Neue Präventionsleistungen für pflegebedürftige Patienten und Menschen mit Behinderungen
Seit dem 01.07.2018 enthält der BEMA neue Gebührenziffern für Prophylaxeleistungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen nach § 22a SGB V. Diese Ziffern sind berechenbar, unabhängig davon, ob der Patient in einer Einrichtung oder der häuslichen Umgebung aufgesucht wird oder in der Lage ist, die Praxis aufzusuchen. Wichtig ist die Dokumentation der Bescheide über die Pflegebedürftigkeit oder Eingliederungshilfe.
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