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Die Verpflichtung, den Patienten vor der Behandlung aufklären zu müssen, ist allseits bekannt. Der Patient kann sich nur mit einer ausreichenden Wissensgrundlage über das Pro und Kontra zur geplanten Behandlung für oder gegen sie entscheiden. Nur die korrekte Aufklärung kann zu einer wirksamen Einwilligung führen. Eine Aufklärung ist korrekt, wenn der Patient im Großen und Ganzen über die wesentlichen Umstände seiner Behandlung in Kenntnis gesetzt wird. Die Rechte und Pflichten im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses sind in jahrzehntelanger Rechtsprechung ausgestaltet und gefestigt und schließlich im sogenannten Patientenrechtegesetz im Wesentlichen zusammengefasst worden. Danach gehören gemäß § 630e BGB zu den aufklärungspflichtigen Umständen insbesondere: Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Ferner ist bei der Aufklärung auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Bezüglicher einzelner Aufklärungsdetails besteht immer wieder Unsicherheit, manchmal sogar gar ein fester Irrglaube. Die markantesten Punkte werden im Folgenden richtiggestellt.
Die aufklärende Person
Zur korrekten Aufklärung gehört, dass die richtige Person das Gespräch mit dem Patienten führt. Grundsätzlich ist nur derjenige zur Aufklärung des Patienten berechtigt, der den Eingriff selbst durchführen darf. Das ist regelmäßig der/die approbierte Zahnarzt/-ärztin. Die Aufklärung des Patienten durch eine nicht approbierte Mitarbeiterin oder einen nicht approbierten Mitarbeiter ist nicht erlaubt und damit nicht wirksam. Das gilt selbst dann, wenn der nicht approbierte Mitarbeiter berufserfahren ist und viele zahnmedizinische Inhalte und Zusammenhänge kennt. Auch ein gewisser Erfahrungsschatz ersetzt nicht die zahnmedizinische Approbation.
Zeitpunkt der Aufklärung
Einer der am weitverbreiteten Irrglauben hält sich hartnäckig in Bezug auf den richtigen Zeitpunkt der Aufklärung. Logischerweise und nicht anders denkbar muss die Aufklärung vor der Behandlung erfolgen. Weder logisch noch nachvollziehbar ist hingegen die immer wieder vehement formulierte Annahme, zwischen der Aufklärung und dem Eingriff müssten 24 Stunden liegen. Diese irrige Annahme findet weder eine Rechtsgrundlage in Gesetzen oder Verordnungen noch in der Jahrzehnte alten Rechtsprechung zu diesem Thema. Im Gegenteil: Die Rechtslage ist eindeutig. Es gibt keine 24-Stunden-Frist. Das Patientenrechtegesetz beinhaltet § 630e BGB, wonach die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Diese Formulierung ist eindeutig und sieht eben keine bestimmte Stundenzahl, die zwischen Aufklärung und Einwilligung liegen müssen, vor. Vielmehr kommt es entscheidend und allein darauf an, wie viel Bedenkzeit der individuelle Patient in seiner konkreten Situation benötigt. Das kann bei dem einen Patienten bei zwei Minuten liegen, bei dem anderen bei zwei Wochen.
Achtung: Hat der Zahnarzt allerdings das Gefühl, der Patient sei noch nicht sicher entschieden, sollte er diesen im Zweifel lieber zunächst noch einmal nach Hause schicken. Aus der rechtlichen Möglichkeit, den Patienten unmittelbar nach der Aufklärung behandeln zu dürfen, leitet sich keine Verpflichtung zur Behandlung ab. Vielmehr kommt es immer auf die konkrete Situation an. In der Regel wird sich bei ambulanter Behandlung diese unmittelbar an die Aufklärung anschließen. Ein Ansatz, nach dem jeder Patient nach der Aufklärung zunächst zwingend für 24 Stunden nach Hause geschickt werden müsste, wäre absolut nicht praktikabel. Dies gilt insbesondere für ambulante Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis. Gäbe es tatsächlich eine derartige Forderung nach 24 Stunden, müsste jeder Patient vor Durchführung der Behandlung grundsätzlich erst einmal wieder nach Hause geschickt werden und frühestens einen Tag später erneut die Praxis aufsuchen. Eine Vorstellung, die weder dem Patienten zugutekommen würde noch einen effizienten Praxisablauf zuließe. Es ist also absolut nicht nachvollziehbar, warum diese 24-Stunden-Idee so hartnäckig in den Köpfen verweilt.
In der Rechtsprechung ist die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der Aufklärung des Patienten längst und wiederholt höchstrichterlich entschieden. Bereits mit Urteil vom 15.02.2000 (Az. VI ZR 48/99) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest: „Nach gefestigter Rechtsprechung reicht bei ambulanten Eingriffen grundsätzlich eine Aufklärung am Tage des Eingriffs aus (Senatsurteile vom 14. Juni 1994 – VI ZR 178/93 – VersR 1994, 1235, 1236; vom 4. April 1995 – VI ZR 95/94 – VersR 1995, 1055, 1057; vom 14. November 1995 – VI ZR 359/94 – VersR 1996, 195, 197). Das gilt nur dann nicht, wenn die Aufklärung erst so unmittelbar vor dem Eingriff erfolgt, dass der Patient unter dem Eindruck steht, sich nicht mehr aus einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können (z.B. Aufklärung unmittelbar vor der Tür zum Operationssaal).“
Trotz dieser klaren Aussage griff der BGH das Thema erneut auf und formulierte in seinem Urteil vom 20.12.2022 (Az. VI ZR 375/21) ausdrücklich, dass es keine konkrete „Sperrfrist“ gibt und damit keine konkrete Stundenzahl zwischen Aufklärung und Behandlung eingehalten werden muss. Der BGH wiederholt, dass es allein auf die individuelle Situation des Patienten und der Einzelumstände ankommt. In den Leitsätzen zu diesem Urteil wird formuliert: „In § 630e BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Selbstbestimmungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort. …
§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nimmt die bisherige Rechtsprechung auf, der zufolge der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Die Bestimmung sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde; sie enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste. …
Zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Patient nach ordnungsgemäßer – insbesondere rechtzeitiger – Aufklärung seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung seiner Einwilligung trifft, ist seine Sache. Sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber der Ärztin bzw. dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst absieht. Eine andere Beurteilung ist – sofern medizinisch vertretbar – allerdings dann geboten, wenn für den Arzt erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Patient noch Zeit für seine Entscheidung benötigt. …“ Das Patientenrechtegesetz bringt es in § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Punkt: „(2) Die Aufklärung muss … so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, …“
Form der Aufklärung
Auch in Bezug auf die Form der Aufklärung halten sich hartnäckige Vorstellungen. Ganz entscheidend ist: Die Aufklärung muss grundsätzlich mündlich erfolgen. Sie kann niemals durch die Überreichung von schriftlichem Aufklärungsmaterial ersetzt werden. Der BGH erläutert in seinem Urteil vom 15.02.2000 (Az. VI ZR 48/99): „Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es allerdings zum Zwecke der Aufklärung des „vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten“ (Urteil vom 8. Januar 1985 – VI ZR 15/83 – VersR 1985, 361, 362).“ Wie ausgeführt, ersetzen schriftliche Erklärungen das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient nicht. Sie können die mündliche Aufklärung aber sinnvoll ergänzen. Dabei muss der Arzt im Gespräch mit dem Patienten darauf achten, ob der Patient alles verstanden hat.
Der BGH erklärt hierzu in seinen Entscheidungsgründen weiter: „Das schließt jedoch keineswegs die Verwendung von Merkblättern aus, in denen die notwendigen Informationen zu dem Eingriff einschließlich seiner Risiken schriftlich festgehalten sind. Derartige schriftliche Hinweise sind heute weitgehend üblich und haben den Vorteil einer präzisen und umfassenden Beschreibung des Aufklärungsgegenstandes sowie der für den Arzt wesentlichen Beweisbarkeit. … Freilich vermögen solche Merkblätter nicht das erforderliche Arztgespräch zu ersetzen …, indem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten.“
Beweisbarkeit der Aufklärung
Selbst wenn alle Aufklärungsvoraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt worden sind, kommt es spätestens in einem Gerichtsprozess entscheidend darauf an, dass diese korrekte Aufklärung auch bewiesen werden kann. Dabei kommt der Dokumentation eine wichtige Bedeutung zu. Insbesondere die vom Patienten unterschriebenen Aufklärungs- und Einwilligungsbögen sind dabei sehr hilfreich. Auch wenn diese Formulare also die mündliche Aufklärung nicht ersetzen können, sind sie bezüglich der Beweisführung unbedingt zu empfehlen. In diesem Zusammenhang kommt ein weiterer Irrtumsaspekt bezüglich der Formulare zum Tragen. Die Aufklärungs- und Einwilligungsbögen entfalten keine volle Beweiskraft, sondern werden rechtlich als Indizien eingestuft. Neben einer guten Dokumentation und einem überzeugenden Gesamtkonzept des Aufklärungssystems der jeweiligen Praxis können diese Formulare durchaus sogar prozessentscheidend zur Überzeugung des Gerichts bezüglich einer ordnungsgemäßen Aufklärung sein.
Fazit
Die Aufklärung muss mündlich und so rechtzeitig vor der Behandlung erfolgen, dass der Patient eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden kann. Die aufklärende Person muss zur Durchführung berechtigt sein. Formulare ersetzen das Gespräch mit dem Patienten nicht, können aber wesentlich zum Beweis der mündlichen Aufklärung beitragen.
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