Outsourcing bei Berufsgeheimnisträgern – Neuregelung des § 203 StGB
Häufig sind Zahnarztpraxen auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter angewiesen. So beispielsweise auf die Dienstleistungen eines IT-Unternehmens, welches bei Problemen mit der Praxissoftware konsultiert wird oder auf die Dienstleistung von Abrechnungsspezialisten, welche den Zahnarzt bei der Abrechnung unterstützen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten wird stets auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was nicht unproblematisch ist.
Entdecke CME Artikel