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Due neue ZMK ist da

Hybride Kriegsführung – jetzt auch im Zahn?

Die neue ZMK ist da! Erfahren Sie hier im Editorial der ZMK-Ausgabe 5/2026, was Chefredakteur Prof. Dr. Claus Peter Ernst zum Thema Hybridendodontische Therapie zu sagen hat oder lesen Sie den betreffenden Artikel direkt selbst im bereits jetzt einsehbaren E-Paper der Ausgabe. Spannende Themen erwarten Sie! Wissen Sie z. B., was bei Datenschutz und KI-Verordnung in der Zahnarztpraxis zu beachten ist, oder möchten Sie Ihr Wissen im Bereich Endo-Paro-Läsionen vertiefen? Diese und viele weitere spannende Themen erwarten Sie ...

Titelbild ZMK 5 2026 KO-generiert (Copilot)
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Den Begriff „Hybrid“ kennt unsereins (Jungs) primär von Autos: Der Hybridantrieb kombiniert einen Elektromotor und einen Verbrenner. Uns Zahnmedizinern sagt bestimmt auch das Hybridkomposit etwas: ein Kompositrestaurationsmaterial, das unterschiedliche Arten und Größen von Füllkörpern enthält – seit Jahrzehnten etablierter Standard.

Laut Wikipedia [1] betont die vorangestellte Bezeichnung „Hybrid-“ „ein aus unterschiedlichen Arten oder Prozessen zusammengesetztes Ganzes“. Der ursprünglich altgriechische Begriff „hýbris“ beschrieb einst „Übermut, Anmaßung, Selbstüberschätzung oder Hochmut“ [2]. Er hat dann über das Lateinische „hybrida“ („Bastard, Mischling, Frevelkind“) seinen Weg in die englische und deutsche Sprache gefunden [1]. Etymologisch also nicht ganz so zielstrebend, innovativ und positiv – genauso wenig wie die Begriffe „hybride Bedrohung“ und „hybride Kriegsführung“. Schlagwörter, die man heutzutage leider viel häufiger hört als die positiven technischen Errungenschaften.

Dementsprechend neugierig war ich, als mich der hier im Heft abgedruckte Beitrag der beiden Kölner Endodontologen mit dem Titel „Hybridendodontische Therapie“ erreichte. Hybridendodontie? Die mesialen Kanäle mit einem Elektromotor aufbereitet, den distalen mit einem maschinellen Antrieb, der mit fossilen Brennstoffen betrieben wird? Wohl eher nicht. Unterschiedliche Sealer in den Kanälen? Wahrscheinlich auch nicht. Der Beitrag zeigt hingegen, dass es manchmal sinnvoll sein kann etwas „out of the box“ zu denken und sich die Vorzüge unterschiedlicher Behandlungskonzepte in einem einzigen komplexen Fall zunutze zu machen. Die Autoren beschreiben nachvollziehbar, wie und warum sie es für sinnvoll erachteten, die partielle Pulpotomie mit der Pulpektomie an ein und demselben Zahn zu kombinieren. Heraus kommt ein Röntgenkontrollbild, das einem wahrscheinlich jeder Prothetikgutachter um die Ohren hauen würde, zeigt es doch einen insuffizient endodontologisch behandelten Zahn, bei dem lediglich ein Kanal abgefüllt ist. Die Vorteile des Vorgehens sind hingegen durchaus nachvollziehbar und dürften zumindest in der endodontologischen Community Zustimmung, zumindest aber Interesse erfahren. Es braucht allerdings sehr viel endodontologische Erfahrung, um eine potenzielle Vitalerhaltung eines Kanals anzudenken. Demzufolge gehören derartige explorative Behandlungsansätze eindeutig in die Hand von Spezialisten – dabei ist es irrelevant, ob diese in Universitäten sitzen oder niedergelassen arbeiten.

Neben der Diagnostik bleibt das große Problem die erforderliche Folgebehandlung. Wenn ein Neupatient mit einem derartigen Röntgenbild zu Ihnen kommt: Dürfen Sie den mit einer neuen Krone versorgen? Nein! Er erfüllt nämlich nicht die Anforderungen an eine Lege-artis-Wurzelkanalbehandlung. In der G-BA-Richtlinie [3] steht explizit, dass eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nur dann angezeigt ist, „wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind“. Ganz früher galt sogar: „soll das apikale Drittel erreichen“. Von beidem ist das Behandlungsergebnis nach GKV-Richtlinien meilenweit entfernt. Nun wissen wir alle, dass G-BA Richtlinien zum Teil nur wenig mit moderner Zahnmedizin zu tun haben. Dennoch ergibt sich ein forensisches und abrechnungstechnisches Folgeproblem für einen Nachbehandler. Genauso wie die hybridendodontische Therapie nur privat in Rechnung zu stellen ist, gilt dies wahrscheinlich auch für die notwendige ZE-Versorgung eines solchen Zahnes.

Am meisten Sorge bereiten mir jedoch die weiterführenden Interpretationen dieses Behandlungsansatzes: Ich komme am mb-Kanal nicht um die Krümmung? Ich definiere den apikal davon liegenden Teil einfach als vital und rechne die partielle Pulpotomie im Wurzelkanal analog ab. Viele klopfen sich vielleicht auf die Schulter: „Stimmt, mache ich im Prinzip schon seit Jahrzehnern so!“ Hier ist einer Eigeninterpretation und einer unkontrollierbaren Verselbstständigung dieses komplexen Themas genauso Tür und Tor geöffnet wie bei der selektiven Kariesentfernung, die bei vielen inzwischen als „der“ Standard gilt, die aber bei näherer Betrachtung auf einer genauso dünnen Evidenzbasis steht wie die Hybridendodontie. Würde ich selbst einen derart hybridendodontisch von Dr. Zirkel und Dr. Jost-Mihrmeister behandelten Zahn prothetisch weiterversorgen? Ja! (Nachdem ich mich persönlich mit ihnen nochmal über den Fall ausgetauscht habe.) Bei unbekanntem Vorbehandler und unklarer Historie: Nein! Hier stünde die Revision der WF als Nächstes an. Genau das ist das Dilemma. Somit sollte die Hybridendodontie nicht zwangsläufig mit der originären griechischen Definition des Hybrid-Begriffes gleichgesetzt werden, sollte aber dennoch mit Vorsicht und Umsicht angegangen werden.

Es grüßt Sie Ihr

Prof. Dr. Claus-Peter Ernst

Chefredakteur, ZMK

Hier die ZMK 5 2026 direkt lesen

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