Die bislang als ausreichend angesehene Vorhaltung einer sog. Widerspruchslösung reicht nun grundsätzlich nicht mehr aus, gleiches gilt für die bislang weitestgehend übliche Vorhaltung von Cookie-Bannern, welche keine aktive Einwilligung erfordern. Die Entscheidungen umfassen nicht nur den Einsatz von sogenannten Cookies sondern grundsätzlich alle Technologien, die Daten auf den Geräten der Webseitenbesucher speichern und auslesen. Für Betreiber von Webseiten bedeutet dies: Sobald Elemente auf einer Webseite integriert werden, die das Nutzerverhalten auswerten, ist eine aktive Einwilligung erforderlich. Das betrifft auch und insbesondere den Einsatz von Social-Media-Plugins oder Analysetools. Nicht von der Entscheidung erfasst werden wohl auch weiterhin technisch notwendige Cookies, die die Funktionsfähigkeit der Webseite gewährleisten (z. B. Cookies, die die Sprachauswahl oder eine Einwilligung speichern) und keine seitenübergreifende Nachverfolgung des Nutzerverhaltens ermöglichen.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Näheres zu den Autoren des Fachbeitrages: RA Manfred Wagner, RÄ Caroline BastianBildquellen sofern nicht anders deklariert: Unternehmen, Quelle oder Autor/-in des Artikels
Keine Kommentare.