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Die Behandlungsmethode mit den sogenannten Alignern ist im BEMA nicht enthalten und kann deshalb nicht zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Die Berechnung erfolgt somit auch bei gesetzlich Versicherten als Privatleistung. Hierzu ist es notwendig, im Vorfeld der geplanten Therapie eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß §8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem/der Zahnarzt/-ärztin und dem/der Zahlungspflichtigen zu treffen. Die Berechnung erfolgt somit komplett im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).
Diagnostik im Vorfeld
Zur Vorbereitung der eigentlichen Therapie wird ein kompletter Kieferscan inkl. Auswertung durchgeführt. Hierfür kann nach GOZ je Kieferhälfte, also insgesamt viermal die Ziffer GOZ 0065 (optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) berechnet werden. Für die Auswertung dieses Kieferscans durch den/die Behandler/-in stellt die GOZ keine Gebührenziffer bereit. Somit ist hierfür gemäß §6(1) die Berechnung einer Analogleistung möglich. Diese wäre zu beschreiben als „computergestützte Auswertung zur Diagnostik und Planung analog gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ xxx“. Die Wahl der entsprechenden analog herangezogenen Gebührenziffer obliegt dem/der Behandler/-in individuell nach dem tatsächlichen Aufwand.
Ferner wird eine Röntgendiagnostik benötigt. In der Regel umfasst diese eine OPG-Röntgenaufnahme (GOÄ 5004) und/oder eine DVT-Aufnahme (GOÄ 5370 und GOÄ 5377). Des Weiteren wird in der Regel auch ein Fotostatus erstellt. Auch hierfür ist keine Gebührenziffer in der GOZ vorgesehen, sodass auch hier die analoge Berechnungsform gewählt werden kann (Fotostatus analog gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ xxx). Eine Beratung im Rahmen der geplanten Therapie stellt ebenfalls eine Privatleistung da und kann je nach Beratungsdauer gemäß der GOÄ 1 oder GOÄ 3 (als alleinige Leistung) berechnet werden.
Aligner-Therapie
Die eigentliche Schienentherapie stellt eine kieferorthopädische Leistung dar. Die Erstellung des Kostenvoranschlags für die Behandlung kann also nach GOZ 0040 (Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung)berechnet werden.
Die Behandlung mit dem Einsatz der verschiedenen Schienen kann je nach Schwierigkeitsgrad und Alter des/der Patienten/-in mit folgenden Gebührenziffern berechnet werden:
Umformung eines Kiefers, geringer Umfang | GOZ 6030 |
Umformung eines Kiefers, mittlerer Umfang | GOZ 6040 |
Umformung eines Kiefers, hoher Umfang | GOZ 6050 |
Einstellung der Kiefer in den Regelbiss, geringer Umfang | GOZ 6060 |
Einstellung der Kiefer in den Regelbiss, mittlerer Umfang | GOZ 6070 |
Einstellung der Kiefer in den Regelbiss, hoher Umfang | GOZ 6080 |
Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase | GOZ 6090 |
Mit Berechnung dieser Gebührenziffern sind für die gesamte Laufzeit der Alignerbehandlung das Eingliedern der unterschiedlichen Schienen sowie sämtliche Kontrollen abgegolten. Die Materialkosten können zusätzlich berechnet werden. Es besteht die Möglichkeit – ähnlich wie bei kieferorthopädischen Behandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung – diese Gebührenziffern anteilig in den einzelnen Behandlungsquartalen zu berechnen.
Zusätzliche zahnärztliche Leistungen im Rahmen der Aligner-Therapie
Die zahnärztlichen Leistungen, die noch zusätzlich anfallen, sind die Eingliederung der Attachments (GOZ 6100 Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel), ggf. zzgl. adhäsiver Befestigung nach GOZ 2197 (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.). Zur Berechnungsmöglichkeit der GOZ 2197 im Zusammenhang mit der GOZ 6100 existieren allerdings unterschiedliche Rechtsprechungen. Zusätzlich können Maßnahmen der Zahnreinigung anfallen, die nach GOZ 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Beläge) oder nach GOZ 1040 (professionelle Zahnreinigung) berechnet werden. Außerdem ist es häufig erforderlich, durch Strippen/Slicen eine approximale Schmelzreduktion zu erreichen. Auch hierfür existiert in der GOZ keine entsprechende Gebührenziffer, sodass in diesem Fall ebenfalls die analoge Berechnung möglich ist (approximale Schmelzreduktion, je Interdentalraum gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ xxx).
Am Ende der Aligner-Therapie werden die Attachments wieder entfernt. Hierfür ist die Ziffer GOZ 6110 „Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes“ je Attachment berechnungsfähig. Im Anschluss an die Aligner-Behandlung wird in der Regel noch ein herausnehmbarer Retainer (GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten) oder ein festsitzender Retainer (GOZ 6100/Attachment und GOZ 6140/Teilbogen zzgl. Material- und Laborkosten) eingegliedert.
Mögliche Leistungen Diagnostik und Beratung | GOZ / GOÄ |
Beratung | GOÄ 1 oder GOÄ 3 |
Behandlungsplan | GOZ 0040 |
OPG-Röntgenaufnahme | GOÄ 5004 |
DVT-Aufnahme | GOÄ 5370 |
Auswertung DVT-Aufnahme | GOÄ 5377 |
Fotostatus | analog |
Opto-elektronische Abformung | GOZ 0065, je Quadrant |
Computergestützte Auswertung | analog |
Mögliche Leistungen Therapie | GOZ /GOÄ |
Umformung eines Kiefers | GOZ 6030,6040,6050 |
Einstellung der Kiefer in den Regelbiss | GOZ 6060,6070,6080 |
Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase | GOZ 6090 |
Eingliedern Attachment | GOZ 6100 |
Adhäsive Befestigung Attachment | GOZ 2197 |
Zahnreinigung | GOZ 4050/4055/1040 |
Approximale Schmelzreduktion, je Interdentalraum | analog |
Entfernen Attachment | GOZ 6110 |
Retainer herausnehmbar | GOÄ 2700 zzgl. Material- und Laborkosten |
Retainer festsitzend, je Zahn | GOZ 6100 +GOZ 6140 (Teilbogen) zzgl. Material- und Laborkosten |
Herausnehmbaren Retainer entfernen, je Kiefer | GOÄ 2702 |
Festsitzenden Retainer entfernen, je Zahn | GOZ 6110 |
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