Wer soll geimpft werden?
§ 20 a Abs. 1 IfSchG zählt die Betroffenen abschließend auf. Im Wesentlichen gilt die Impfpflicht für alle Personen, die in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen, Geburtshäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege tätig sind – und zwar unabhängig von der Art der Arbeit. Geimpft werden sollen also Zahnärzte, ebenso wie Stuhlassistenz und Reinigungskräfte.
Wer kontrolliert den Impfstatus?
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Nachweise über die vollständige Impfung oder Genesung bis zum 15.03.2022 dem Arbeitgeber oder der jeweiligen Einrichtungsleitung vorzulegen und von diesen zu kontrollieren und zu dokumentieren sind. Erbracht werden muss entweder der Nachweis über die vollständige (bislang zweifache) Impfung, ein Genesenennachweis oder im Ausnahmefall ein ärztliches Zeugnis darüber, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht erfolgen kann. Liegt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig bis zum Stichtag am 15.03.2022 vor oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokuments haben der Arbeitgeber oder die Leitung der betroffenen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und die konkreten, personenbezogenen Daten dorthin zu übermitteln.
Kann der Arbeitgeber kündigen?
Wenn Angestellte in der Praxis die geforderten Nachweise nicht rechtzeitig vorlegen oder gar ein gefälschter Impfpass und dergleichen zu besorgen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die betroffenen Personen dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, das dann über ein Beschäftigungsverbot entscheidet.
Der Arbeitgeber selbst darf ab dem 15.03.2022 ungeimpfte Mitarbeiter nur noch so beschäftigen, dass dies mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren ist, also ausschließlich im Homeoffice oder anderweitig isoliert. Sofern eine solche Möglichkeit wegen der Art der Beschäftigung oder aus organisatorischen Gründen nicht umsetzbar ist – was im normalen Praxisbetrieb der Regelfall sein dürfte, kann und muss der Arbeitgeber zwischen der unbezahlten Freistellung oder einer personenbedingten Kündigung wählen.
Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?
Wer entgegen den neuen Regelungen zur Impfpflicht Arbeitnehmer beschäftigt oder wer in einer der genannten Einrichtungen widerrechtlich tätig wird, handelt einerseits ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro pro Fall belegt werden. Auch Beschäftigte, die gegen die Impfpflicht verstoßen, etwa durch Fälschungen oder Missachtung des Beschäftigungsverbots, handeln ordnungswidrig und können Bußgelder bis zur gleichen Höhe nach dem IfSG erhalten und andererseits bei Fälschungen auch Straftatbestände des StGB mit noch weitreichenderen Folgen erfüllen.
Praxistipp
Wer im Gesundheitssektor tätig und bislang ungeimpft ist, tut gut daran, dies zeitnah nachzuholen, um rechtzeitig zum Stichtag am 15.03.2022 den vollständigen Impfschutz nachweisen zu können. Praxisinhaber, die bereits absehen können, dass Mitarbeiter der neuen Verpflichtung nicht nachkommen werden, sollten sich umgehend auf die zu ergreifenden Maßnahmen vorbereiten und diese bestenfalls rechtlich absichern.
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