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Stellungnahme der IBIZ-Academy

Neustrukturierung der kieferorthopädischen Versorgung im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

Die IBIZ-Academy warnt, dass die geplante Neustrukturierung der kieferorthopädischen Versorgung im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes die bestehende Versorgung verschlechtern könnte. Durch einen Fachzahnarztvorbehalt würden qualifizierte Behandler ausgeschlossen und erhebliche Versorgungslücken, insbesondere für Kinder und Jugendliche sowie in ländlichen Regionen, befürchtet. Statt einer Verbesserung drohe eine Verringerung der Versorgungskapazitäten, weshalb eine differenzierte Regelung mit verschiedenen qualitätsgesicherten Qualifikationswegen gefordert wird.

Illustration wie ein Mann sich am Zahn verletzt und dann den Prozess beim Zahnarzt durchläuft. macrovector/freepik
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Dieses Gesetz führt nicht zu einer besseren, sondern zu weniger Versorgung

Die Ausgangslage

Die kieferorthopädische Versorgung in Deutschland funktioniert derzeit – trotz regionaler Unterschiede – insgesamt zufriedenstellend und flächendeckend. Getragen wird sie nicht nur von Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie, sondern auch von Zahnärztinnen und Zahnärzten ohne Fachzahnarzt-Titel, die erfolgreich und qualitätsgesichert behandeln.

Viele dieser Behandler verfügen über entsprechende fachliche Weiterbildungen. Etabliert und erfolgreich sind insbesondere postgraduale akademische Weiterbildungen. Zu diesen gehört der Studiengang zum Master of Science (M.Sc.) in Kieferorthopädie und Alignertherapie, den die IBIZ-Academy 2024 erfolgreich auf den Weg gebracht hat. Gerade in ländlichen Regionen und in den östlichen Bundesländern sichern Absolventinnen und Absolventen solcher Studiengänge eine wohnortnahe Versorgung.

Zum Gesetzentwurf

Der vorliegende Gesetzentwurf gefährdet diese bestehende kieferorthopädische Versorgung. Besonders problematisch ist der geplante generelle Fachzahnarztvorbehalt. Er würde dazu führen, dass ein funktionierendes Versorgungssystem ohne nachvollziehbare fachliche Gründe radikal beschnitten wird – mit gravierenden Folgen insbesondere für Kinder und Jugendliche.

Die Folgen wären absehbar:

  • Ein erheblicher Teil der bisherigen Behandler würde aus der kieferorthopädischen Versorgung ausgeschlossen.
  • Die Zahl der verfügbaren kieferorthopädischen Leistungserbringer könnte kurzfristig um mindestens ein Viertel sinken.
  • Die Versorgung von mehr als 900.000 Kindern und Jugendlichen wäre gefährdet.
  • Gerade in ländlichen und strukturschwachen Regionen sowie in einzelnen Bundesländern, wo Fachzahnärzte fehlen, wären größere Versorgungslücken unvermeidlich.

Der Gesetzentwurf schafft damit künstlich einen Versorgungsengpass – in einem Bereich, der bereits heute schon vielerorts angespannt ist.

Fehlende Realitätsnähe

Besonders problematisch ist, dass der Gesetzgeber offenbar die tatsächlichen Weiterbildungs- und Versorgungsrealitäten ignoriert.

Schon heute reichen die Weiterbildungskapazitäten an Universitätskliniken nicht aus, um den Bedarf an Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten zu decken. Die Zahl der Weiterbildungs-plätze in den Kliniken ist stark begrenzt, Wartezeiten sind lang, und vielerorts fehlen ausreichende klinische Kapazitäten.

Die wegfallenden Versorgungskapazitäten könnten faktisch auf Jahre hinaus nicht ersetzt werden. Der geplante Fachzahnarztvorbehalt würde also nicht zu einer besseren Versorgung führen, sondern schlicht zu weniger Versorgung.

Keine belastbare fachliche Grundlage

Hinzu kommt: Es gibt keine belastbare wissenschaftliche Evidenz dafür, dass Fachzahnärzte qualitativ bessere Behandlungsergebnisse erzielen als Behandler mit einer universitären berufsbegleitenden Weiterbildung wie einem M.Sc.-Studiengang.

Die Qualität der kieferorthopädischen Versorgung wird bereits heute u.a. durch berufsrechtliche Vorgaben, wissenschaftliche Richt- und Leitlinien sowie ein etabliertes Gutachtersystem abgesichert. Der Gesetzentwurf geht von vermeintlichen Qualitätsdefiziten aus, für die es keinen belastbaren Nachweis gibt.

Auch verfassungsrechtlich problematisch?

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein genereller Ausschluss qualifizierter Zahnärztinnen und Zahnärzte überhaupt mit der durch das Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit vereinbar wäre.

Ein derart tiefgreifender Eingriff bedürfte jedenfalls auch einer besonders tragfähigen verfassungsrechtlichen Begründung. Diese ist bislang nicht erkennbar.

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Was stattdessen notwendig wäre

Wer Qualität und Versorgung langfristig sichern will, darf bestehende funktionierende Strukturen nicht zerschlagen. Diese können modifiziert, dürfen aber nicht vollständig blockiert werden.

Notwendig ist vielmehr eine differenzierte Regelung, die unterschiedliche qualitätsgesicherte Qualifikationswege anerkennt und gleichzeitig verbindliche Standards definiert. Hochschulische Weiterbildungsstudiengänge mit dem Abschluss M.Sc. im Bereich Kieferorthopädie gehören mit ihren klar definierten Ausbildungsinhalten und überprüfbaren Abschlussleistungen dazu.

Zusammenfassung

  • Der Gesetzentwurf droht, die kieferorthopädische Versorgung in Deutschland nicht zu verbessern, sondern spürbar zu verschlechtern.
  • Besonders betroffen wären Kinder und Jugendliche, verstärkt in ländlichen und strukturschwachen Regionen. Dort werden längere Wartezeiten, größere Entfernungen zur behandelnden Praxis und erhebliche Versorgungslücken zur neuen Realität.
  • Bei behandlungsbedürftigen Fehlstellungen von Zähnen und Kiefer geht es nicht um Ästhetik und „schöne Zähne“. Es geht darum, gesundheitliche Folgen von Fehlstellungen zu vermeiden – von Sprach- und Kauproblemen bis hin zu Kiefergelenksbeschwerden.
  • Wer kieferorthopädische Versorgung verknappt, riskiert darum langfristig gesundheitliche Folgeschäden und vermeidbares Leid für junge Patientinnen und Patienten.
  • Der Gesetzgeber sollte die geplanten Regelungen überarbeiten und an den tatsächlichen Versorgungsbedarfen und -realitäten orientieren – nicht an einem rein formalen Berufsverständnis.

Quelle: IBIZ Privatinstitut für Bildung und Innovation in der Zahnmedizin GmbH

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