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Zur „Botschaft der Woche“ des GPA:
Patientensicherheit hat höchste Priorität. Auch für Zahnärzte. Daher gibt es bei der Medizinprodukteaufbereitung in den Praxen umfangreiche interne Validierungsprozesse. Nach § 8 Medizinprodukte-Betreiber-VO sind Zahnarztpraxen verpflichtet, die Prozesse der Hygienegeräte wie Sterilisator und RDG regelmäßig zu validieren. Seit 2012 die RKI-Richtlinie „Infektionshygiene in der Zahnheilkunde“ nicht mehr aktualisiert wurde und nun die RKI-Richtlinie „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ für Kliniken und Zahnarztpraxen gleichermaßen gilt, bedarf es einer kostspieligen externen Validierung. Eine Klinik ist aber nicht vergleichbar mit einer Zahnarztpraxis, in der nur Kleingeräte verwendet werden, die von Fachfirmen geliefert und in Betrieb genommen werden. Die zusätzliche externe Validierung von Kleinsterilisatoren und Thermodesinfektoren, die ohnehin die Prozesse überwachen und bei Abweichungen Warnmeldungen geben, ist eine unnötige und teure bürokratische Belastung der Praxen!
Quelle: BZÄK
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