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Die Rechtslage erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Der Grundsatz im Arbeitsrecht: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer
Die wichtigste Regel vorweg: Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer.
Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber schuldet nur Lohn für geleistete Arbeit
- Der Arbeitsweg gehört zur privaten Sphäre
- Kommt man zu spät, ist das erst einmal das eigene Problem
Im Winter gilt sogar: Jeder muss mit Schnee, Glätte und Verzögerungen rechnen. Das heißt auch: früher losfahren, mehr Zeit einplanen.
Schnee ist kein Überraschungseffekt
Wenn es im Winter schneit oder glatt ist, gilt das rechtlich nicht als außergewöhnlich.
Wer trotzdem zu spät kommt, kann sich nicht automatisch entschuldigen.
Mögliche Folgen:
- Lohnkürzung für die ausgefallene Zeit
- Abmahnung bei häufiger Unpünktlichkeit
- In schweren Fällen sogar Kündigung
Denn: Verspätungen können als pflichtwidriges Verhalten gewertet werden.
Und was ist bei echten Ausnahmesituationen?
Anders sieht es bei Ereignissen aus, mit denen niemand rechnen muss:
- Über Nacht umgestürzte Bäume
- Plötzliche Straßensperren
- Lawinenabgänge
- Vollständiger Ausfall von Verkehrsanbindungen
Hier trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden. Aber – und das überrascht viele – ein Anspruch auf Bezahlung besteht trotzdem nicht.
Warum?
Weil der Arbeitsausfall nicht „in der Person“ des Arbeitnehmers liegt, sondern an der allgemeinen Verkehrslage. Das betrifft alle – und bleibt rechtlich ohne Lohnanspruch.
Schnee, Stau, Bahn fällt aus: Gibt es trotzdem Gehalt?
Kurz gesagt: Nein.
Kann der Arbeitsplatz wetterbedingt nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden, entfällt der Vergütungsanspruch. Aber wichtig: Allein das rechtfertigt in der Regel keine Abmahnung oder Kündigung, wenn kein Verschulden vorliegt.
Skiurlaub & Lawine: Wenn die Rückkehr unmöglich ist
Auch das kommt vor:
Der Urlaub endet – aber die Straßen sind dicht. Eine Lawine blockiert die Zufahrt. Die Rückreise ist objektiv unmöglich.
Rechtlich gilt:
- Kein Verschulden des Arbeitnehmers
- Aber auch kein Anspruch auf Lohn
- Urlaub verlängert sich nicht automatisch
Eine frühzeitige Information des Arbeitgebers ist hier Pflicht.
Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Klar kommunizieren
Kommt es im Winter häufiger zu Verspätungen, hilft Transparenz.
Empfehlenswert ist:
- Eine kurze Info im Intranet
- Ein Aushang im Betrieb
- Klarer Hinweis: Verspätete Arbeitszeit wird nicht bezahlt
Das schafft Klarheit – und beugt Konflikten vor.
Fazit: Schnee entschuldigt nicht alles
Winterwetter ist ärgerlich – aber rechtlich oft eindeutig. Wer zu spät kommt, trägt meist selbst das Risiko. Gleichzeitig gilt: Nicht jede Verspätung rechtfertigt arbeitsrechtliche Sanktionen.
Quelle: VDAA
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