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Befunderhebung, Diagnostik, Motivation, Instruktion, Infektionskontrolle, Regeneration

Originäre und analoge Leistungen der Parodontitisbehandlung

Da die originär in der GOZ enthaltenen Gebührenziffern im Bereich Parodontologie nicht annähernd den geltenden medizinischen Standard abbilden (auch in Hinblick auf eine mindestens gleichwertige Honorierung entsprechend der GKV-PAR) wurde die PAR-Abrechnung nach GOZ in Anlehnung an die PAR-Richtline der GKV seitens der BZÄK modifiziert und viele neue Leistungen im Sinne der Analogie neu gebildet.

Allgemeine Abrechnung_freepik snowing/freepik.com

Analogabrechnung wird von Seiten der Kostenerstattungsstellen nur zögerlich toleriert. Insofern ist es dankenswert, dass Vertreter der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Vertreter der Beihilfe und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) gemeinsam eine neue Abrechnungsbasis für Leistungen der Parodontologie auf dem aktuellen Stand der Zahnmedizin geschaffen haben. Hierbei wird die moderne Parodontologie in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgebildet und zu leistungsgerechten Honoraren vergütet. Dort wo die GOZ einige dieser neuen Leistungen nicht ausreichend abdecken konnte, bringt die neue Vereinbarung mit insgesamt sechs sogenannten Analogabrechnungen nun eine vollständige Lösung. Damit wurde die Abrechnung der Parodontitisbehandlung auf Grundlage der maßgeblichen S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) zwischen den drei Parteien geregelt. Durch diese Vereinbarung erlangt die Praxis eine Grundlage und Argumentationshilfe im Umgang mit den Kostenerstattungsstellen. Zu empfehlen ist, die in den Beschlüssen angegebenen Leistungsbeschreibungen genau zu übernehmen.

Beschlüsse zur Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III

Im Folgenden werden die Beschlüsse des Beratungsforums zur Abrechnung der PAR-Therapie bei Privatversicherten gemäß S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ (Stand November 2023) ihren Beschlussziffern entsprechend aufgelistet.

  1. Die Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index [PSI]) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
    Die Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Pardontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) – im Einklang mit der Empfehlung aus der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ zur Häufigkeit der Durchführung der UPT – mehr als zweimal im Jahr ist in der GOZ nicht beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger sehen die GOZ-Nr. 4005 zusätzlich zur originären Leistung bis zu i.d.R. zweimal analog innerhalb eines Jahres als berechnungsfähig an.
  2. Die subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe
    Die subgingivale Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist aufgrund der darin nicht enthaltenen Weichgewebekürettage nicht in der GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a und am mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „GOZ-Nr. 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
  3. Lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen in der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
    Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ bzw. „2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
  4. Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation auf Formblatt
    Die Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt (z.B. von ParoStatus®) vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen hin zu überreichen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading und Dokumentation als Analoggebühr die GOZ-Nr. 8000. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „8000a“ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“. Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht berechnungsfähig. Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der GOZ-Nr. 4030 analog berechnet werden. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“. Beschlüsse des Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen – Stand Januar 2023 13/13
  5. Qualifiziertes parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) zum personalisierten Behandlungsplan
    Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:
  • Diagnose
  • Gründe der Erkrankung
  • Risikofaktoren
  • Therapiealternativen
  • erwartbare Vor- und Nachteile der Behandlung
  • die Möglichkeit, die Behandlung nicht durchzuführen
  • die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes
  • notwendige Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinische Wechselwirkungen
    Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2110. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

59. Befundevaluation (BEV)
Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schwergrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“. Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

60. Nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis
Die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Geb.-Nr. 4070 GOZ ist daneben nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 3010a GOZ für angemessen. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis.

61. Berechnungsfähigkeit der Gingivektomie/Gingivoplastik neben Maßnahmen der subgingivalen Instrumentierung – AIT
Die regelhafte Durchführung einer Gingivektomie oder Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht statthaft. Aufgrund medizinischer Notwendigkeit und eigenständiger Indikation kann es jedoch erforderlich sein, neben der subgingivalen Instrumentierung eine mit der Geb.-Nr. 4080 GOZ zu berechnende Gingivektomie oder Gingivoplastik zu erbringen.

Fazit

Um also die PAR-Abrechnung nach GOZ leistungsgerecht und entsprechend den aktuellen Leitlinien abzurechnen, empfiehlt sich die Verwendung der oben aufgeführten Gebührenziffern. Für die offene PAR-Therapie sind weiterhin die in der GOZ enthaltenen Ziffern GOZ 4090 „ Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium“ bzw. GOZ 4100 „Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium“ zzgl. des Zuschlags GOZ 0500 „Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlichen Leistungen“ und ggf. zzgl. der vorgesehenen Zuschläge GOZ 0110 (Operationsmikroskop), GOZ 0120 (Laserzuschlag) zu verwenden. Wird auch das Einbringen von Eigenknochen/ Knochenersatzmaterial oder Schmelzmatrixproteinen notwendig, kann hierfür die Gebührenziffer GOZ 4110 „Auffüllen von parodontalem Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat“ zzgl. ggf. Materialkosten berechnet werden. Auch weichgewebschirurgische Maßnahmen wie z.B. die schwierige Hautlappenplastik nach GOÄ 2382 sind im Zusammenhang mit der offenen PARChirurgie berechnungsfähig. Für die PAR-Nachsorge steht die Ziffer GOZ 4150 „Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, je Implantat oder Parodontium zur Verfügung.

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