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ABRECHNUNGSTIPP

5 typische Abrechnungsfehler in der zahnärztlichen Abrechnung

Grundvoraussetzung für eine korrekte zahnärztliche Abrechnung sind gute Kenntnisse über Abrechnungsbestimmungen der einzelnen Leistungen und über zahnärztliche Richtlinien sowie eine ausführliche, lückenlose Dokumentation der erbrachten Leistungen. Ohne diese Voraussetzungen drohen zum einen Honorarverluste und zum anderen Probleme bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Im Folgenden werden die fünf häufigsten Fehler mit Beispielen dargestellt.

Eine Frau die verunsichert schaut deagreez/AdobeStock
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1. Doppelabrechnung über BEMA und GOZ

Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten ist es möglich, Leistungen, die im BEMA nicht enthalten sind, mit ihnen privat zu vereinbaren und abzurechnen. Hierbei ist Sorge zu tragen, dass keine Doppelabrechnung stattfindet.

Beispiel: Die professionelle Zahnreinigung wird bei Patient A nach GOZ vereinbart und nach der Ziffer GOZ 1040 abgerechnet. Am selben Behandlungstag wird auch die BEMA Nr. 107 (Zahnsteinentfernung) berechnet. Hier liegt eine Doppelabrechnung vor, da die Ziffer GOZ 1040 (professionelle Zahnreinigung) auch die Zahnsteinentfernung beinhaltet.

  • In diesem Fall muss also auf die Berechnung der BEMA Nr. 107 verzichtet werden.

2. Unzulässige Materialberechnung im Zusammenhang mit BEMA-Leistungen

Bei Patient B wird im Rahmen einer endodontischen Behandlung (Wurzelkanalaufbereitung nach der BEMA Nr. 32) für die Verwendung der Aufbereitungsinstrumente eine Materialberechnung nach GOZ vorgenommen. Hiergegen sprechen gleich zwei Gründe: Zum einen gilt ein Zuzahlungsverbot zu Leistungen, die nach BEMA berechnet werden und zum anderen ist in der BEMA Nr. 32 keine Materialberechnung vorgesehen.

  • Eine Privatrechnung für die verwendeten Aufbereitungsinstrumente ist somit nicht möglich.

3. Pauschalberechnung nach GOZ im Rahmen von BEMA-Behandlungen

Die Praxis hat ein hochwertiges Operationsmikroskop angeschafft, welches z.B. bei endodontischen oder chirurgischen Behandlungen zum Einsatz kommt. Die Praxis berechnet an den Patienten eine Pauschale für diesen technischen Mehraufwand weiter.

  • Auch dieses ist nicht erlaubt, da die BEMA-Gebühren immer auch den Einsatz besonderer technischer Geräte oder die besondere Ausführung von Leistungen beinhalten. Auch hier herrscht somit ein Zuzahlungsverbot.

4. Nichtbeachtung von Abrechnungs- und Ausschlussbestimmungen bzw. zeitlichen Intervallen bei Leistungen nach BEMA

Beispiel Ä1:

Die Gebühr für eine Beratung nach BEMA Ä1 kann neben der ersten zahnärztlichen Leistung im neuen Quartal berechnet werden. Hierbei ist die 18-Tage-Frist quartalsübergreifend zur letzten Ä1/01 im Vorquartal zu beachten.

  • Letzte 01/Ä am 28.03.2026: Ä1 am 05.04 2026 neben der ersten zahnärztlichen Leistung nicht möglich.
  • Letzte 01/Ä1 am15.03.2026: Ä1 am 05.04.2026 berechnungsfähig neben der ersten zahnärztlichen Leistung. Beispiel: Trepanation eines Zahnes (BEMA Nr. 31)
  • Abrechnungsfähig für die Trepanation an einem pulpatoten Zahn bei richtlinienkonformer Wurzelhandlung, je Zahn.
  • Laut Abrechnungsbestimmung nicht abrechnungsfähig für weitere Eröffnungen in nachfolgenden Sitzungen im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung.
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5. „Vermischung“ von Leistungen nach BEMA/GOZ in einem Behandlungsfall

Bei Patient A (gesetzlich versichert) wird eine richtlinienkonforme endodontische Behandlung durchgeführt. Die Vitalextirpation, die Wurzelkanalaufbereitung sowie die medikamentöse Einlage werden korrekt nach BEMA abgerechnet. Für die Wurzelkanalfüllung wird die GOZ- Gebühr 2440 berechnet mit der Begründung, dass hier ein besonderer Aufwand/Materialaufwand betrieben wurde.

  • Dieses ist nicht möglich: Auch die Wurzelfüllung muss in diesem Fall nach BEMA berechnet werden.

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