabor nicht beendet. Das beruht zum einen darauf, dass beide Gerichte das Praxislabor nur unter bestimmten Voraussetzungen von der HwO freistellen. Die Bedeutung dieser Voraussetzungen und ihre Konsequenzen für den Einzelfall sind keineswegs völlig klar. Zum anderen hat sich das Recht fortentwickelt. Im Handwerksrecht fand durch die am 1.1.2004 in Kraft getretene große Novelle zur HwO ein Paradigmenwechsel statt. Meisterpflicht und Meisterpräsenz verfolgen, anders als noch im Jahr 1979, aus dem die beiden Urteile datieren, primär den Zweck der Abwehr von Gefahren für die Verbraucher. Auch neue wettbewerbsrechtliche Aspekte, die im Jahr 1979 noch nicht diskutiert wurden, sind ins Blickfeld geraten. Diese Umstände bieten genügend Anlass, die beiden Urteile von 1979 daraufhin zu analysieren, ob und in welchem Ausmaß sie auch heute noch maßstabsetzend sind.
Herstellung zahntechnischer Produkte als Teil des zahnärztlichen Berufsbildes
Um einen wichtigen Aspekt vorwegzunehmen: Das zentrale Argument der beiden Höchstgerichte, die Herstellung zahntechnischer Produkte gehöre deshalb auch zum zahnärztlichen Berufsbild, weil sich die universitäre zahnmedizinische Ausbildung hierauf erstrecke, ist nach wie vor zutreffend. Die aktuelle Approbationsordnung für Zahnärzte – eine Rechtsverordnung des Bundes – schreibt verschiedene Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände der Zahntechnik rechtsverbindlich vor. An diesen Vorgaben orientieren sich die Studien- und Prüfungsordnungen der humanmedizinischen Fakultäten und Fachbereiche für den Studiengang Zahnmedizin. Sie listen die zahntechnischen Studieninhalte und studienbegleitenden Prüfungen auf, zum Teil unter genauer Angabe der Anzahl der Semesterwochenstunden der entsprechenden universitären Lehrveranstaltungen und Praktika. Die zahntechnische Ausbildung und die hierauf bezogenen Prüfungen bilden zwar keinen Schwerpunkt des zahnmedizinischen Studiums. Um eine nur unwesentliche Randerscheinung handelt es sich aber keineswegs. Auf den Punkt gebracht: Die Herstellung zahntechnischer Produkte gehört zum zahnärztlichen Berufsbild, weil es die Zahnärzte gelernt haben. Wird diese Tätigkeit von den Zahnärzten ausgeübt, handelt es sich zwar um keine Heilbehandlung, aber eben um zahnärztliche Tätigkeit, die nicht der HwO unterliegt.
Der vonseiten der Zahntechnik häufig erhobene Einwand, die zahntechnische Ausbildung der Zahnärzte bleibe weit hinter derjenigen eines Meisters der Zahntechnik zurück, die zahntechnische Qualifikation reiche an diejenige eines Meisters nicht heran, ist völlig zutreffend. Das ändert aber nichts daran, dass die Anfertigung zahntechnischer Produkte nach Maßgabe der aktuellen Rechtsvorschriften dennoch zum zahnärztlichen Berufsbild gehört und keine Handwerksausübung ist, wenn diese Tätigkeit von einem Zahnarzt verrichtet wird. Dies würde sich erst dann ändern, wenn die zahntechnische Ausbildung und die hierauf bezogenen Prüfungen weitgehend aus der Approbationsordnung und den universitären Studienordnungen gestrichen würden. Allerdings hätte dies lediglich Konsequenzen für die nach neuem Recht ausgebildeten Zahnmediziner. Für die nach aktuellem Recht ausgebildeten würde sich nichts ändern.
Die Herstellung zahntechnischer Produkte als zahnärztliche Tätigkeit
Die Herstellung zahntechnischer Produkte durch den Zahnarzt ist allerdings nur unter zwei zentralen Voraussetzungen zahnärztliche Tätigkeit. Zum einen muss sie sich auf die Versorgung der eigenen Patienten beschränken. Dies folgt daraus, dass die Ausübung der Zahnheilkunde und sonstiger mit ihr zusammenhängender Tätigkeiten der Versorgung der eigenen Patienten dient. Hierauf erstreckt und beschränkt sich die zahnärztliche Ausbildung. Werden die zahntechnischen Produkte auch für andere Personen, insbesondere für andere Zahnärzte, hergestellt, handelt es sich um typische Handwerksausübung, d. h. um die Ausübung des Zahntechnikerhandwerks.
So sehen dies auch zwei ältere obergerichtliche Entscheidungen und Vertreter der Fachliteratur (Badura, Zahnärztliche Mitteilungen 1978, S. 601; Pohl, Zahnärztliche Mitteilungen 1977, S. 714), auf die sich die oben genannte Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruft. Weitaus wichtiger ist indes die zweite Voraussetzung: Der Zahnarzt muss die Produkte entweder eigenhändig anfertigen – oder er bedient sich qualifizierten Personals, das er permanent überwacht und gegebenenfalls anleitet. Denn nur in diesen beiden Fällen ist die zahntechnische Tätigkeit von den Kenntnissen und Fertigkeiten des Zahnarztes geprägt. Überwacht der Zahnarzt seinen im Praxislabor tätigen Zahntechniker nicht permanent und engmaschig, wird der Zahntechniker zwar nach wie vor für seinen Zahnarzt tätig und erbringt eine Leistung, die dem Zahnarzt gegenüber seinem Patienten obliegt. Allerdings handelt es sich, auch aus Sicht des Patienten, dann nicht mehr um zahnärztliche, sondern um handwerkliche Tätigkeit eines Zahntechnikers. In diesem Fall bedeutet es keinen Unterschied mehr, ob sich der Zahnarzt eines externen oder eines bei ihm angestellten Zahntechnikers bedient.
Strenge Überwachungspflicht des Zahnarztes
Das Erfordernis, den im Praxislabor beschäftigten Zahntechniker durch seinen Zahnarzt zu überwachen und anzuleiten, damit die Arbeit des Zahntechnikers als zahnärztliche Tätigkeit qualifiziert werden kann, wird in der Rechtsprechung zwar ganz vereinzelt thematisiert (LSG Schl.-Holst., 7.6.1994 – L 6 Ka 25/93 –, wiedergegeben von Freund, in: Bayerisches Zahnärzteblatt 1996, S. 52 f.). Allerdings sind die hierbei geltenden Anforderungen nicht einmal annäherungsweise geklärt. Im Ergebnis können für die zahnärztliche Überwachungsund Anleitungspflicht keine geringeren Anforderungen gelten als für die Meisterpräsenz im Zahntechnikerhandwerk. Ebenso wie der Zahntechnikermeister die Mitarbeiter des Zahntechnik-Handwerksbetriebes permanent zu überwachen und zu steuern hat, muss auch der Zahnarzt seinen oder seine Zahntechniker überwachen und anleiten.
An einen Zahnarzt dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den Leiter eines externen Dentallabors. Der Zahnarzt muss sich deshalb in unmittelbarer Nähe seines Praxislabors aufhalten. Außerdem muss er die zahntechnischen Arbeitsvorgänge auch tatsächlich engmaschig anleiten. Dies dürfte kaum der Fall sein, wenn sich das Praxislabor nicht in den Räumen der Zahnarztpraxis befindet. Aber selbst wenn das Labor in der Praxis liegt, dürften sich die Arbeiten des Zahntechnikers häufig nicht als zahnärztliche Tätigkeiten darstellen. Denn ein Zahnarzt, der laufend seine Patienten behandelt, kann sich nur schwerlich persönlich in kurzen Zeitabständen um seinen im Nebenraum tätigen Zahntechniker kümmern.
Zwischenfazit und Ausblick
Fertigt der Zahnarzt die für seine Patienten benötigten zahntechnischen Produkte nicht eigenhändig an, sondern beschäftigt er hierfür in seinem Praxislabor einen Zahntechniker, dürfen die Arbeiten des Zahntechnikers nur dann als zahnärztliche Tätigkeit qualifiziert werden, wenn der Zahnarzt diesen Mitarbeiter permanent und engmaschig überwacht und anleitet. Wenn dies, wie zumeist, nicht der Fall ist, wird im Praxislabor das Zahntechnikerhandwerk ausgeübt. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Zahnarzt einen Meister des Zahntechnikerhandwerks beschäftigt, der die Arbeiten im Praxislabor selbst ausführt oder permanent überwacht und anleitet. Eine Ausnahme von diesem Meistererfordernis auch für das Praxislabor ist dann nur noch in drei Fällen möglich: Entweder wird der Zahnarzt aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO mit dem Zahntechnikerhandwerk in der Handwerksordnung eingetragen, obwohl er nicht die Meisterprüfung in diesem Handwerk bestanden hat. Oder das Praxislabor ist ein bloßer handwerklicher Hilfsbetrieb der Zahnarztpraxis nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO. Oder – das ist die dritte Möglichkeit – das Praxislabor ist ein bloßer unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb der Zahnarztpraxis nach § 3 Abs. 1 und 2 HwO. In den beiden zuletzt genannten Fällen darf im Praxislabor das Zahntechnikerhandwerk ohne Eintragung des Zahnarztes in der Handwerksrolle ausgeübt werden; das Meistererfordernis samt handwerksrechtlichen Überwachungspflichten gilt dann nicht.
Prof. Dr. Steffen Detterbeck von der Philipps-Universität Marburg führt im zweiten Teil des Beitrags seine rechtliche Bewertung des Praxislabors fort. Gewerbliche Labore unterliegen besonders strengen Anforderungen, weil in ihnen ein gefahrengeneigtes Gesundheitshandwerk ausgeübt wird. Demgegenüber sind zahnärztliche Praxislabore nach überkommener höchstrichterlicher Rechtsprechung privilegiert. Deshalb ist heftig umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Praxislabor angenommen werden darf. Die Meinungsverschiedenheiten beruhen u. a. darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht klar und eindeutig sind und das Recht sich zudem fortentwickelt. Das Fazit des Autors lässt aufhorchen.
Festzuhalten ist insbesondere Folgendes: Fertigt der Zahnarzt die für seine Patienten benötigten zahntechnischen Produkte nicht eigenhändig an, sondern beschäftigt er hierfür in seinem Praxislabor einen Zahntechniker, dürfen die Arbeiten des Zahntechnikers nur dann als zahnärztliche Tätigkeit qualifiziert werden, wenn der Zahnarzt diesen Mitarbeiter permanent und engmaschig überwacht und anleitet. Wenn dies, wie zumeist, nicht der Fall ist, wird im Praxislabor das Zahntechnikerhandwerk ausgeübt. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Zahnarzt einen Meister des Zahntechnikerhandwerks beschäftigt, der die Arbeiten im Praxislabor selbst ausführt oder permanent überwacht und anleitet.
Eine Ausnahme von diesem Meistererfordernis auch für das Praxislabor ist dann nur noch in drei Fällen möglich: Entweder wird der Zahnarzt aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO mit dem Zahntechnikerhandwerk in der Handwerksordnung eingetragen, obwohl er nicht die Meisterprüfung in diesem Handwerk bestanden hat. Oder das Praxislabor ist ein bloßer handwerklicher Hilfsbetrieb der Zahnarztpraxis nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO. Oder – das ist die dritte Möglichkeit – das Praxislabor ist ein bloßer unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb der Zahnarztpraxis nach § 3 Abs. 1 und 2 HwO. In den beiden zuletzt genannten Fällen darf im Praxislabor das Zahntechnikerhandwerk ohne Eintragung des Zahnarztes in der Handwerksrolle ausgeübt werden; das Meistererfordernis samt handwerksrechtlichen Überwachungspflichten gilt dann nicht.
Keine handwerksrechtliche Ausnahmebewilligung für Zahnärzte
Zahnärzte dürfen in der Regel nicht aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO mit dem Zahntechnikerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen werden, um ihnen auf diesem Wege die Ausübung des Zahntechnikerhandwerks im Praxislabor zu ermöglichen. Grund hierfür ist, dass die zahnärztliche Ausbildung nicht im Wesentlichen der Ausbildung zum Zahntechniker entspricht und die staatliche zahnärztliche Prüfung auch nicht der Zahntechnikermeisterprüfung gleichsteht. Die erfolgreiche zahnärztliche Prüfung dokumentiert damit nicht den von § 8 Abs. 1 HwO verlangten Nachweis meistergleicher Kenntnisse und Fähigkeiten.
Gleiches gilt für eine etwaige langjährige Tätigkeit des Zahnarztes in seinem Praxislabor. Hat der Zahnarzt die von ihm benötigten Produkte selbst angefertigt oder hat er seinen Zahntechniker hierbei in der oben beschriebenen Weise überwacht und angeleitet, handelt es sich um zahnärztliche Tätigkeit, die auch ohne handwerksrechtliche Ausnahmebewilligung verrichtet werden darf. Zudem ist es sehr fraglich, ob das Zahntechnikerhandwerk im Praxislabor, wie es § 8 Abs. 1 HwO verlangt, in seiner gesamten Breite ausgeübt worden ist, wenn lediglich für die eigenen Patienten gearbeitet wurde. Hat der Zahnarzt seinen Zahntechniker nicht wie oben beschrieben engmaschig überwacht und angeleitet, kann der Zahnarzt den von § 8 Abs. 1 HwO geforderten Nachweis eigener handwerklicher Qualifikation schon allein deshalb nicht führen. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb einem Zahnarzt die Ablegung der zahntechnischen Meisterprüfung unzumutbar sein sollte, wie es § 8 Abs. 1 S. 2 HwO verlangt.
Verschiedene Gerichte haben dies anders gesehen und die zuständigen Stellen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO verurteilt. Im Praxislabor der betreffenden Zahnärzte darf dann zwar das Zahntechnikerhandwerk ausgeübt werden. Die Tätigkeit im Praxislabor unterliegt dann aber konsequenterweise auch den oben beschriebenen strengen Anforderungen der Meisterpräsenz in den Gesundheitshandwerken. Weil der Zahnarzt eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO besitzt und deshalb einem Zahntechnikmeister gleichsteht, muss er als Quasi-Meister die aus der strengen Meisterpräsenz abgeleiteten permanenten Kontroll- und Anleitungspflichten erfüllen. Eben diesen Pflichten wird er aber häufig nicht nachkommen.
Die traditionelle höchstrichterliche Qualifizierung des Praxislabors als bloßen Hilfsbetrieb
Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof haben im Jahr 1979 das zahnärztliche Praxislabor komplett von den zentralen materiell-rechtlichen Anforderungen der HwO-Meisterpflicht und permanenten Meisterpräsenz freigestellt, sodass sich die Frage einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO gar nicht erst stellt: Sollte die Tätigkeit im Praxislabor keine zahnärztliche Tätigkeit – für diese gilt die HwO von vornherein nicht – sein, sei das Praxislabor ein bloßer handwerklicher Hilfsbetrieb der Zahnarztpraxis nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO, wenn das Praxislabor ausschließlich für die Zahnarztpraxis tätig werde. Und in der Tat: Für einen Hilfsbetrieb gilt das Meistererfordernis und damit auch das Erfordernis permanenter Meisterpräsenz nicht. § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO lautet: „Hilfsbetriebe […] sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie 1. Arbeiten für den Hauptbetrieb […] ausführen.“
Das zentrale Argument der beiden Gerichte lautet nun wie folgt: Ein zahnärztliches Praxislabor fördert den wirtschaftlichen Zweck der Zahnarztpraxis und verfügt über keinen unmittelbaren Kundenkontakt, wenn es nur für die eigene Praxis tätig wird. Für sich genommen ist diese Sichtweise zutreffend. Dass der Zweck der Zahnarztpraxis, der nicht nur in der Ausübung der Zahnheilkunde als solcher, sondern auch in der Versorgung der Patienten mit zahntechnischen Produkten besteht, gefördert wird, liegt auf der Hand. Auch über einen unmittelbaren Kundenkontakt verfügt ein solches Praxislabor nicht. Kunden sind außenstehende Dritte. Dies können andere Zahnärzte, vor allem aber eben die Patienten sein. Insoweit ist es schon richtig: Das Praxislabor liefert die zahntechnischen Produkte nicht unmittelbar an die Patienten aus. Zwischengeschaltet ist der Zahnarzt. Erst dieser platziert die Produkte in den Patientenmund. Deshalb – so Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof – werde das Praxislabor nur mittelbar für die Patienten tätig. Dies schließe einen Hilfsbetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO aber nicht aus. Das in dieser Vorschrift genannte Tatbestandsmerkmal „Arbeiten für den Hauptbetrieb“ sei nur dann nicht mehr erfüllt, wenn der fragliche Betriebsteil, hier das Praxislabor, über einen unmittelbaren Außenkontakt verfüge.
Das überholte Argument des fehlenden unmittelbaren Patientenkontakts des Praxislabors
Diese Auffassung wird von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und erheblichen Teilen der Literatur zu Recht abgelehnt. Zum einen steht sie im Widerspruch zum handwerksrechtlichen Paradigmenwechsel der großen Handwerksnovelle des Jahres 2003. Danach verfolgt die – verkürzt gesagt – Meisterpflichtigkeit der betreffenden Handwerke primär das Ziel, die Verbraucher vor Gefahren zu schützen, die von einer unsachgemäßen Handwerksausübung ausgehen. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn in Teilen eines nichthandwerklichen Betriebes ohne Anleitung eines handwerklich qualifizierten Betriebsleiters (im Normalfall ein Meister) ein Gefahrenhandwerk ausgeübt wird, dessen Produkte über den Hauptbetrieb im Wesentlichen unverändert an die Verbraucher weitergegeben werden. Das bedeutet: Wird in einem Betriebsteil ein (zulassungspflichtiges) Handwerk ausgeübt und werden die handwerklichen Arbeiten und Produkte im Wesentlichen unverändert an die Kunden des Hauptbetriebes über diesen weitergeleitet, darf der Betriebsteil nicht mehr als meisterfreier Hilfsbetrieb qualifiziert werden.
Genauso verhält es sich beim Praxislabor. Die in einem Dentallabor, egal ob in einem externen gewerblichen Labor oder in einem Praxislabor, hergestellten zahntechnischen Produkte werden vom Zahnarzt im Wesentlichen unverändert in den Mund des Patienten eingefügt. Die Arbeiten, die der Zahnarzt an den ihm übergebenen Produkten noch selbst ausführen muss, beschränken sich auf geringfügige, wenn auch wichtige Tätigkeiten, wie etwa das Entfernen kleinerer Überstände am Zahnersatz, an Inlays oder Kronen oder das submillimetergenaue Schleifen dieser Produkte, um Kompatibilität mit den Antagonistenzähnen herzustellen. Die zentrale Argumentation der beiden Höchstgerichte, das Praxislabor werde nicht für die Patienten, sondern nur für deren Zahnarzt tätig, war schon früher nicht überzeugend. Nach der grundlegenden Neujustierung der HwO zum 1.1.2004 als Gefahrenabwehrrecht ist sie das noch viel weniger.
Die Sondersituation des Zahntechnikerhandwerks
Im Falle des Zahntechnikerhandwerks kommt ein bislang noch nicht beachteter Aspekt hinzu. Auch gewerbliche Dentallabore verfügen, abgesehen von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen, über keinen unmittelbaren Patientenkontakt. Auch ihre Produkte gelangen erst über einen Zahnarzt in den Patientenmund. Gleichwohl hat der Gesetzgeber das Zahntechnikerhandwerk aus Gründen des Patientenschutzes als zulassungspflichtiges Handwerk qualifiziert – mit Meisterpflicht und strenger Meisterpräsenz. Die Privilegierung des Praxislabors mit dem Argument seines fehlenden unmittelbaren Patientenkontaktes steht im krassen Widerspruch zur Entscheidung des Gesetzgebers, das Zahntechnikerhandwerk trotz fehlenden unmittelbaren Patientenkontakts als meisterpflichtiges Gefahrenhandwerk zu qualifizieren. Eine Privilegierung des Praxislabors gegenüber dem gewerblichen Dentallabor ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Der Einwand, der Zahnarzt kontrolliere die in seinem Praxislabor hergestellten Produkte, bevor er sie in den Mund der Patienten einfüge, ist kein taugliches Gegenargument. Zum einen ist der Zahnarzt schon gar nicht in der Lage, alle Produktionsmängel wie etwa die Verwendung schadhafter Rohstoffe oder eine fehlerhafte Mischung von Grundstoffen im fertigen Endprodukt zu erkennen. Zum anderen besteht auch insoweit kein Unterschied zu den Produkten eines gewerblichen Dentallabors. Auch diese werden vom Zahnarzt überprüft, und zwar besonders sorgfältig, weil es sich um Fremdprodukte handelt, und dennoch hat der Gesetzgeber die Tätigkeit in den gewerblichen Dentallaboren als meisterpflichtiges (Gesundheits-)Handwerk qualifiziert. Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO zwingt nicht zur Annahme, bloßer mittelbarer Außenkontakt eines Betriebsteils stehe seiner Qualifizierung als Hilfsbetrieb nicht entgegen. Der handwerksrechtliche Paradigmenwechsel legt vielmehr eine andere Auslegung dieser Vorschrift nahe. Im Falle des Zahntechnikerhandwerks gebietet seine soeben beschriebene Sondersituation sogar zwingend eine restriktive Interpretation des § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO: Jedenfalls das zahnärztliche Praxislabor ist kein meisterfreier Hilfsbetrieb.
Das Praxislabor ist kein unerheblicher Nebenbetrieb
Die letzte Möglichkeit, das Praxislabor vom Meistererfordernis freizustellen, besteht in seiner Qualifizierung als nur unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb der Arztpraxis nach § 3 Abs. 1 und 2 HwO. Ein handwerklicher Nebenbetrieb ist einem Hauptbetrieb, der kein Handwerksbetrieb sein muss, angegliedert und erbringt handwerkliche Arbeiten (Waren oder Dienstleistungen) für – im Unterschied zum Hilfsbetrieb – außenstehende Dritte. Ein solcher handwerklicher Nebenbetrieb unterliegt nicht dem Meistererfordernis, wenn er nur in unerheblichem Umfang handwerklich tätig wird. Hauptbetrieb könnte die Zahnarztpraxis sein, meisterfreier unerheblicher Nebenbetrieb das Praxislabor.
Bloße Unerheblichkeit des Praxislabors setzt nach § 3 Abs. 2 HwO voraus, dass die Jahresarbeitszeit im Praxislabor die durchschnittliche Jahresarbeitszeit eines gewerblichen Ein-Mann-Dentallabors nicht übersteigt. Beschäftigt der Zahnarzt in seinem Praxislabor eine Vollzeitkraft oder mehrere Teilzeitkräfte im Gesamtumfang einer Vollzeitkraft, ist diese Grenze des § 3 Abs. 2 HwO nach Maßgabe einer weitverbreiteten Auffassung überschritten. Denn beim gewerblichen Ein-Mann-Handwerksbetrieb, der den Vergleichsmaßstab bildet, sei von der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auszugehen. Dessen Arbeitszeit erreiche ein im Praxislabor vollzeitbeschäftigter Zahntechniker. Zu dieser Arbeitszeit müsse aber noch diejenige Zeit hinzugerechnet werden, die der Betriebsinhaber, hier also der Zahnarzt, selbst im Nebenbetrieb verbringe, etwa zu Kontrollzwecken. Außerdem seien noch die Arbeitszeiten der Praxismitarbeiter für die Buchführung und das Personalwesen, die auf das Praxislabor entfielen, hinzuzurechnen. Für ein solches nebenbetriebliches Praxislabor, das die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 HwO überschreitet, gilt aber das Meistererfordernis.
Aber auch unabhängig von der Erheblichkeitsgrenze des § 3 Abs. 2 HwO gilt: Die Annahme eines Nebenbetriebes nach § 3 Abs. 1 HwO ist ausgeschlossen, wenn in dem entsprechenden Betriebsteil eine Tätigkeit verrichtet wird, die für den Hauptbetrieb charakteristisch ist. So können etwa Autoreparaturen nebenbetriebliche Tätigkeit einer Tankstelle sein – mit der Konsequenz, dass dieser Teil der Tankstelle ein Nebenbetrieb ist, für den kein Meistererfordernis gilt, wenn die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 HwO nicht überschritten ist (so BVerwG, 19.8.1986 – 1 C 2.84 – Gewerbearchiv 1987, S. 25 f.; BayObLG, 17.7.1989 – 3 Ob OWi 101/89, Gewerbearchiv 1989, S. 333 f.). Denn die Autoreparaturen und der Verkauf von Kraftstoffen hängen nicht derart eng miteinander zusammen, dass es sich hierbei um einen einheitlichen Vorgang handelte, dessen Aufspaltung willkürlich erschiene. Demgegenüber kann man einen Betrieb, der Kunden mit industriell vorgefertigten Bauteilen für Kamine beliefert und diese Teile dann bei den Kunden als Kamin einbaut und insoweit das Handwerk des Ofen- und Luftheizungsbauers ausübt, nicht in einen nichthandwerklichen gewerblichen Hauptbetrieb „Verkauf und Lieferung der Bauteile“ und einen handwerklichen Nebenbetrieb „Montage der Bauteile“ aufspalten.
Vielmehr hängen Lieferung und Montage so eng zusammen, dass eine Aufspaltung des Betriebes in einen kaufmännischen und einen handwerklichen Betriebsteil willkürlich wäre und damit ausgeschlossen ist (BGH, 11.7.1991 – I ZR 23/90 – Gewerbearchiv 1992, S. 27). Ebenso kann ein Betrieb, der reparaturbedürftige Autos ankauft, instand setzt und dann weiterverkauft, nicht in einen nichthandwerklichen Hauptbetrieb Autohandel und einen handwerklichen Nebenbetrieb Autowerkstatt aufgespalten werden, in dem die entsprechenden Handwerke ausgeübt werden (Bay- ObLG, 10.7.1995 – 3 Ob OWi 52/92 – Gewerbearchiv 1995, S. 487). Damit vergleichbar ist das Verhältnis zwischen Zahnarztpraxis und Praxislabor. Sowohl aus objektiver Sicht als auch aus subjektiver Patientenperspektive ist die Anfertigung der zahntechnischen Produkte im Praxislabor ein integraler betrieblicher Funktionsablauf gerade dieser Zahnarztpraxis. Er darf nicht als nur nebenbetrieblicher Arbeitsvorgang qualifiziert und ausgelagert werden.
Zwischenfazit
Weil das zahnärztliche Praxislabor weder ein handwerklicher Hilfsbetrieb noch ein (unerheblicher) Nebenbetrieb ist, unterliegt es dem Meisterprinzip mit strenger permanenter Meisterpräsenz.
Praxislabor als Wettbewerbsverstoß
Wird ein Praxislabor unter Verstoß gegen die Vorschriften der HwO und die aus ihnen abgeleiteten Prinzipien wie Meisterpflicht und permanente Meisterpräsenz betrieben, stellt dies zugleich einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Denn die hier einschlägigen Vorschriften der HwO sollen die Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit der Handwerksarbeiten gewährleisten und sind damit sogenannte Marktverhaltensregeln i. S. d. § 3 a UWG (BGH, 17.7.2013 – I ZR 222/11 – juris Rn. 15; 16.6.2016 – I ZR 46/15 – juris Rn. 19). Gegen entsprechende Wettbewerbsverstöße von Zahnärzten, die ein Praxislabor betreiben, kann vor den Zivilgerichten geklagt werden. Diese müssen dann auch die handwerksrechtlichen Fragen prüfen und entscheiden.
Klageberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Inhaber gewerblicher Dentallabore, obwohl zwischen ihnen und den Inhabern von Praxislaboren nur ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht: Endverbraucher der zahntechnischen Produkte sind die Patienten der Zahnärzte. Die Patienten wiederum sind in aller Regel keine Kunden der gewerblichen Dentallabore. Allerdings konkurrieren die Praxislabore und gewerblichen Dentallabore mittelbar um die Patienten. Die einschlägigen Vorschriften des UWG verlangen indes kein unmittelbares, sondern ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (BGH, 10.4.2014 – I ZR 43/13 – juris, Leitsatz und Rn. 32). Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen den Inhabern von gewerblichen Dentallaboren und Praxislaboren. Unproblematisch klageberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG sind vor allem Zahntechniker-Innungen, Landesinnungsverbände, der Bundesinnungsverband und die Handwerkskammern.
Berufspflicht des Zahnarztes: Patientenwohl vor Gewinnmaximierung
Schließlich kommt ein Wettbewerbsverstoß auch aus berufsrechtlichen Gründen in Betracht. Berufsrechtliche Pflichten der Zahnärzte sind Marktverhaltensregeln i. S. d. § 3 a UWG, wenn sie dem Patienteninteresse dienen sollen (BGH, 23.2.2012 – I ZR 231/10 – juris Rn. 23 ff.; 21.5.2015 – I ZR 183/13 – juris Rn. 18). Der Zahnarzt übt kein Gewerbe, sondern einen Heilberuf aus. Deshalb besteht für ihn die allgemeine Berufspflicht, seine Behandlungs- und sonstigen ärztlichen Entscheidungen, die seine Patienten betreffen, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Patientenwohls und der medizinischen Notwendigkeit zu treffen und nicht wie ein Gewerbetreibender unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung (BGH, 23.2.2012 – I ZR 231/10 – juris Rn. 23).
Gegen diese Berufspflicht verstößt ein Zahnarzt, wenn er mit einem externen Dentallabor vertraglich vereinbart, die zahntechnischen Produkte für seine Patienten in der Regel nur von diesem Labor zu beziehen, und wenn der Zahnarzt außerdem in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar am Gewinn des Labors beteiligt ist – etwa als Mitgesellschafter, aber auch in sonstiger Weise (BGH, 23.2.2012 – I ZR 231/10 – juris Rn. 28 ff.). In einem solchen Fall steht es für den Bundesgerichtshof unwiderlegbar fest, dass der Zahnarzt sich bei seiner Entscheidung, von wem er die zahntechnischen Produkte bezieht, nicht mehr ausschließlich vom Patientenwohl leiten lässt, sondern zumindest auch vom eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Auf die Frage, ob das gewerbliche Dentallabor die (handwerks-)rechtlichen Vorschriften und Grundsätze beachtet, kommt es nicht an. Auch solche berufsrechtlich begründeten Wettbewerbsverstöße können von Inhabern gewerblicher Dentallabore, Zahntechniker-Innungen, Landesinnungsverbänden, dem Bundesinnungsverband und den Handwerkskammern zivilgerichtlich geltend gemacht werden.
vege/fotolia.comDie soeben beschriebene zentrale zahnärztliche Berufspflicht erstreckt der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch auf das zahnärztliche Praxislabor: „Diese berufsrechtlichen Ge- und Verbote hat der Zahnarzt auch dann zu befolgen, wenn er im Rahmen seiner Praxis ein eigenes zahntechnisches Labor i. S. d. § 11 MBO Zahnärzte betreibt“ (BGH, 23.2.2012 – I ZR 231/10 – juris Rn. 25). Der besondere Stellenwert dieser Aussage wird durch den unmittelbar folgenden Satz unterstrichen: „Nichts anderes gilt, wenn er ein solches Labor auslagert und von einem Dritten betreiben lässt.“ Aus Sicht der Patienten bedeutet es keinen Unterschied, ob der Zahnarzt die Produkte regelmäßig von einem externen gewerblichen Labor bezieht, an dessen Gewinn er beteiligt ist, oder von seinem eigenen Praxislabor, das mit Gewinn arbeitet. In beiden Fällen besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der Zahnarzt seine Bezugsentscheidung nicht mehr ausschließlich am Patientenwohl orientiert. Ob das zahnärztliche Praxislabor ein handwerklicher Hilfs- oder unerheblicher Nebenbetrieb ist, spielt keine Rolle. Am Verstoß gegen die zentrale zahnärztliche Berufspflicht ändert sich selbst dann nichts, wenn der Zahnarzt in seinem Praxislabor einen Zahntechnikermeister beschäftigt.
Anders verhält es sich nur, wenn das Praxislabor nicht gewinnorientiert arbeitet, also nur zum Selbstkostenpreis. In der Realität dürfte so etwas allerdings nicht vorkommen. Eine weitere Ausnahme vom Verbot der gewinnorientierten zahnärztlichen Bezugsentscheidung dürfte in denjenigen Fällen gelten, in denen der Zahnarzt die zahntechnischen Produkte entweder eigenhändig herstellt oder durch einen Mitarbeiter herstellen lässt, den er selbst permanent und engmaschig überwacht und anleitet. Denn dann handelt es sich um spezifisch zahnärztliche Tätigkeit. Diese darf der Zahnarzt nicht nur aus altruistischen, sondern eben auch aus fiskalischen Gründen ausüben. Aber selbst ob diese Ausnahme für das Praxislabor gemacht werden darf, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Denn Entscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang zu berufs- und wettbewerbsrechtlichen Fragen des zahnärztlichen Praxislabors im Einzelnen äußert, gibt es noch nicht.
Zudem schließt § 9 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für seinen Geltungsbereich aus, dass der Zahnarzt für die Produkte, die in seinem Eigenlabor hergestellt worden sind, einen Gewinnanteil aufschlägt. Nach § 9 Abs. 1 GOZ dürfen vom Zahnarzt insoweit nur die ihm tatsächlich entstandenen Kosten als Auslagen berechnet werden. Vom Zahnarzt für erbrachte zahntechnische Eigenleistungen veranschlagte Gewinne sind aber keine zahnärztlichen Auslagen. Die geltend gemachten Gewinne sind dem Zahnarzt nicht als verauslagte Kosten entstanden. Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zu Fremdleistungen, die der Zahnarzt von einem externen gewerblichen Dentallabor bezieht. In der Rechnung des Fremdlabors ist ein Gewinnanteil enthalten, für den der Zahnarzt als Vertragspartner des Labors aufkommen muss. Dies sind dem Zahnarzt tatsächlich entstandene Kosten, die er nach § 9 Abs. 1 GOZ an seine Patienten weitergeben darf. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 9 GOZ, wonach der Zahnarzt im Falle von zahntechnischen Eigenleistungen auch einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil als Auslage abrechnen darf, hat in dieser Vorschrift keinen Niederschlag gefunden. Die Entwurfserläuterung steht in krassem Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift. Deshalb ist diese Erläuterung rechtlich ohne jegliche Bedeutung.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 23.09.2004 – 10 U 90/04 – juris Rn. 19 f. Dort ist die Rede von einer im Rahmen des Auslagenersatzes nach § 9 GOZ unzulässigen Gewinnerzielung. Schließlich formuliert das Gericht: „Letztlich steht hinter der Regelung des § 9 GOZ, dass der Zahnarzt, der über ein Eigenlabor verfügt, nicht schlechter stehen soll, als der Kollege, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet.“ Eben deshalb darf der Zahnarzt mit Eigenlabor nur die ihm tatsächlich entstandenen Kosten als Auslage berechnen und nicht auch einen kalkulatorischen Gewinn. Denn dann stünde der Zahnarzt mit Eigenlabor besser als der Zahnarzt, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet.
Das geschärfte Schwert des Strafrechts bei Korruption
Ein wettbewerbswidriges Verhalten von Zahnärzten beim Bezug zahntechnischer Produkte kann auch die Tatbestände des neuen § 299 a des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen (Korruptionsparagraph). Die Strafbarkeit eines Zahnarztes nach § 299 a StGB kommt vor allem in Betracht, wenn er an einem externen Dentallabor beteiligt ist und in der oben beschriebenen wettbewerbswidrigen Weise Produkte von diesem Labor bezieht. Die anderen Mitgesellschafter des Dentallabors können sich dann nach § 299 b StGB strafbar machen. Anders verhält es sich, wenn das Dentallabor ausschließlich dem Zahnarzt gehört, egal ob es sich um ein Praxislabor oder um ein gewerbliches externes Labor handelt. In einem solchen Fall bevorzugt der Zahnarzt keinen anderen in unlauterer Weise, wie es § 299 a StGB verlangt, sondern nur sich selbst.
Fazit
Zahnärztliche Praxislabore sind häufig mit den handwerksrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen unvereinbar. Nach Maßgabe der neueren berufs- und wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung verstoßen sie in der Regel gegen das Wettbewerbsrecht. In bestimmten Fällen können sich Zahnärzte auch nach § 299 a StGB strafbar machen.
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