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Recht

Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als “Zentrum” erlaubt?

Das Landgericht Offenburg hat sich am 12.06.2024 (AZ 5 O 25/23 KfH) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen sich eine Zahnarztpraxis als „Zahnzentrum” bezeichnen darf.

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Hintergrund:

In dem Fall bezeichnete ein Zahnarzt seine Praxis als „Zentrum“.  Eine Zahnärztin, deren Praxis ebenfalls in der Region liegt, sah darin eine irreführende Werbung. Sie argumentierte, der Begriff „Zentrum“ vermittle den Eindruck eines besonders großen oder führenden Anbieters – was nicht zutreffe.

Der verklagte Zahnarzt entgegnete, seine Praxis sei modern ausgestattet und biete ein breites Behandlungsspektrum, sodass die Bezeichnung „Zentrum“ gerechtfertigt sei. Zudem sei der Begriff im medizinischen Bereich mittlerweile allgemein üblich. Ein Verbot der Bezeichnung sei daher weder notwendig noch rechtlich zulässig.

Die Klägerin verlangte, dass der Kollege die Bezeichnung nicht mehr verwendet und ihre Anwaltskosten übernimmt, während der Beklagte die Abweisung der Klage beantragte

Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar sei sie zulässig, aber unbegründet. Die Bezeichnung der Zahnarztpraxis des Beklagten als „Zahnzentrum“ sei nicht irreführend und daher rechtlich erlaubt. Die Praxis erfülle, auch durch Spezialisierungen wie Oralchirurgie und Kieferorthopädie, die Anforderungen, die an ein „Zentrum“ im medizinischen Bereich gestellt werden. Diese Behandlungen werden so qualifiziert durchgeführt, dass sogar Patienten anderer Zahnarztpraxen dafür an den Beklagten überwiesen werden. Diese gezielte Überweisung spreche aus Sicht der Kammer dafür, dass die Praxis eine gewisse Zentrumsfunktion übernehme.

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Gerade im medizinischen Bereich betone die neuere Rechtsprechung, dass es für die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ nicht mehr auf eine besondere Größe ankomme.  Seit der Änderung von § 95 SGB V würde für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums auch keine bestimmte Größe hinsichtlich der Behandlerzahl mehr verlangt. Deshalb könne heute auch eine Praxis mit nur zwei tätigen Ärzten als medizinisches Versorgungszentrum anerkannt werden. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Unterlassung und auch nicht auf Erstattung ihrer Anwaltskosten.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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