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Arbeitsmarkt

Digital Native: Altersdiskriminierung bei Einstellung

Nahezu jede Praxis verfügt heute über einen Internetauftritt, viele nutzen zusätzlich verschiedene Social-Media-Kanäle, um für Patientinnen und Patienten sowie Bewerberinnen und Bewerber attraktiv zu sein. Im Idealfall pflegt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter diese Internetauftritte. Wer eine Affinität zu Social Media und Co. als Zusatzqualifikation in seine Stellenausschreibung aufnehmen möchte, sollte jedoch auf die richtige Formulierung achten.

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Denn die Suche nach „Digital Natives“ in einer Stellenanzeige ist in der Regel eine Altersdiskriminierung. Diese Feststellung trifft das Arbeitsgericht Heilbronn in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 18.01.2024, Az. 8 Ca 191/23, erläutert der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

In dem entschiedenen Fall hatte die Stellenanzeige auszugsweise nachführenden Text „als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR ……… zu Hause.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Heilbronn ist diese Formulierung ein Indiz für eine Altersdiskriminierung im Sinne von § 22 AGG, sodass der Arbeitgeber die Beweislast dafür trage, dass dennoch kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutze vor Benachteiligung vorgelegen habe.

Als Begründung führt das Arbeitsgericht Heilbronn aus, dass unter „Digital Native“ im allgemeinen Sprachgebrauch eine Person gemeint sein, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sei und in ihrer Benutzung geübt sei.  Da der Kläger in diesem Verfahren im Jahr 1972 geboren war, war er nicht mit digitalen Medien aufgewachsen und erfüllte diese Beschreibung somit nicht.

Zahlung einer Entschädigung aufgrund von Altersdiskriminierung

Da der beklagte Arbeitgeber nicht den Beweis führen konnte, dass keine Altersdiskriminierung vorlag, verurteilte das Arbeitsgericht Heilbronn den beklagten Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.500,- €. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt.

Rechtsanwalt Henn empfahl, dieses Urteil zu beachten und die Formulierungen „Digital Native“ in Stellenanzeigen auf jeden Fall zu vermeiden und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsanwälte der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Vize – Präsident

Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll
Gerokstr. 8
70188 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de 
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