Grund: Verschiedene Materialien (Zirkon, Edelmetall, Nichtedelmetall), verschiedene Ausführungen im Verblendbereich und unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltung – ebenso gibt es dann natürlich Unterschiede in der Abrechnung:
- unverblendet
- vestibulär verblendet
- vollverblendet.
Schließlich ist es – wie im wahren Leben auch – eine Frage des Anspruchs und damit letztendlich des Geldes des Patienten. Interessant: Egal welche Ausführung der Patient wählt, der gewährte Festzuschuss für die Arbeit ist immer identisch, da befundorientiert und nicht zahnersatzorientiert.
Darüber hinaus ist die Abrechnung einer Brücke wie hier in den Beispielen abhängig vom Versichertenstatus des Patienten.
Im folgenden Beispiel widmen wir uns den vollverblendeten Brücken in der Abrechnung eines GKV- und eines PKV-Patienten.
GKV-Patient – Versorgungsart: gleichartige Versorgung
PKV-Patient
Die Abrechnungshinweise sind vom Autor nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewährleistung wird jedoch ausgeschlossen.
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