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Management

Strafbare Korruption oder vorteilhafte Kooperation?

Kooperationen sind im Gesundheitswesen unerlässlich für eine moderne, dem Standard entsprechende Gesundheitsversorgung. Dort, wo verschiedene Akteure des Gesundheitswesens zusammenarbeiten – wie etwa im Falle von Zahntechnikern und Zahnärzten – kann es aber auch unerwünschte Formen davon geben. Bereits im Jahr 2016 wurden daher mit den §§ 299a und 299b StGB neue Strafvorschriften zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen geschaffen, die bestimmte Kooperationsmodelle unterbinden sollen.

Aufklärung des Patienten – ohne Ausnahme?

Neben der medizinischen Versorgung ist eine der Hauptpflichten des (Zahn-)Arztes die Aufklärung des Patienten. In der Praxis bleibt dafür oft nur wenig Zeit und nicht selten wird die schematisch erfolgte Prozedur der Aufklärung von beiden Seiten als störender Formalismus empfunden. Dabei ist die Aufklärung dringende Folge des elementaren Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Nur ein Patient, der rechtzeitig weiß, welcher Eingriff an ihm vorgenommen werden soll, warum und wie der Eingriff erfolgen wird und welche Risiken damit verbunden sind, kann wirksam in die Behandlung einwilligen oder sich dagegen entscheiden. Entsprechend eng ist der Rahmen, in dem eine Aufklärung entfallen kann.

Arbeitsteilung in Zahnarztpraxen kann zu Gewerbebetrieb führen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.

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