Die Entscheidungen (Urteil vom 29. Juli 2019, Az. C-40/17 sowie Urteil vom 1. Oktober 2019, Az. C-673/17) umfassen nicht nur den Einsatz von sogenannten Cookies sondern grundsätzlich alle Technologien, die Daten auf den Geräten der Webseitenbesucher speichern und auslesen.
Konsequenzen für Betreiber
Für Betreiber von Webseiten bedeutet dies: Sobald Elemente auf einer Webseite integriert werden, die das Nutzerverhalten auswerten, ist eine aktive Einwilligung erforderlich. Das betrifft auch und insbesondere den Einsatz von Social-Media-Plugins oder Analysetools.
Abgrenzung
Nicht von der Entscheidung erfasst werden wohl auch weiterhin technisch notwendige Cookies, die die Funktionsfähigkeit der Webseite gewährleisten (z. B. Cookies, die die Sprachauswahl oder eine Einwilligung speichern) und keine seitenübergreifende Nachverfolgung des Nutzerverhaltens ermöglichen.
Quelle:
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