Aufklärung des Patienten – ohne Ausnahme?
Neben der medizinischen Versorgung ist eine der Hauptpflichten des (Zahn-)Arztes die Aufklärung des Patienten. In der Praxis bleibt dafür oft nur wenig Zeit und nicht selten wird die schematisch erfolgte Prozedur der Aufklärung von beiden Seiten als störender Formalismus empfunden. Dabei ist die Aufklärung dringende Folge des elementaren Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Nur ein Patient, der rechtzeitig weiß, welcher Eingriff an ihm vorgenommen werden soll, warum und wie der Eingriff erfolgen wird und welche Risiken damit verbunden sind, kann wirksam in die Behandlung einwilligen oder sich dagegen entscheiden. Entsprechend eng ist der Rahmen, in dem eine Aufklärung entfallen kann.
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