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„Kann ich das auch in Raten bezahlen?“ Diese Frage gehört insbesondere bei höheren Eigenanteilen zum Praxisalltag. Viele Praxen kommen ihren Patientinnen und Patienten entgegen und ermöglichen eine Zahlung in mehreren Monatsraten. Solange dafür weder Zinsen noch Gebühren verlangt werden, erscheint eine solche Vereinbarung zunächst unkompliziert. Ab dem 20. November 2026 sollte die Praxis allerdings genauer hinschauen. Dann treten Änderungen des Verbraucherkreditrechts in Kraft. Grundlage war die Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Das entsprechende Gesetz wurde im Mai 2026 verkündet. Eine für Zahnarztpraxen wichtige Neuerung: Auch unentgeltliche Zahlungsaufschübe können künftig grundsätzlich vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden. Die bisher naheliegende Unterscheidung „mit Zinsen = Finanzierung, ohne Zinsen = einfache Ratenzahlung“ reicht damit nicht mehr aus.
Wenn die Praxis selbst Ratenzahlung anbietet
Ein typisches Beispiel: Nach Vorstellung des Heil- und Kostenplans verbleibt für den Patienten ein Eigenanteil von 3.000 Euro. Er fragt, ob er diesen in sechs monatlichen Raten zu jeweils 500 Euro begleichen kann. Die Praxis sagt bereits vor Beginn der Behandlung zu. Auch wenn die Praxis weder Zinsen noch Gebühren verlangt, kann eine solche von vornherein vereinbarte Ratenzahlung künftig als Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB einzustufen sein. Das ist für die Praxis relevant, weil damit weitere gesetzliche Anforderungen verbunden sein können. Dazu gehören insbesondere Informations- und Erläuterungspflichten gegenüber dem Patienten. Hinzu kommt ein Punkt, der im bisherigen Praxisalltag bei zinsfreien Ratenzahlungen häufig keine Rolle gespielt haben dürfte: die Kreditwürdigkeitsprüfung. Eine einfache Vereinbarung nach dem Muster „Gesamtbetrag 3.000 Euro, sechs Monatsraten à 500 Euro“ kann daher künftig je nach Fall nicht mehr ausreichen.
Kreditwürdigkeit prüfen – was bedeutet das für die Praxis?
Gerade dieser Punkt dürfte in vielen Praxen Fragen aufwerfen. Denn wer einem Patienten bislang eine zinsfreie Ratenzahlung ermöglicht hat, wird deshalb nicht unbedingt Einkommensverhältnisse oder andere Angaben zur Zahlungsfähigkeit erhoben haben. Die neuen Regelungen beziehen für erfasste Finanzierungshilfen die Vorschriften über die Kreditwürdigkeitsprüfung ein. Welche Informationen dafür im konkreten Fall erforderlich sind, hängt von den gesetzlichen Anforderungen und der jeweiligen Finanzierung ab. Eine vollständige Haushaltsrechnung mit detaillierter Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben ist dabei nicht automatisch in jedem Fall vorgeschrieben. Wer regelmäßig eigene Ratenzahlungsmodelle anbietet, sollte deshalb nach dem in Kraft treten der Neuregelung klären, wie diese Anforderungen künftig erfüllt und dokumentiert werden.
Abrechnungs- und Factoringunternehmen als Alternative
Viele Zahnarztpraxen nutzen bereits einen externen Abrechnungsdienstleister. Häufig bieten diese Unternehmen den Patienten auch Ratenzahlungsmöglichkeiten an. Das ist rechtlich von einer eigenen Ratenzahlungsvereinbarung der Zahnarztpraxis zu unterscheiden: Wird die Forderung an den Abrechnungsdienstleister übertragen und schließt anschließend dieser die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Patienten, bietet nicht mehr die Zahnarztpraxis selbst die entsprechende Finanzierung an. Für eine Praxis, die ihren Patienten weiterhin längere Ratenzahlungen ermöglichen möchte, ohne selbst die damit verbundenen verbraucherkreditrechtlichen Prozesse abzuwickeln, kann dies daher eine praktikable Lösung sein. Entscheidend ist allerdings immer die konkrete Vertragsgestaltung. Allein die Zusammenarbeit mit einem Abrechnungsunternehmen bedeutet noch nicht automatisch, dass jede Ratenzahlungsvereinbarung aus der Verantwortung der Praxis herausfällt.
Ein normales Zahlungsziel wird nicht zum Kredit
Die Neuregelung bedeutet nicht, dass künftig jede Privatrechnung mit einem Zahlungsziel den umfangreichen Vorschriften des Verbraucherkreditrechts unterliegt. Das Gesetz enthält unter anderem eine Ausnahme für bestimmte kurzfristige, vom Leistungserbringer selbst gewährte und unentgeltliche Zahlungsaufschübe. Bei einer Zahlungsfrist von höchstens 50 Tagen nach vollständiger Erbringung der Leistung kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Anwendung der entsprechenden Verbraucherkreditvorschriften ausgeschlossen sein. Die 50 Tage sind allerdings keine allgemeine Freigrenze für Ratenzahlungen. Es handelt sich um eine gesetzlich definierte Ausnahme mit weiteren Voraussetzungen. Für das übliche Zahlungsziel einer Rechnung besteht daher ein anderer rechtlicher Ausgangspunkt als für eine bereits vor Behandlungsbeginn vereinbarte längerfristige Patientenfinanzierung.
Was ist, wenn der Patient erst später um Ratenzahlung bittet?
Für den Praxisalltag besonders wichtig ist eine weitere Ausnahme. Ein Beispiel: Die Behandlung ist abgeschlossen und die Rechnung bereits gestellt. Erst danach teilt der Patient mit, dass er den offenen Betrag aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht vollständig bezahlen kann. Die Praxis möchte ihm entgegenkommen und erlaubt, die bestehende Forderung in mehreren Teilbeträgen zu begleichen – ohne Zinsen und zusätzliche Gebühren. Eine solche echte nachträgliche unentgeltliche Stundung einer bereits entstandenen Forderung nimmt der neue § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus. Der Gesetzgeber wollte gerade vermeiden, dass Unternehmen Verbrauchern in Zahlungsschwierigkeiten keine unentgeltliche Zahlungserleichterung mehr anbieten, weil sie ansonsten die Anforderungen des Verbraucherkreditrechts erfüllen müssten. Für Zahnarztpraxen ist das eine wichtige Erleichterung. Und ebenso wichtig: Für diese Ausnahme gilt nicht die 50-Tage-Grenze. Die kurzfristige Zahlungsfrist bis 50 Tage und die nachträgliche unentgeltliche Stundung einer bereits entstandenen Forderung sind zwei unterschiedliche gesetzliche Ausnahmen.
Erst Rechnung stellen und anschließend die Raten vereinbaren?
Daraus sollte allerdings keine Gestaltungsidee entstehen, eine bereits vorher vereinbarte Finanzierung künftig einfach formal erst nach Rechnungsstellung abzuschließen. Die Gesetzesbegründung spricht diesen Fall ausdrücklich an: Entsteht die Forderung lediglich unmittelbar vor der Einräumung des Zahlungsaufschubs, um die Vorschriften zu umgehen, soll die Ausnahme gerade nicht greifen. Entscheidend ist also der tatsächliche Ablauf. Hat die Praxis dem Patienten schon vor oder während der Behandlung zugesagt, seinen Eigenanteil beispielsweise in zwölf Monatsraten bezahlen zu können, wird daraus nicht allein dadurch eine nachträgliche Stundung, dass das entsprechende Formular erst nach Rechnungsstellung unterschrieben wird. Anders ist die Situation, wenn die Forderung tatsächlich bereits besteht und der Patient erst danach wegen Zahlungsschwierigkeiten um eine Zahlungserleichterung bittet.
Was ist mit Zinsen und Gebühren?
Noch deutlicher ist die Situation, wenn die Zahnarztpraxis für die Finanzierung vertraglich Zinsen oder Gebühren verlangt. Dann handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Stundung, und die entsprechenden Ausnahmen greifen nicht allein aufgrund des zeitlichen Ablaufs. Praxen, die selbst verzinsliche Patientenfinanzierungen anbieten, sollten ihr bisheriges Modell deshalb besonders sorgfältig überprüfen. Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Verzugszinsen, die entstehen können, wenn eine bereits fällige Forderung nicht rechtzeitig beglichen wird. Sie sind keine vereinbarten Finanzierungskosten für die Gewährung einer Ratenzahlung. Diese Unterscheidung sollte auch bei der Gestaltung von Vereinbarungen berücksichtigt werden.
Was sollten Praxen jetzt tun?
Für die meisten Praxen ist zunächst keine komplizierte juristische Prüfung erforderlich. Hilfreich ist vielmehr ein Blick darauf, wie Ratenzahlungen bisher tatsächlich gehandhabt werden.
- Wer überhaupt keine eigenen Ratenzahlungen anbietet, hat wenig Anlass zur Sorge.
- Wer Patienten bereits vor oder während der Behandlung eine spätere Zahlung in mehreren Raten zusagt, sollte das bisherige Verfahren vor dem 20. November überprüfen.
- Wer längere Patientenfinanzierungen über einen externen Abrechnungs- oder Finanzierungsdienstleister abwickelt, sollte klären, wer rechtlich Vertragspartner der Ratenzahlungsvereinbarung wird.
- Und wenn ein Patient erst nach Entstehung einer Forderung in finanzielle Schwierigkeiten gerät, bleibt eine echte nachträgliche und unentgeltliche Stundung grundsätzlich möglich.
Fazit
Ratenzahlung wird für Zahnarztpraxen ab November nicht verboten, und auch eine 0%-Finanzierung bleibt grundsätzlich möglich. Die rechtlichen Anforderungen können aber deutlich umfangreicher sein, wenn die Praxis selbst bereits vor oder während einer Behandlung eine längerfristige Ratenzahlung mit dem Patienten vereinbart. Für den Praxisalltag ist deshalb vor allem der Zeitpunkt entscheidend: Wird von Anfang an eine Finanzierung angeboten, oder hilft die Praxis erst später bei der Begleichung einer bereits bestehenden Forderung? Im ersten Fall können künftig zusätzliche Informations-, Erläuterungs- und Kreditwürdigkeitsanforderungen entstehen. Im zweiten Fall hat der Gesetzgeber für eine echte unentgeltliche Stundung bewusst eine Ausnahme geschaffen. Praxen, die regelmäßig längerfristige Ratenzahlungen anbieten möchten, sollten deshalb rechtzeitig entscheiden, ob sie diese künftig selbst unter Beachtung der neuen Anforderungen abwickeln oder dafür einen spezialisierten Abrechnungs- beziehungsweise Finanzierungsdienstleister einsetzen.
Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Rechtsgrundlage: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, BGBl. 2026 I Nr. 139.
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