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Rechtsfragen zur Preisgestaltung von Fräsarbeiten mit Geschäfts- und Kooperationspartnern

In der Zahnmedizin werden immer mehr Fräsarbeiten verarbeitet. Wer mit gefräster Zahntechnik zu tun hat, egal ob als Hersteller oder als weiterverarbeitende Zahnarztpraxis, sollte sich mit den hierfür geltenden Regelungen vertraut machen; im eigenen Interesse auch mit den Vorgaben, die (vermeintlich nur) für Geschäfts- und Kooperationspartner gelten. Denn Verstöße hiergegen können sich für alle Beteiligten nachteilig auswirken.

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Solche Vorgaben bestehen etwa für Zahnarztpraxen, die Fräsarbeiten weiterverarbeiten und die Kosten, die für den Einkauf der Zahntechnik entstanden sind, den Patientinnen und Patienten bzw. Kostenträgern in Rechnung stellen. Wie bereits im ersten Teil des Beitrags ausgeführt, dürfen grundsätzlich nur die tatsächlich entstandenen Kosten weiterberechnet werden. Doch wie verfährt man bei der Gewährung von Rabatten oder einem Skonto? Wie verhält es sich mit dem sogenannten Partnerfactoring? Und können solche Vorgaben unter Umständen durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen umgangen werden?

Rabattierung und Skonti

Eine der häufigsten Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit zahntechnischen Leistungen aufgeworfen wird, betrifft die Zulässigkeit von Rabatten. Auch bei gefrästen Arbeiten stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine Gewährung von Nachlässen möglich ist.

Zur Beantwortung dieser Frage müssen zunächst zwei Aspekte getrennt voneinander betrachtet werden: erstens, ob die Einräumung eines Rabatts überhaupt zulässig ist, und zweitens, was mit dem eingeräumten Rabatt im Anschluss passiert.

Kern des zweiten Punkts ist die Frage, ob der Rabatt behalten werden kann oder ob er bei einer Weiterverarbeitung und/oder -berechnung an Dritte (Zahnarztpraxis oder Patient/-in) bei der Rechnungsstellung berücksichtigt werden muss. Klar ist: Muss der Preisnachlass weitergegeben werden, profitiert derjenige, dem dieser eingeräumt wurde, hiervon finanziell nicht. Dies wirft wiederum die Frage auf, ob dann die mit der Gewährung eines Preisnachlasses verfolgten Ziele, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen oder eine Kundenbindung herbeizuführen, überhaupt erreicht werden können. Denn warum sollte jemand einen Anbieter auswählen, der zwar einen Preisnachlass gewährt, von dem man letztlich aber nicht profitiert? Dies ist allenfalls vorteilhaft, wenn der geringere Preis als Werbemaßnahme genutzt werden kann, also wenn z.B. eine Zahnarztpraxis mit den geringeren Kosten für zahnprothetische Versorgungen zusätzliche Patienten/-innen gewinnen könnte.

Zulässigkeit von Rabatten

Zunächst einmal gilt: Rabatte sind nicht grundsätzlich unzulässig! Die Gewährung insbesondere von Preisnachlässen ist rechtlich möglich und auch nicht unlauter im Sinne der Rechtsordnung [1]. Dies gilt grundsätzlich auch für den Materialeinkauf durch eine zahnärztliche Praxis. So gibt das SGB V für zahntechnische Leistungen nur Höchstpreise vor [2], von denen (deshalb) nach unten abgewichen werden kann. Es besteht also keine Preisbindung, sodass eine Rabattierung auch in der Zahntechnik möglich ist.

Allerdings bestehen im Medizinbereich spezielle Regelungen für Werbemaßnahmen, insbesondere im Heilmittelwerbegesetz (HWG), die es zu beachten gilt: Für ein industrielles Fräszentrum gelten die einschränkenden Vorgaben des HWG allerdings nicht. Denn der Anwendungsbereich des HWG erstreckt sich unter anderem auf Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 1 Abs. 1 HWG). Die industriell gefertigte Fräsarbeit ist jedoch noch kein solches Medizinprodukt. Ein solches wird sie erst durch Abnahme und Prüfung durch das Gewerbelabor oder die Zahnarztpraxis.

Liegt allerdings ein Medizinprodukt vor, weil die Arbeit in einem Gewerbelabor oder einer Zahnarztpraxis gefertigt wurde, gilt die Regelung in § 7 HWG zur Zulässigkeit von Werbegaben. Die Vorschrift enthält ein generelles Werbegabenverbot mit Ausnahmen [3]. Eine dieser Ausnahmen bezieht sich auf Rabattierungen: Eine geldwerte Zuwendung ist möglich, wenn diese „in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 lit. a HWG) besteht, also ohne Hilfsmittel bei Bestellung oder Auftrag zu errechnen ist [4]. Ein Rabatt sollte damit klar ausgewiesen sein und nicht durch komplizierte Kundenbindungssysteme verschleiert werden. Denn der BGH hielt in der Vergangenheit beispielsweise Bonusprogramme, bei denen Prämien für den Bezug von Medizinprodukten gewährt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig [5].

Verbleib der Rabatte

Ist unter den genannten Bedingungen eine Rabattgewährung möglich, ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ob derjenige, der den Rabatt erhalten hat, diesen auch behalten darf. Hier gelten zunächst die Bedingungen, die im ersten Teil des Beitrags ausgeführt wurden. Gewährt ein industrielles Fräszentrum einem Gewerbelabor den Rabatt, kann dieses den Preis für eine Weiterlieferung an eine Zahnarztpraxis frei kalkulieren, einschließlich Gewinnmarge, und somit den Rabatt einbehalten. Bezieht allerdings die Zahnarztpraxis von einem Fräszentrum oder Gewerbelabor die Arbeit unter Gewährung eines Rabatts, darf sie wegen § 9 Abs. 1 GOZ nur die tatsächlichen Kosten an ihre Patienten/-innen weiterberechnen. Im Ergebnis verbleibt damit der Rabatt nicht bei der Praxis, sondern kommt ausschließlich den Patientinnen und Patienten zugute.

Je komplizierter ein Rabattsystem ist, desto schwieriger wird es dabei für eine Zahnarztpraxis, die Preisnachlässe bei der Rechnungsstellung an ihre Patientinnen und Patienten weiterzugeben. So muss sie z.B. bei einem Preisrabatt „12 zum Preis von 10“ eine Umsetzung finden, wie sie diesen Rabatt jeweils weitergibt. Dies kann in dem Beispiel etwa dadurch erfolgen, dass für alle 12 Produkte ein Durchschnittspreis berechnet wird, bei dem die beiden „kostenlosen“ Produkte einbezogen werden.

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Anders zu beurteilen wäre die Pflicht zur Weitergabe des Rabatts übrigens dort, wo Materialkosten pauschaliert in den zahnärztlichen Gebührenziffern schon mitberücksichtigt werden, wie beispielsweise bei Brackets. Denn hier werden die Kosten der Zahntechnik nicht gesondert gegenüber den Patienten/-innen abgerechnet. Rabatte können hier durch die Zahnarztpraxis also einbehalten werden.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Weitergabe des Rabatts kann strafrechtlich ggf. als Betrug geahndet werden [6]. Ist dies auch Teil einer Abrede mit dem Hersteller der Zahntechnik, also wird der Rabatt (ggf. auch „verschleiert“) so gewährt, dass er einbehalten werden kann bzw. soll, kann dies zusätzlich eine korruptive Abrede darstellen.

Allerdings begründet die Annahme eines Rabatts noch nicht automatisch eine strafrechtliche Korruption i. S. v. §§ 299a ff. StGB. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass es bei „branchenüblichen und allgemein gewährten Rabatten und Skonti“ an einer strafrechtlichen Unrechtsvereinbarung mangeln könne [7]. Entscheidend ist hier also der konkrete Fall.

Sonderfall Skonti

Eine Sonderrolle unter den Rabatten nehmen Skonti ein. Diese sind Preisnachlässe, die bei Einhaltung eines zeitnahen Zahlungsziels gewährt werden. In der Praxis werden diese häufig von Laboren gegenüber Zahnarztpraxen eingeräumt.

Ein Skonto liegt vor, wenn der Zahnarztpraxis für die Zahlung der Laborrechnung ein Zeitraum von bis zu 14 Tagen eingeräumt wird und der Preisnachlass dafür 2 bis 3% beträgt [8]. Hiervon abweichende Absprachen – z.B. mit einem längeren Zahlungsziel oder höherem Prozentsatz – sind zwar möglich, dann aber nicht als Skonto einzuordnen und deshalb auch nicht so zu behandeln.

Die Einordnung als Skonto ist jedoch wichtig. Denn handelt es sich um einen solchen, darf dieser ausnahmsweise behalten werden und muss nicht wie andere Rabatte in der Rechnung an Patienten/-innen weitergegeben werden [9]. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Zahnarztpraxis bis zur Zahlung der Rechnung durch den Patienten oder die Patientin in Vorleistung tritt. Dafür muss die Praxis auch eine entsprechende Infrastruktur vorhalten, die dies finanziell ermöglicht. Die Kosten, die hierdurch entstehen, kann die Praxis dann nach § 9 Abs. 1 GOZ (in hier pauschalierter Form) bei der Rechnungsstellung berücksichtigen. Für den vertragszahnärztlichen Bereich regelt § 23 Abs. 2 Satz 2 lit. a BMV-Z ausdrücklich, dass Barzahlungsrabatte und Skonti nicht weitergegeben werden müssen. Gewährt ein Fräszentrum oder Gewerbelabor einer Zahnarztpraxis einen Skonto, kann dieser einbehalten werden.

Auswirkungen bei Verstößen

Wird ein Rabatt nicht an Patientinnen und Patienten weitergegeben, obwohl dies geschehen müsste (s.o.), hat dies zunächst Auswirkungen auf die zahnärztliche Seite. Da der Rabatt nicht ausgewiesen und in Ansatz gebracht wird, ist die Abrechnung gegenüber der Patientenseite insoweit falsch. Denn es werden eben nicht die nach § 9 Abs. 1 GOZ tatsächlich entstandenen Kosten weitergegeben, wenn der gewährte Rabatt einbehalten wird. Dies kann somit einen Abrechnungsbetrug darstellen.

Die zahntechnische Seite sollte sich dabei nicht auf den Standpunkt stellen, dass es sie ja nichts angehe, wie Zahnarztpraxen gegenüber Patienten/-innen abrechnen. Wird die Rabattgewährung beispielsweise verschleiert, etwa dadurch, dass sie nicht auf der Rechnung offen ausgewiesen wird und dies die unrichtige Abrechnung gegenüber den Patienten/-innen ermöglicht, könnte dies als eine Beteiligungshandlung des Zahntechnikers bzw. Inhabers eines Fräszentrums an einem Abrechnungsbetrug gewertet werden. Lässt sich darüber hinaus auch eine Absprache dergestalt nachweisen, dass der gewährte Rabatt von der Zahnarztpraxis einbehalten werden soll und dazu dient, dass die Zahnarztpraxis bei Auftragsvergabe eben dieses Gewerbelabor oder Fräszentrum auswählt, kommt auch eine Korruption nach den §§ 299a ff. StGB in Betracht.

Anders sieht die Situation aus, wenn zahntechnische Werkstücke von einem Fräszentrum an ein Gewerbelabor geliefert werden. Da das Gewerbelabor hier keinen Abrechnungsvorgaben wie jenen der Zahnarztpraxis unterliegt, kann dieses auch keinen wie eben dargestellten Abrechnungsbetrug begehen, sodass eine Beteiligung des Inhabers eines Fräszentrums an diesem Betrug nicht möglich ist. Und auch eine Bestechlichkeit bzw. Bestechung nach § 299a StGB kommt nicht in Betracht, da Täter hier nur Angehörige eines Heilberufs sein können. Hierunter fallen Zahntechniker/-innen jedoch nicht. Denkbar wäre nur eine „allgemeine“ Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB.

Partnerfactoring

Gegenstand häufiger Nachfragen ist das sogenannte Partnerfactoring. Da dies ein Thema bei allen Kooperationen mit zahntechnischem Bezug sein kann, kann es auch bei einer Zusammenarbeit bei der Fertigung von Fräsarbeiten relevant werden. Die diesem Kooperationsmodell zugrunde liegende Konstellation sieht wie folgt aus: Das Dentallabor bzw. das Fräszentrum beteiligt sich an den Kosten, die einer Zahnarztpraxis dadurch entstehen, dass sie ihre Forderungen gegenüber Patienten/-innen an ein Inkassounternehmen abtritt [10].

Die Zahntechnikseite trägt dabei (nur) den Teil der Factoringkosten, die auf den Rechnungsbestandteil für zahntechnische Leistungen entfallen (hier also die Fräsarbeit). Dies könnte auf den ersten Blick gut aufgeteilt erscheinen, da der Hersteller der Fräsarbeit sich an den Kosten beteiligt, die sich auf die Forderung für die von ihm gefertigte Arbeit beziehen. Allerdings handelt es sich hierbei rechtlich um eine Forderung (allein) der Zahnarztpraxis gegenüber den Patienten/-innen. Das Labor bzw. Fräszentrum hat keine Vertragsbeziehung zu den Patientinnen und Patienten, sondern nur zu der Zahnarztpraxis. Deshalb müsste die Vergütung an das Labor bzw. Fräszentrum selbst dann gezahlt werden, wenn die Patienten/-innen ihre Rechnungen nicht bezahlen. Daher stellt sich die Frage, warum die zahntechnische Seite sich an den Kosten des Inkassounternehmens beteiligen sollte. Denn von dessen Leistungen profitiert nur die Zahnarztpraxis.

Insgesamt betrachtet, stellt sich eine Beteiligung des Dentallabors deshalb als eine Bezuschussung der Zahnarztpraxis dar. Die Kosten der durch sie beschafften Zahntechnik werden dadurch geringer [11]. Die Gefahr ist deshalb groß, dass diese Form der Beteiligung als versteckter Rabatt angesehen werden kann, der weiterzugeben wäre. Zudem könnte eine derartige Vereinbarung als korruptive Abrede gewertet werden. Auch wenn es zum Partnerfactoring keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, sollte bei Anwendung dieses Geschäftsmodells Vorsicht walten. Aus den genannten Gründen ist das Partnerfactoring daher teilweise wieder vom Markt verschwunden.

Umgehungskonstellationen

In der Praxis gibt es nicht selten Überlegungen dazu, Kooperationen zwischen der Zahnarztpraxis und dem Dentallabor bzw. dem Fräszentrum einzugehen. Dies ist nur allzu verständlich, denn die Zahnarztpraxis will häufig mehr Einfluss auf die Herstellung der Zahntechnik nehmen, während alle Beteiligten ein Interesse daran haben, die Zusammenarbeit wirtschaftlich betrachtet optimal auszugestalten.

Umgehung durch „Strohmänner“

Bei der Suche danach, wie eine Kooperation – vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsvorgaben – ausgestaltet werden kann, bieten sich viele Möglichkeiten. Eines sollte dabei allerdings bedacht werden: Die gewählte Lösung sollte nicht ausschließlich dazu dienen, die bestehenden Vorgaben durch nur pro forma installierte „Strohmänner“ zu umgehen. Denn es schützt insbesondere nicht vor einer Strafbarkeit, wenn Vorgaben lediglich zum Schein durch Konstrukte umgangen werden sollen, wirtschaftlich betrachtet aber doch dieselben Personen (oder deren nahe Angehörige) profitieren.

Darstellen lässt sich das zugrunde liegende Problem an dem Beispiel einer Dentalhandelsgesellschaft, die für eine Zahnarztpraxis die Zahntechnik beschafft. Wenn diese z.B. durch ein enges Familienmitglied der Zahnärzte/-ärztinnen betrieben wird und im Ergebnis nur dazu dient, den Preis der Zahntechnik (also die tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 9 Abs. 1 GOZ) anzuheben und Patienten so höhere Rechnungen ausstellen zu können, wird dies wohl als eine unzulässige Umgehungskonstellation eingestuft werden.

Sofern dabei zum Ausdruck kommt, dass sich entgegen den geltenden Vorgaben zusätzliche Vorteile verschafft werden sollten, kann hierbei sogar eine erhöhte kriminelle Energie gesehen werden. Denn diese Konstellation lässt annehmen, dass man sich der bestehenden Rechtsvorgaben zwar bewusst war, diese aber wissentlich aushebeln wollte.

Sonderfall: Unternehmensbeteiligungen/-gründungen

Zur Umgehung von Vorgaben werden nicht selten auch Gesellschaftskonstrukte herangezogen. Zahnärzte/-ärztinnen könnten z.B. ein zahntechnisches Unternehmen selbst gründen oder sich an einem solchen beteiligen. Wenn aber eine Zahnarztpraxis „auf dem Papier“ ein Gewerbelabor betreibt, das allerdings ausschließlich zahntechnische Arbeiten für die eigene Praxis fertigt und hierbei die Gewerbelaborpreise abrechnet, dürfte dies Probleme aufwerfen.

Denn eigentlich müssten Eigenlabore nach § 57 Abs. 2 S. 6 SGB V bei zahntechnischen Leistungen für Zahnersatzbehandlungen in der Regelversorgung einen Preisabschlag von 5% in Ansatz bringen. Das Konstrukt dient dazu, dies zu umgehen, indem ein Gewerbelabor betrieben wird, das eigentlich ein Eigenlabor ist.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Fräsarbeiten zwar nicht um zahnprothetische Regelversorgungen. Hier würde das Konstrukt aber gleichwohl dazu dienen, mit dem Eigenlabor nicht an die Vorgabe in § 9 Abs. 1 GOZ gebunden zu sein, sodass (vermeintlich) mehr als nur die tatsächlich entstandenen Herstellungskosten berechnet werden könnten. Da nach der bereits genannten Rechtsprechung des BGH bei den Herstellungskosten im Eigenlabor auch eine angemessene kompensierende Gewinnmarge berücksichtigt werden darf, sollte die Motivation, solche Umgehungskonstrukte zu wählen, nicht mehr in großem Maß vorhanden sein.

Eine Umgehung bliebe es deshalb, weil die Zuordnung eines Labors als Gewerbe- und Eigenlabor nicht frei wählbar ist, sondern von objektiven Kriterien abhängt. Das Eigenlabor dient der Versorgung der eigenen Patientinnen und Patienten. Arbeiten für andere Praxen werden hierin nicht gefertigt. Das Eigenlabor ist ein rechtlich unselbstständiger Teil der Zahnarztpraxis und der Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin ist verantwortlich für die Erbringung der zahntechnischen Leistungen.

Anders ist das beim Gewerbelabor, das mehrere Zahnarztpraxen versorgt und sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich von den belieferten Praxen verschieden ist. Aus diesen Unterschieden resultieren auch die abweichenden Vorgaben für die Preisgestaltung in Gewerbe- und Eigenlaboren. Als Grund für den Abschlag beim Eigenlabor wird häufig die Betriebskostensituation mit geringerem Unternehmerrisiko genannt [12].

Potenziell problematisch werden kann daher die Konstellation, dass ein durch Zahnärzte/-ärztinnen betriebenes Gewerbelabor lediglich Arbeiten für die eigenen Patienten/-innen fertigt. Wenn die Zahnärzte das Labor als eigenständige Gesellschaft betreiben, profitieren sie von den Gewinnen der Gesellschaft. In dieser Konstellation wird das Gewerbelabor nur zum Zweck betrieben, die für ein Eigenlabor geltenden Preisbeschränkungen zu umgehen und zusätzliche Gewinne über die Gesellschaft abzuschöpfen.

Rechtliche Probleme können bei Gewerbelaboren aber auch dann entstehen, wenn sie zwar mehrere Zahnarztpraxen versorgen, aber zumindest auch die Patienten/-innen derjenigen Zahnarztpraxis, die das Labor betreibt. Problematisch wird dies dann, wenn sich deren Zahnärzte/-ärztinnen bei ihrer Auswahlentscheidung nicht am Wettbewerb orientieren, sondern das Labor deswegen beauftragen, weil sie einen zusätzlichen Gewinn über die Unternehmensbeteiligung erhalten.

Ziel der berufs- und sozialrechtlichen Zuweisungsverbote, aber auch der Korruptionssanktionen in den §§ 299a ff. StGB, ist es, den zahnmedizinischen Entscheidungsspielraum von solchen rein finanziellen Interessen freizuhalten. Medizinisch wirkende Entscheidungen sollen ausschließlich nach medizinischen Kriterien getroffen werden. Wirtschaftlich betrachtet stehen hier dieselben Personen auf beiden Seiten: die Zahnärzte/-ärztinnen als Behandelnde, die eine zahntechnische Arbeit in Auftrag geben müssen, und gleichzeitig als Inhaber/-innen des Gewerbelabors. Die Konstellation läuft deshalb zum einen Gefahr, als Umgehung angesehen zu werden. Zum anderen wirft sie die Frage auf, was angesichts zufließender Gewinne aus der Gesellschaft die tatsächlichen Kosten einer Arbeit i. S. v. § 9 Abs. 1 GOZ sind.

Schließlich kommt auch noch eine strafbare korruptive Abrede zwischen Zahnarztpraxis als Auftraggeber und dem Gewerbelabor als Auftragnehmer in Betracht, wenn diese nach dem Motto „Aufträge gegen Gewinnbeteiligung“ funktioniert.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu den Zuweisungsverboten im (zahn-)ärztlichen Berufsrecht hängt die Frage der Zulässigkeit einer Unternehmensbeteiligung auch davon ab, wie sich die Auswahlentscheidung zugunsten des eigenen Labors in der späteren Gewinnbeteiligung niederschlägt. Wirkt sich die Auswahl unmittelbar auf die Höhe des Gewinns aus, etwa weil dieser direkt von der Anzahl der Zuweisungen bzw. Aufträge abhängt (z.B. 20 Euro für jede Fräsarbeit), ist dies eindeutig unzulässig [13]. Bei nur mittelbaren Gewinnausschüttungen ist dies komplizierter: Hier hängt die Frage, ob spürbare Auswirkungen aus der Beauftragung vorliegen, vom Gesamtumsatz des Unternehmens, dem Anteil der Verweisungen des (Zahn-)Arztes an diesem und der Höhe seiner Beteiligung ab [14]. Auch die Höhe der aus der Gesamthöhe zufließenden Vorteile könnte zur Unzulässigkeit führen. Kurzum: Der Einzelfall ist entscheidend. Es kommt darauf an, wie die Gewinnverteilung ausgestaltet ist.

Höchstrichterlich sind die genannten Laborkonstellationen bislang noch nicht abschließend geklärt. Doch sollte jeder, der solche Konstellationen wählt, sich des hiermit verbundenen Risikos bewusst sein. Angesichts berufs-, sozial-, aber auch strafrechtlicher Risiken sollte eine vorherige rechtliche Prüfung in Betracht gezogen werden. Selbst dann, wenn sich das gewählte Konstrukt nur in einem „Graubereich“ bewegt und sich am Ende sogar herausstellt, dass dieses rechtlich zulässig ist, kann schon ein zu Anfang bestehender Verdacht eine Durchsuchung der Praxis- und Geschäftsräume auslösen. Schon diese kann geschäftsschädigende Folgen mit sich bringen, was bei Entscheidungen über Kooperationsmodelle berücksichtigt werden sollte.

Fazit

Grundsätzlich darf eine Zahnarztpraxis nur die tatsächlich entstandenen Kosten der bezogenen Zahntechnik an Patienten/-innen bzw. Kostenträger weiterberechnen. Dies gilt auch für (zahnprothetische) Fräsarbeiten. Rabatte dürfen daher nicht einbehalten werden, wenn die Zahntechnik gesondert abgerechnet wird. Ein Skonto muss ausnahmsweise nicht weitergegeben werden, das sogenannte Partnerfactoring weist allerdings rechtlich betrachtet Probleme auf. Kooperationen, die darauf angelegt sind, die Weitergabepflicht zu umgehen, sind unzulässig und können im schlimmsten Fall sogar strafbar sein. Auch bei gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen sollte Vorsicht walten, sofern diese dazu dienen sollen, Vorgaben zu umgehen, auch wenn in Bezug auf solche sicherlich noch nicht jede Frage höchstrichterlich geklärt ist.

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