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Management

Ergänzung des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Ab 1. Januar 2019 sollen Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 45 Mitarbeitern das Recht auf befristete Teilzeit bekommen. Die befristete Teilzeitphase kann zwischen einem Jahr und fünf Jahren dauern. Die Regelung soll für alle Teilzeit-Vereinbarungen gelten, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Aber auch Beschäftigte mit einem bereits bestehenden Teilzeit-Arbeitsverhältnis sollen einen Antrag stellen können, der ggf. abgelehnt werden kann. Die Ablehnung muss der Arbeitgeber begründen.

Vorsicht – auch Patienten können manchmal bissig sein!

Jede Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis steht im Berufsalltag immer wieder einmal einem unzufriedenen Patienten gegenüber, der sich über ein vermeintliches Unrecht beschwert. Wer vorbereitet in solche Konfliktsituationen gerät, kommt besser damit zurecht und kann die eigene innere Ruhe bewahren. Im folgenden Artikel gibt unsere Autorin 6 praxistaugliche Tipps für souveränes Verhalten in schwierigen Situationen.

Neues Mutterschutzrecht in der Zahnarztpraxis

Seit dem 01. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Das gesetzgeberische Ziel ist in erster Linie die Anpassung der bestehenden Regelungen an die heutigen Bedingungen der Arbeitswelt. Ob der Gesetzgeber dieses tatsächlich erreicht und wie sich das neue Gesetz auf die zahnärztliche Praxis auswirken wird, soll im Folgenden kurz erörtert werden.

Ist Ihr Dentallabor gut vorbereitet?

Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, regelt und vereinheitlicht den Datenschutz in 99 Artikeln und 173 Erwägungsgründen europaweit. Einige Themen sind für Dentallabore besonders relevant. Zu Ihrer ersten Orientierung haben wir Ihnen im Folgenden wichtige inhaltliche Punkte als einen Frage- Antwort-Katalog zusammengestellt.

Mehr Möglichkeiten im zahnärztlichen Werberecht

Zwei kürzlich erschienene Urteile zum zahnärztlichen Werberecht zeigen, dass die Tendenz zur weiteren Liberalisierung anhält. Während Ärzte und Zahnärzte vor gar nicht allzu langer Zeit noch in ihren Möglichkeiten, selber um Patienten zu werben, stark eingeschränkt wurden, nimmt das Thema Praxismarketing heute eine immer wichtigere Rolle ein. Hier stellen sich im Dschungel der neuen Möglichkeiten recht komplexe Rechtsfragen, die für den juristischen Laien gar nicht so leicht zu überblicken sind. Zwei Urteile bringen aber zumindest teilweise neue Klarheit:

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